Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung versagt. Nun hat einer der die Versagung beantragenden Gläubiger einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO gestellt und möchte eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG festgesetzt haben. Auch der Streitwert von 4.000,00 € erschliesst sich für mich nicht, da dieser Gläubiger einen Betrag in Höhe von ca. 14.000,00 € angemeldet hat, welcher auch festgestellt wurde. Kann jemand helfen?
Festsetzung der Kosten des Gläubigers für Versagungsantrag
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studico -
28. Februar 2012 um 12:23
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Der Hamburger Kommentar geht auch von einem Streitwert von 4.000,-- Euro aus und auch die unten aufgeführte Entscheidung.
OLG Celle, 29.10.2001, 2 W 71/01
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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen
BGH vom 8.2.2007, IX ZB 266/05
fragt sich nur, ob dies hier passt.allerdings ergibt sich bei den Feststellungsklagen wegen vbuH der Streitwert nach den Realisierungsaussichten, da können schon erhebliche Abschläge angezeigt sein, BGH vom 22.01.2009, IX ZB 235/08
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Lass halt den Richter den Streitwert festsetzen...
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Danke schon mal, ich glaube mit den 4.000,00 € kann ich leben, insbesondere, da bei dem Schuldner eh nichts zu holen ist (daher dürfte der vorgenommene Abschlag angemessen sein), weniger kann der Richter nicht festsetzen und mehr will der Gläubiger ja gar nicht und dem Schuldner ist es wahrscheinlich egal.
Und wegen der Gebühr hat keiner Bedenken? -
Lass halt den Richter den Streitwert festsetzen...
baoh man, das macht nur die Akte dick, und 4k ist i.O.
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