Antrag der Berufsbetreuerin die Betreuung künftig ehrenamtlich zu führen

  • Hallo,

    mir liegt der Antrag einer Berufsbetreuerin vor, dass sie eine Betreuung (die einzige von ihr in diesem Bezirk) künftig ehrenamtlich führen will.

    Ich denke ja mal, das geht und ich nehme an, dass die Betreuerin weniger als die erforderliche Zahl an Betreuungsverfahren hat und deswegen keine Berufsbetreuerin sein kann.

    Würdet ihr einfach einen Beschluss machen, in dem ich feststelle, dass die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt wird und dann je eine Ausfertigung an Betreuerin, Betreute und Betreuungsbehörde? Oder muss ich sonst noch etwas beachten?

    Vielen Dank!

  • §§ 15 I Nr. 1 RpflG, 286 I Nr. 4 FamFG. Dass die Feststellung der Eigenschaft "Berufsbetreuer" später als die Betreuerbestellung erfolgt, ändert hieran nichts. Normalerweise handelt es sich um eine "Einheitsentscheidung", bei der ja keine Zweifel an der funktionalen Zuständigkeit vorhanden sein können. Natürlich kann ein Ehrenamtler in den Status "berufsmäßig" hineinwachsen und dann muss der Richter wieder ran.

  • Aber hier ist es ja genau andersherum...sie ist momentan Berufsbetreuerin und will die Betreuung aber künftig ehrenamtlich führen.
    Dann muss quasi der Richter nun feststellen, dass die Berufsmäßigkeit nicht mehr vorhanden ist?

  • Die Frage der Berufsbetreuereigenschaft/Vereinsbetreuereigenschaft (oder nicht vorliegend) hat der Richter zu beantworten, dies in allen Fällen (außer Kontrollbetreuung und außer § 1908b Abs. 3 BGB und bei Vereinsbetreuer Abs. 4 dieser Vorschrift).

    Überleg doch mal:
    Der Richter stellt die Berufsbetreuereigenschaft fest. Du als Rechtspfleger stellst nun fest, dass der Betreuer nur noch 9 Verfahren hat. Glaubst du ernsthaft, dass du dazu berufen bist, die Entscheidung über die Fortdauer der Berufbetreuereigenschaft zu treffen?
    Wo ist der Unterschied zu dem Fall, in dem der Betreuer selber die Feststellung, als Ehrenamtler tätig zu sein, beantragt?

    Es gilt auch der unausgesprochene Grundsatz, dass der Rechtspfleger Entscheidungen des Richters nicht aufheben kann (es sei denn, der Richter hätte ein eindeutiges Rpfl.-Geschäft vorgenommen).

    Ich hasse security token, sie bremsen meinen Tatendrang!!!

  • Wozu einen richterlichen Beschluss bezüglich der Abrechnung als ehrenamtlicher Betreuer?

    Die Betreuerin soll ihre 323,-- € jährlich geltend machen und gut ist.

    Die Feststellung im Beschluss sagt doch nur aus, dass die Betreuerin berechtigt ist, nach VBVG abzurechnen.

    Wenn sie keine Vergütung geltend macht ist es doch das gleiche und ihr Problem - tritt eben Verjährung ein -.

  • Wozu einen richterlichen Beschluss bezüglich der Abrechnung als ehrenamtlicher Betreuer? Die Betreuerin soll ihre 323,-- € jährlich geltend machen und gut ist. Die Feststellung im Beschluss sagt doch nur aus, dass die Betreuerin berechtigt ist, nach VBVG abzurechnen. Wenn sie keine Vergütung geltend macht ist es doch das gleiche und ihr Problem - tritt eben Verjährung ein -.

    Tut mir leid, das verstehe ich im diskutierten Zusammenhang nicht.:eek:

  • paulchen-pa geht offenbar davon aus, es reiche doch aus, die Betreuerin zukünftig mit der Aufwandspauschale zu bedenken und eine Änderung/Wegfall der Berufsmäßigkeit der Betreuung durch Beschluss wäre gar nicht nötig.

    Davon halte ich nichts.

    Es kann vorkommen, dass die Betreuerin dann doch die Pauschalvergütung beantragt, weil sie es sich anders überlegt hat.

    Außerdem könnte ein Antrag auf Wegfall der Berufsmäßigkeit auch dazu führen, dass der Richter die Betreuung insgesamt überprüft. (In Zeiten der Pauschalvergütung gibt zumindest bei uns kein Betreuer die berufsmäßige Bestellung auf.)

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage dran:

    Kann man auch die Feststellung der Berufsmäßigkeit von Amts wegen aufheben wenn die Voraussetzungen von § 1 VBVG nicht mehr erfüllt sind? Falls ja gibt es hierzu bereits Entscheidungen?

    Bei uns haben wir einen Betreuer der früher 30 Verfahren hatte. Er wurde allerdings in sämtlichen Verfahren bis auf 3 wegen Pflichtverletzungen entlassen. Die 3 verbleibenden werden auch nur wegen der guten Beziehung zwischen den jeweiligen Betroffenen und dem Betreuer von ihm geführt.

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