Ich habe folgenden unglücklichen Fall:
Mdj. E ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen. In notarieller Urkunde 123/11 treten am 01.09.2011 auf
"für die minderjährige E ihre Eltern M und V
V (Nießbraucher)
P (Ergänzungspflegerin)".
In der Urkunde bestellt E für V (je) einen Nießbrauch an den Wohnungen und bewilligt und beantragt die Eintragung.
P genehmigt "in ihrer Eigenschaft als Ergänzungspflegerin" den Vertrag.
Am 15.09.2011 erteilt das FamG die Genehmigung wie folgt:
"In pp. werden die Erklärungen der Antragsteller (M und V) als gesetzliche Vertreter in Verbindung mit den Erklärungen der P als Ergänzungspflegerin für das mdj. betroffene Kind E in der notariellen Urkunde Nr. 123/11 vom 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt."
Problem:
Bei Errichtung der Urkunde 123/11 kann P noch nicht als Erg.Pflegerin aufgetreten sein. Nach dem mir vorliegenden Bestellungsbeschluss des FamG vom 01.09.2011 war die notarielle Urkunde offensichtlich bereits errichtet, da die URNr. 123/11 in dem Bestellungsbeschluss genannt wird.
Damit konnte P an der Nießbrauchsbestellung m.E. noch nicht wirksam mitwirken, weshalb ich ihre förmliche Zustimmung / Genehmigung verlangen werde.
Ich frage mich nun, ob ich außerdem noch eine neue Gen. des FamG benötige?
Ich tendiere derzeit dazu, dass die oben zitierte Gen. als Vorabgenehmigung für die noch zu erbringende Erklärung der P ausreicht.
Wie seht ihr das?