schriftliches Verfahren und Gläubigerrechte

  • Wie werden eigentlich die Gläubigerrechte im schr. Verfahren gewahrt? Wir sind Tabellengläubiger in einem anderen InsVerfahren. Dort soll im Termin, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, über Unterhalt nach § 100 entschieden werden. Das haben wir durch den anderen Insolvenzverwalter erfahren, können also noch schr. widersprechen (was wir nicht vorhaben).

    Ich selbst hatte so einen Fall noch nicht, daher frag ich mich, ob man als Verwalter/TH die Insolvenzgläubiger gesondert darauf aufmerksam machen muss, dass Unterhaltszahlungen nach § 100 beschlossen werden sollen. Oder macht das das Gericht? :confused:

  • Aus der Entscheidung des BGH, IX ZB 104/07, schlussfolgere ich, dass die Gläubiger über besondere Entscheidungspunkte informiert werden müssen. Wobei es natürlich zweifelhaft ist, ob ein solches Verfahren geeignet ist, schriftlich geführt zu werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei es natürlich zweifelhaft ist, ob ein solches Verfahren geeignet ist, schriftlich geführt zu werden.

    Das stimmt in dem Fall auch, nur hat das Gericht halt das schr. Verf. angeordnet. Allerdings können wir dort per GIS die Berichte einsehen. Und im Bericht zum BT ist der 100er-Antrag enthalten. Das sollte doch reichen?

  • Wenn ich mich entscheide, ein Verfahren schriftlich durchzuführen, würde ich als Gericht die Gläubiger nicht gesondert über die angeregten Beschlussfassungen informieren. Ich gehe davon aus, dass die Gläubiger bei Interesse vorab die Anmeldungen und den Bericht einsehen und ggf. Stellungnahmen abgeben.

    Andererseits würde ich Verfahren nicht schriftlich durchführen, wenn nicht bloß festzustellen ist, dass der Betrieb geschlossen ist, und die Abstimmung nur darum ginge, ob der IV beibehalten wird und wo er sein Konto führen soll. Denn das nächste Problem ist, wie man die Äußerungen der Gläubiger wertet: Was mache ich mit den Gläubigern, die sich zum Unterhalt nicht äußern? Gilt das als Zustimmung, Nein oder Enthaltung? Das ist alles nicht geregelt und daher m.E. für schriftliche Verfahren ungeeignet.

    Zur Ausgangsfrage: Ich würde als TH/IV dann bei Gericht den Wechsel ins Präsenzverfahren anregen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • auch wenn manche Text-Taliban-Eröffnungsbeschlüsse es glauben machen wollen: Gläubigerversammlungen gehen nicht schriftlich !
    Wäre ich Insolvenzverwalter, der Interesse an der Bestellung bei bestimmten Gerichten hätte: einen Gläubiger animieren: hiermit wähle ich Herrn/Frau X zum Veralter .... und die Birne ist geschält !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • auch wenn manche Text-Taliban-Eröffnungsbeschlüsse es glauben machen wollen: Gläubigerversammlungen gehen nicht schriftlich !
    Wäre ich Insolvenzverwalter, der Interesse an der Bestellung bei bestimmten Gerichten hätte: einen Gläubiger animieren: hiermit wähle ich Herrn/Frau X zum Veralter .... und die Birne ist geschält !

    :confused:

  • auch wenn manche Text-Taliban-Eröffnungsbeschlüsse es glauben machen wollen: Gläubigerversammlungen gehen nicht schriftlich !
    Wäre ich Insolvenzverwalter, der Interesse an der Bestellung bei bestimmten Gerichten hätte: einen Gläubiger animieren: hiermit wähle ich Herrn/Frau X zum Veralter .... und die Birne ist geschält !

    :confused:

    Ich wollte nur dem Irrglauben entgegentreten, es gäbe so etwas wie eine schriftliche Gläubigerversammlung.
    Wenn in bestimmten Beschlüssen steht, bis zum xyz kann zur Wahl des Verwalters, der Schließung des schuldnerischen Unternehmes und zum Wetter in Spanien Stellung genomen werden und dass der Stichtag an die Stelle der Gläubigervesammlung tritt, kräuseln sich mir etwas die Nackenhaare.
    Ist Stellungnahme dann eine Anregung auf Einberufung einer Gläubigerversammlung, an dessen Stelle doch grad der Stichtag getreten ist.... hm....
    Ergo: ich bin Gläubiger, ich schreibe dem Gericht, ich wähle Hernn x zum Insolvenzverwalter..... viel spass bei den Gerichten, die solche Eröffnungsbeschlüsse erlassen......

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  • Wobei es natürlich zweifelhaft ist, ob ein solches Verfahren geeignet ist, schriftlich geführt zu werden.

    Wenn man als Gläubiger ohne im Vorfeld dazu kontaktiert worden zu sein, darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass das Verfahren eröffnet ist, in schriftlicher Form durchgeführt wird und die Einberufung und Besetzung des Gläubigerausschusses bereits geklärt wurde, fragt man sich schon, ob da die Rechte der Gläubiger im Vordergund stehen oder doch eher die Arbeitsersparnis...

    Dann kommt dazu, dass das schriftliche Verfahren wieder aufgehoben werden kann, wenn eine Beschlussfassung der Gläubiger zur Wahl eines Gläubigerausschussen nötig werden sollte, die aber bereits ohne Einbeziehung der GV erfolgt ist.

    Irgendwie habe ich ein Logikproblem mit der ganzen Sache... :gruebel:

    Das soll jetzt nicht heissen, dass ich gegen ein schriftliches Verfahren bin, aber es wäre doch vorteilhaft, wenn es mit allen Beteiligten vorher abgeklärt wäre!

  • Amtsgericht Mönchengladbach ? :d

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