Rechtsnachfolgeklausel in Mahnsache und Wiederherstellung der Urkunde

  • Hey, habe mal eine Frage. Ich wusste ehrlich gesagt gar nicht wo ich diesen Beitrag am Besten eröffnen sollte (also bitte keine Vorwürfe deswegen).
    Folgender Fall:
    Es liegt ein Zahlungsbefehl von 1977 vor. Hier soll nun eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden. Eine Kollegin hat hierbei dann eine Zwischenverfügung gemacht, in der sie der Partei geschrieben hat, dass bei uns die Urschrift nicht mehr vorliegt und ob die Partei deshalb den Antrag zurücknimmt.
    Es kam dann ein Schreiben, dass die Wiederherstellung der Urkunde aufgrund der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung möglich ist.
    Habe hier im Forum nachgeschaut und auch hier herausgefunden, dass diese Urkunde nach der UrkErsV wiederhergestellt werden kann.
    Wollte jetzt nur wissen, wie ich sowas überhaupt machen/verfügen soll? Bin ich überhaupt zuständig?

  • [FONT=&quot]Amtsgericht # Datum
    Az.:


    Vfg.

    1.Ausfertigung (gelber Vordruck) von der eingereichten Ausfertigung/Kopie des Vollstreckungsbescheides vom # herstellen. Unter die neue Ausfertigungsklausel ist folgender Vermerk zu setzen:
    Diese Ausfertigung tritt als Ersatzurkunde an die Stelle der abhanden gekommenen Urschrift (§ 1 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder anhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18.06.1942 – RGBl. I 395, BGBl. III 315-4).

    #
    Amtsgericht, Abt. #


    Rechtspfleger


    2. Mir z.U.

    3. Die nach Ziff. 1 gefertigte Ersatzurkunde verbleibt in der Akte (Ersatz-Urschrift des VB)

    4.


    Rechtspfleger [/FONT][FONT=&quot][/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

  • noch ne kleine Sache: kann ich nachdem die Vfg. ausgeführt wurde ganz normal mit der Rechtsnachfolgeklausel verfahren? Gibt es nochwas zu beachten?

  • Was meinst Du jetzt? :gruebel:
    Vollstreckbare Ausfertigung ist vorhanden, Urschrift wurde wiederhergestellt. Jetzt kannst Du "ganz normal" die Rechtsnachfolge bescheinigen.

  • ja, so ungefähr^^ also die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen (leider bislang nur in Kopie). Wusste ehrlich gesagt nicht einmal, dass es ein Problem ist, wenn die Urschrift des VB nicht mehr in der Akte ist :(

  • Habe direkt noch eine Frage zur Wiederherstellung von Urkunden. Wenn mir eine Mikroverfilmung der Akte vorliegt, reicht die dann aus? also bezüglich Urschrift des Titels und Vermerk darauf setzen, dass eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde? ja oder?

  • Habe nochmal eine Frage dazu und zwar: die Forderung des Titels ist ja verjähr, da die 30 Jahre rum sind. Kann ich dann überhaupt die Rechtsnachfolgeklausel erteilen oder muss ich aufgrund der Verjährung den Antrag zurückweisen?

  • Das ist nicht zu prüfen. Im uebrigen frage ich mich auch, woranDu festmachst, dass nicht zwischenzeitlich vollstreckt wurde. Da in diesem Forum das Zurückweisen von Anträgen einen sehr hohen Stellenwert hat, wird aber sichernoch jemand darlegen, dass Du den Antrag genauso auch zurückweisen kannst.

  • Vor mir liegt ein Antrag eines Inkassobüros auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO auf Gläubigerseite. Als Titel wird ein Zahlungsbefehl von 1975 vorgelegt.

    Meine Fragen, nachdem ich die vorhergehenden Beträge gelesen habe:

    Bei mir ist die Urschrift aufgrund Aussonderung nicht mehr vorhanden. Frage für ganz Blöde zum Verständnis: Fällt das auch unter "Abhandenkommen/Zerstört sein"? Unter "Abhandengekommen" und "zerstört sein" verstehe ich eigentlich, dass die Urschrift ungewollt verloren ging, in den Aktenvernichter fiel ...

    Die Wiederherstellung ist doch bestimmt von Amts wegen zu veranlassen, sobald mir ein Umschreibunsantrag vorliegt, oder? Würdet ihr die Wiederherstellung nur dann veranlassen, wenn der Umschreibungsantrag ansonsten auch vollzugsfähig ist?

    Der Antrag wird von einem Inkassobüro gestellt, ich bin geneigt, eine Vollmacht zu verlangen.

  • s.o.

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