Vorlage an Prüfstelle (Einschreiben mit internationalem Rückschein)

  • Gem. Länderteil der ZRHO ist für die Zustellung in Italien die VO (EG) Nr. 1393/2007 maßgebend.
    Die Zustellung kann wirksam durch unmittelbare Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - erfolgen.
    Der Vorlage an die Prüfungsstelle bedarf es nicht, vergl. §§ 27, 15I, 11 III und 31 q ZRHO.
    Falls Übersetzungen nicht beigefügt sind oder Deutsch nicht Amtssprache am Zustellungsort ist, ist zwingend ein Belehrungsvordruck beizufügen.
    (Der Zustellungsempfänger ist vom inl. Gericht über sein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache gem. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 zu belehren.

    Zustellungsnachweis ist der rote Rückschein.

  • Gem. Länderteil der ZRHO ist für die Zustellung in Italien die VO (EG) Nr. 1393/2007 maßgebend.
    Die Zustellung kann wirksam durch unmittelbare Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - erfolgen.
    Der Vorlage an die Prüfungsstelle bedarf es nicht, vergl. §§ 27, 15I, 11 III und 31 q ZRHO.
    Falls Übersetzungen nicht beigefügt sind oder Deutsch nicht Amtssprache am Zustellungsort ist, ist zwingend ein Belehrungsvordruck beizufügen.
    (Der Zustellungsempfänger ist vom inl. Gericht über sein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache gem. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 zu belehren.

    Zustellungsnachweis ist der rote Rückschein.

    :huldigen:

    Danke Meister

  • Ich wurde nun eines besseren belehrt. Es gibt für Bayern folgende Vorschrift:

    Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen mit dem Ausland; hier: Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl L 324 S. 79).

    Dort steht unter anderem drin:

    Auch ausgehende Zustellungen durch die Post nach Art. 14 sind bis auf weiteres der Prüfungsstelle vorzulegen.

  • Wo genau steht das denn?
    Ich war Jahre die Prüfstelle.
    Internationale Rückscheins-Zustellungen habe ich NIE erhalten. Genausowenig wie die innerhalb der EU.
    Sagst Du mir die Fundstelle mal genau?

    Ich konnte nur das finden:

    Artikel 4Übermittlung von Schriftstücken

    (1) Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

    (2) Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

    (3) Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

    (4) Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

    (5) Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

  • Nein. Aber die EU-VO gilt ja nunmal landesweit.
    Wenn ihr nicht eine länderspezifische Verordnung habt die davon abweicht und eine Vorlage vorsieht dürfte es gleich sein.
    Zumal ja die gesamten Übersendungsstellen laut der VO benannt werden mussten.
    Und soweit ich weiß sind das die jeweils zuständigen Gerichte.

  • Steht unter Ziffer 5.1. der oben genannten Verordnung:

    Ausgehende Ersuchen

    Ausgehende Ersuchen sind von der Übermittlungsstelle der Prüfungsstelle vorzulegen, die die verwaltungsmäßige Prüfung vornimmt, ob die Ersuchen zur Weiterleitung geeignet sind, die Bestimmungen der Verordnung beachtet sind und das Ersuchen und seine Anlagen vollständig gehalten sind. Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen ggf. nach Behebung von Mängeln unmittelbar an die Empfangsstelle weiter. Auch ausgehende Zustellungen durch die Post nach Art. 14 sind bis auf weiteres der Prüfungsstelle vorzulegen.

  • Ich bin ´raus.
    Ich kann den von Dir zitierten Abschnitt nirgendwo finden. Weder in der VO noch in der ZRHO oder in der alten VO.
    Zumal ich in der "neuen" VO den Passus:

    Artikel 14Zustellung durch Postdienste

    Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

    gefunden habe der so garnicht dazu passen will ..... Ich kann nur sagen: Bei uns wurde das nie so gehandhabt. Und ich habe meine Leute damals genau in diesen Sachen fortgebildet.

  • Das muss man meiner Ansicht nach nicht und zwar bei allen Zustellungen die nach der Europäischen Zustellungsverordnung erfolgen.
    Ich habe das vor Jahren geprüft, kann aber nicht mehr sagen, woraus sich das konkret ergibt.
    Ich meine, das liegt daran, dass in der EU-ZU-VO der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.
    Für eingehende Ersuchen ergibt sich z. B. die Prüfung durch die Empfangsstelle aus § 84 Abs. 3 ZRHO.
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn es in einzelnen Ländern Erlasse gibt, die die Vorlage an die Prüfstelle,
    die im Verwaltungswege prüft, vorschreibt.
    Das ist in meinem Bundesland aber nicht der Fall.

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