Festsetzung der Kosten des Gläubigers für Versagungsantrag

  • Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung versagt. Nun hat einer der die Versagung beantragenden Gläubiger einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO gestellt und möchte eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG festgesetzt haben. Auch der Streitwert von 4.000,00 € erschliesst sich für mich nicht, da dieser Gläubiger einen Betrag in Höhe von ca. 14.000,00 € angemeldet hat, welcher auch festgestellt wurde. Kann jemand helfen?

  • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen
    BGH vom 8.2.2007, IX ZB 266/05


    fragt sich nur, ob dies hier passt.

    allerdings ergibt sich bei den Feststellungsklagen wegen vbuH der Streitwert nach den Realisierungsaussichten, da können schon erhebliche Abschläge angezeigt sein, BGH vom 22.01.2009, IX ZB 235/08

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke schon mal, ich glaube mit den 4.000,00 € kann ich leben, insbesondere, da bei dem Schuldner eh nichts zu holen ist (daher dürfte der vorgenommene Abschlag angemessen sein), weniger kann der Richter nicht festsetzen und mehr will der Gläubiger ja gar nicht und dem Schuldner ist es wahrscheinlich egal.
    Und wegen der Gebühr hat keiner Bedenken?

  • Lass halt den Richter den Streitwert festsetzen...

    baoh man, das macht nur die Akte dick, und 4k ist i.O.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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