Haftung Gesellschafter nach § 64 GmbHG

  • Ich habe gerade eine vermeintliche Gesetzeslücke entdeckt, von der ich nicht weiß, wie ich sie füllen soll. Ich habe hier eine führerlose Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei denen die Gesellschafter ihrer Verpflichtung nach § 15a Abs. 3 InsO erheblich verspätet nachgekommen sind. Trifft sie damit die Haftung nach § 64 GmbHG (analog) oder welche Ansprüche kann ich alternativ gegenüber den Gesellschaftern geltend machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe hier eine führerlose Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei denen die Gesellschafter ihrer Verpflichtung nach § 15a Abs. 3 InsO erheblich verspätet nachgekommen sind. Trifft sie damit die Haftung nach § 64 GmbHG (analog) oder welche Ansprüche kann ich alternativ gegenüber den Gesellschaftern geltend machen.

    Gesellschafter als solche werden von § 64 GmbHG nicht erfaßt, auch nicht solche führerloser Gesellschaften (Lutter/Hommelhoff, 17. Aufl., § 64 Rn 6).

    Aber was heißt hier "führerlos"? § 64 bezieht sich auf Zahlungen an Insolvenzgläubiger. Die passieren ja nicht von selbst. Wer hat denn da im Verschleppungszeitraum munter weiter die Zahlungen geleistet. Da habe ich doch ggf. einen fakt. GF, den ich in Anspruch nehmen kann.

    Gegen die Gesellschafter als solche, wenn sie nicht fakt. GF waren, bliebe wohl nur Kapitalerhaltung o. Anfechtung o. Exitensvernichtung o. eben, wie LFdC schon sagte, die Verschleppungshaftung aus §§ 823 II BGB, 15a InsO (dazu auch Lu/Ho, Anh. zu § 64 Rn 61ff). Aber wer will die letztere schon geltendmachen müssen, sind sich doch seit langem fast alle einig, daß das kaum zu berechnen ist.

  • Aber wer will die letztere schon geltendmachen müssen, sind sich doch seit langem fast alle einig, daß das kaum zu berechnen ist.

    ebend, wer kennt sich schon aus mit solchen Dingen

    (Manchmal frage ich mich wirklich, welchen Hund ich überfahren habe. Ich habe in solchen Momenten irgendwie Sehnsucht nach der guten alten Vollstreckung im Dreimonatszeitraum.)

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