Beschluss gem. § 850f ZPO auch wenn Schuldner nicht zahlt?

  • Der Schuldner begehrt die Erhöhung seines pfandfreien Betrages (wegen berufsbedingter Mehraufwendungen) gem. § 850f ZPO.
    Grundsätzlich spricht nach Aktenlage erstmal nichts dagegen, dem Antrag zu entsprechen.
    Aber: laut Auskunft des Treuhänders leistet der Schuldner schon seit geraumer Zeit gar keine pfändbaren Beträge an die Masse, sodass ein enormer rückständiger Betrag offen ist.
    Mir widerstrebt es daher, jemanden der de facto keinerlei Zahlungen an die Masse leistet, mit einem positiv beschiedenen Antrag über die Erhöhung der Pfändungsgrenze zu 'belohnen', zumal es die Zahlungsmoral des Schuldners vermutlich nicht verbessern wird.
    Bei der Entscheidungsfindung möchte ich mich allerdings nicht auf meinen Sinn für Gerechtigkeit verlassen...
    Kann jemand eventuell mit einer Meinung oder Entscheidung zu dem Thema dienen?

  • Du hast einen Antrag vorliegen, über den entscheiden werden muss. Dass der Schuldner keine Zahlungen an die Masse leistet ist ein anderes Problem und hat hier bei der Entscheidungsfindung nichts zu suchen.

    Wenn der Schuldner keine Zahlungen an die Masse leistet bzw. die pfändbaren Teile nicht beim TH abliefert, dann würde ich die Kostenstundung aufheben, was aber wieder an anderes Thema ist.

  • Warum legt der TH dem Arbeitgeber den Eröffnungsbeschluss nicht vor, oder die Abtretung wenn der Schuldner im RSB-Verfahren ist?

    Wenn der Schuldner nichts zahlt, könnte es doch auch sein, dass nichts pfändbar ist.

    ....und stimme Rainer zu.

  • Ggf. wäre es gut, im Beschluss klar stellend zu erwähnen, dass der Beschluss nicht rückwirkt. Nicht dass der Schuldner die rückständigen Beträge dann gemäß diesem Beschluss gekürzt zahlt.

    Warum?

    Die Aufwendungen sind ihm wohl entstanden und warum sollte der Beschluss dann nicht auch für die Beträge gelten, die noch nicht abgeführt wurden?

    Eine Pfändung oder auch das IV erfasst auch die Beträge, die noch nicht an den AN ausgezahlt worden sind. Warum nicht auch umgekehrt?

  • Wenn der Schuldner schon länger nichts mehr abführt, könnte es einfach daran liegen, dass er die Mehraufwendungen schon längere Zeit hat und einfach nicht wusste, dass er einen Erhöhungsantrag stellen kann. Nur mal so als Überlegung.Ich würde den Antrag bescheiden und ob man an die Kostenstundung geht (soweit überhaupt gewährt) ist ein anderes Thema.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es könnte ja auch sein, dass bisehr nichts pfändbar war und er deswegen nichts überwiesen hat.

    Warum hat der TH oder IV das denn sonst so hingenommen????

  • Wahrscheinlich gab´s eine dieser berühmten Absprachen, damit der Arbeitgeber nicht informiert wird. Ist jetzt aber auch das Problem des TH.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wahrscheinlich gab´s eine dieser berühmten Absprachen, damit der Arbeitgeber nicht informiert wird.

    Genau... die gab es auch hier.
    Im übrigen läuft die WVP wegen der (erwarteten) Masse ohne Kostenstundung.

    Dann werde ich mal über den 850f-Antrag entscheiden und abwarten, wie 'wohl' sich der Schuldner bei der weiteren Abführung der pfändbaren Beträge verhält...

  • sitmme zu; Wirkung des Beschlusses ab Antragstellung imho

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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