Sonderinsolvenzverwalter

  • Hallo, bin eben ins Grübeln geraten, hoffe auf eure Hilfe.
    Ich habe ein Verfahren über eine GBR, diese besteht aus den Gesellschaftern A und B. Die GbR hat Forderungen gegen die Gesellschafter.Über die GbR ist das Verfahren seit längerem eröffnet. Nun sind A und B auch in der persönl. Insolvenz. Alle drei Verfahren betreut derselbe Verwalter.
    Ich habe nun im alten GbR Verfahren einen Sonderverwalter bestellt, Aufgabenkreis: Forderungsanmeldung ,gg. Ausübung der Rechte in Gl.versammlungen in den beiden Verfahren über das Vermögen der Gesellschafter A und B.

    Habe durch Zufall in einem anderen Verfahren entdeckt, dass bei ähnlicher Konstellation für die Prüfung der Forderungen in den Privatverfahren A und B jeweils ein Sonderverwalter bestellt wurde.
    Dieser hat dann den Aufgabenkreis der Prüfung der Forderungen.

    Ist beides richtig ?

  • hi hi,
    m.E. ist es so, dass der Sonderverwalter nicht wg. der Anmeldung der GesellSCHAFTSforderung sondern wg. der Prüfung im GesellSCHAFTerkonkurs zu bestellen ist.
    Das "hi hi" kommt daher, dass diese Frage bei unserem Gericht seit 30 Jahren als " wie war das noch Frage" kursiert.

    Um zur Antwort zu kommen: beides geht nicht ! Ich kann als Anmelder nicht Verwalter x bestellten und als "Prüfer" auch wieder Verwalter "x", der wäre irgendwie inhibiert :D

    Aber ich glaub, ich hab verstanden, was Du gemeint hast....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.
    Es gibt -je nachdem für welche Variante man sich entscheidet- unterschiedliche Konstellationen.
    a)Wenn ich den Sonderverwalter für die Prüfung der Forderung der GbR in den Gesellschafterinsos A und B einsetze, muss ich bei einem Bestreiten der Forderung ja einen weiteren Sonderverwalter mit dem AK -weitere Vertretung der GbR im Rahmen der Prüfung einer evtl. Festellung der Forderung/ Feststellungsklage installieren.
    Wie sieht es mit der Wahrnehmung der Gläubigerrechte im weiteren Verfahren gegen A und B aus ?

    b) Wenn ich den Sonderverwalter in dem GbR Verfahren für die Forderungsanmeldung und Wahrnehmung der Gläubigerrechte der GbR in den Einzelinsos A und B einsetze hätte ich nicht das obige Problem.
    Hier stellt sich nur die Problematik, dass der -eigentliche -InsO verwalter Prüfungstätigkeit im Gbr-Verfahren und im Verfahren A und B ausübt.
    Wobei m.E. keine Interessenkollision besteht, da durch die Sonderverwalterbestellung der InsO- verwalter ja die GbR nicht mehr vertritt.
    Im Fall b) hätte ich auch jemanden, der die Rechte der GbR im Verfahren gegen die Gesellschafter wahrnehmen kann.
    Von daher habe ich die Variante bevorzugt.

    Stehe ich hiermit allein?

  • hm, irgendwie raucht mir wegen der vielen Sonderverwalter etwas der Kopf !
    Struktur: Gesellschaftskonkurs -> 93 => phG-"Haftung" (ob es Haftung oder Gesamtschuldverpflichtung ist, sei mal ohne weitere Erläuterung) kann nur vom Verwalter des GesellSchaftskonkurs geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Forderungen brauch ich keinen Sonderverwalter. Problem taucht nur dann auf, wenn irgendeiner der PHG auch in der InsO ist und Personenidentität zwischen GesellSchaftskonursveralter und GesellschaftErkonkursverwalter besteht.
    Damit beginnt der Verwalterzirkus.
    Um sich dem Prob zu nähern, sollte man sich jetzt mal die GesellchaftEr-Inso mal wegdenkt.
    Der Verwalter hat die phG in Anspruch zu nehmen. Nun stellt sich die Frage, ob dies eine reine Ausfallhaftung ist oder ob er die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger im Rahmen einer Vollhaftung geltend macht. Diese Entscheidung obliegt ihm. Jetzt das ganze wieder auf die "Doppel-inso" gewendet: die Frage der Geltendmachung bleibt beim GesellSchaftsinsolvenzverwalter. Hierfür dürfte m.E. nie ein Sonderverwalter einzusetzen sein.
    In den GesellschaftEr-insolvenzen ist für die Forderungsprüfung natürlich ein Sonderverwalter einzusetzen.

    nun zu a) wieso sollte ich im GesellSchaftsverfahren zum Klagen gegen den Sonderverwalter der GesellchaftErinsolvenzen einen weiteren Sonderverwalter einsetzen ? hierfür gibt es ihmho keinen Grund

    nun zu b) verbietet sich aus den oben genannten Gründen; die Geltendmachung von Forderungen der GbR u.Ä. rechtfertigt keinen Sonderverwalter, da der Verwalter durch die Wahrnehmung seiner Aufgabe (Prüfung und ggfls. Geltendmachung) ja nicht inhibiert sein kann ! Es ist nicht einsichtig, warum die Prüfung, ob ein Anspruch geltend zu machen ist, und wenn wie (Ausfallhaftung / Vollhaftung) einem anderen zu überantworten sein sollte.

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