§ 1010 BGB Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft - Sondernachfolger

  • Guten morgen alle zusammen,

    als Eigentümer sind A zu 2/3 und B zu 1/3 eingetragen.
    In Abt. II ist eingetragen: "Belastung jeden Anteils zugusten des jeweiligen Miteigentümers: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB".

    Jetzt überträgt A einen 1/3 Anteil an C.
    Dieser übernimmt laut Urkunde die Belastung in Abt. II.

    Würde es sich um eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB handeln, würde die bereits bestehende und eingetragene Belastung nur für und gegen A und B untereinander und für und gegen B und C untereinander wirken (Schöner / Stöber, Rn 1462). Für das Verhältnis A und C wäre eine neue Regelung erforderlich, die dann lediglich an den Anteilen A und C einzutragen wäre.

    Der Notar ist allerdings der Meinung, dass hier keine weiteren Regelungen erforderlich wären, da es sich hier nicht um eine Benutzungsregelung, sondern um den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft handelt. Die bereits eingetragene Belastung wirkt seiner Ansicht nach auch ohne weitere Regelung für und gegen A, B und C.

    Könnt ihr mir bitte helfen?

  • Nach der Abhandlung von Tschon, RNotZ 5/2006, 205 ff, 214 (unter d) „Anteilsübertragung auf Miteigentümer („Hinzuerwerb“)) lässt die nur quotale Änderung der Miteigentumsanteile die Eigentümergemeinschaft und damit auch die Geltung der in ihr und für sie vereinbarten Miteigentümervereinbarungen unberührt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann das nicht - so oder so - dem GBA völlig egal sein?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Notar dürfte zumindest insoweit irren, als A und C untereinander die Auseinandersetzung sehr wohl verlangen können, weil die beiden untereinander keine Ausschlussregelung getroffen haben. Ob dann im worst case jemand diesen 2/3 Anteil tatsächlich ersteigert, sei dahin gestellt, aber die Möglichkeit besteht m. E.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann gilt das, was in der Rn 1426 Schöner / Stöber steht, nicht nur für Benutzungsregelungen, sondern auch für den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft?

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