Familiengerichtliche Genehmigung für zukünftige Zustimmung ausreichend?

  • Ich habe folgenden unglücklichen Fall:

    Mdj. E ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen. In notarieller Urkunde 123/11 treten am 01.09.2011 auf

    "für die minderjährige E ihre Eltern M und V

    V (Nießbraucher)

    P (Ergänzungspflegerin)".

    In der Urkunde bestellt E für V (je) einen Nießbrauch an den Wohnungen und bewilligt und beantragt die Eintragung.

    P genehmigt "in ihrer Eigenschaft als Ergänzungspflegerin" den Vertrag.

    Am 15.09.2011 erteilt das FamG die Genehmigung wie folgt:

    "In pp. werden die Erklärungen der Antragsteller (M und V) als gesetzliche Vertreter in Verbindung mit den Erklärungen der P als Ergänzungspflegerin für das mdj. betroffene Kind E in der notariellen Urkunde Nr. 123/11 vom 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt."

    Problem:

    Bei Errichtung der Urkunde 123/11 kann P noch nicht als Erg.Pflegerin aufgetreten sein. Nach dem mir vorliegenden Bestellungsbeschluss des FamG vom 01.09.2011 war die notarielle Urkunde offensichtlich bereits errichtet, da die URNr. 123/11 in dem Bestellungsbeschluss genannt wird.

    Damit konnte P an der Nießbrauchsbestellung m.E. noch nicht wirksam mitwirken, weshalb ich ihre förmliche Zustimmung / Genehmigung verlangen werde.

    Ich frage mich nun, ob ich außerdem noch eine neue Gen. des FamG benötige?

    Ich tendiere derzeit dazu, dass die oben zitierte Gen. als Vorabgenehmigung für die noch zu erbringende Erklärung der P ausreicht.

    Wie seht ihr das?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • An der Nachgenehmigung des eigenen Handelns durch die mittlerweile bestellte Ergänzungspflegerin führt kein Weg vorbei, weil sie beim Vertragsschluss noch nicht Pflegerin war. Derlei Fälle kommen öfter vor.

    Die vorliegende Genehmigung kann nach meiner Ansicht nicht als ausreichende Vorgenehmigung gedeutet werden, weil sie sich ausdrücklich (und alleine) auf eine bereits abgegebene Erklärung der Pflegerin bezieht, die im Zeitpunkt der besagten Erklärung aber noch nicht Pflegerin war. Offenbar hat hier das Familiengericht selbst das Erfordernis der Nachgenehmigung übersehen.

  • Hmm, einerseits schon.

    Andererseits:
    Die P würde jetzt zum Notar gehen und erklären: "Als Erg.Pflegerin genehmige ich die Erklärungen in UR 123/11."

    Genau diese Erklärung hat sie bereits abgegeben (wenn auch als Vertreterin ohne Vertretungsmacht) und das FamG hat eben diese Erklärung bereits genehmigt.
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nur dass die Genehmigung der Person P eben keine einer wirksam amtierenden Pflegerin war. Und genehmigt werden können begrifflich nur Erklärungen eines wirksam amtierenden Pflegers.

    Meines Erachtens kein anderer Fall, als wenn X vorbehaltlich Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers gehandelt hätte, das Gericht dann die Erklärungen des X genehmigt und erst anschließend der bestellte Pfleger die Erklärungen des X nachgenehmigt.

  • Ich verstehe diesen Standpunkt durchaus und da ist schon etwas dran.

    Aber ganz vergleichbar sind die beiden Fälle dennoch nicht, meine ich.
    Im vorliegenden Fall wird P doch inhaltlich nochmals genau die Erklärung abgeben, die P bereits abgegeben hat und die auch genehmigt wurde. In diesem Sonderfall tendiere ich daher schon dahin, die Genehmigung das FamG als Vorgenehmigung zu sehen.

    Das Gericht hätte ja auch sagen können:
    "Es wird die von der Ergänzungspflegerin P noch abzugebende Genehmigung / Zustimmung zu der Nießbrauchsbestellung gem. UR 123/11 familiengerichtlich genehmigt."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich erlaube mir, das Thema noch mal hoch zu schieben. Vielleicht hat ja noch jemand eine Meinung dazu... :roll:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da sind wir alle der selben Meinung. Differenzen bestehen bei der Frage, ob die bereits vorliegende Genehmigung des Familiengerichts (auch) die noch nötige Erklärung der Pflegerin abdeckt oder ob auch das FamG nochmals genehmigen muss.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verstehe diesen Standpunkt durchaus und da ist schon etwas dran.

    Aber ganz vergleichbar sind die beiden Fälle dennoch nicht, meine ich.
    Im vorliegenden Fall wird P doch inhaltlich nochmals genau die Erklärung abgeben, die P bereits abgegeben hat und die auch genehmigt wurde. In diesem Sonderfall tendiere ich daher schon dahin, die Genehmigung das FamG als Vorgenehmigung zu sehen.

    Das Gericht hätte ja auch sagen können:
    "Es wird die von der Ergänzungspflegerin P noch abzugebende Genehmigung / Zustimmung zu der Nießbrauchsbestellung gem. UR 123/11 familiengerichtlich genehmigt."

    Hat es aber nicht und das ist nach meiner Ansicht der springende Punkt.

    Das Gericht hat ausdrücklich eine Erklärung genehmigt, für die von vorneherein keine Genehmigung in Betracht kam, und zwar vermutlich deshalb, weil es das Erfordernis der Nachgenehmigung der Pflegerin übersehen hat. Dass dies -bislang von allen- übersehen wurde, ergibt sich schon daraus, dass der Antrag ohne diese Nachgenehmigung vorgelegt worden ist.

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