Ausschlagungserklärung durch das Jugendamt als Betreuer

  • Hallo zusammen,
    der Mitarbeiter eines Jugendamtes hat als Vetreter der von ihm betreuten Person auf dem Briefpapier des Jugendamtes die Erbschaft ausgeschlagen. Die Erklärung wurde unzweifelhaft im Rahmen der Amtsbefugnisse abgegeben und auch unterschrieben. Allerdings wurde vergessen, das Dienstsiegel beizufügen.
    Weiß jemand, ob das Siegel zur Wirksamkeit dieser Erklärung unbedingt erforderlich ist und wenn ja, ob sich der Mangel heilen lässt (z.B. durch nachträgliche Beifügung des Siegels).
    Vielen Dank!

  • schau noch mal genau in das Gesetz...

    § 1945 BGB

    Niederschrift beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigte Form...

    meiner Ansicht nach genügt das Dienstsiegel des Jugendamtes nicht der Form..

    nur Notare (in Hessen auch Ortsgerichte) können öffentlich beglaubigte Formen dieser Art herstellen...

    Das hab ich grad noch gefunden....
    Die Ausschlagung durch öffentliche Urkunde iSd § 415 ZPO durch eine Behörde (Jugendamt als Amtsvormund nach §§ 1791b, 1791c) ist formgerecht (BGHZ 45, 362, 366)

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Die Frage ist hier wohl eher, ob die Wirkung des § 125 BGB eingetreten ist, oder eine fristwahrende Heilung möglich wäre bzw. es sich bei dem Schreiben des Jugendamtes auch ohne ein Dienstsiegel um eine öffentliche Urkunde handelt. Kann ich gerade aus dem Bauch heraus nicht abschließend sagen, meine aber, dass eine Heilung in dem Fall möglich ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist doch völlig klar. Der SV ist aber so, dass der "öffentlichen Urkunde" des Amtes das Siegel fehlt!!!

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  • Oder ist die Ausschlagungsfrist schon abgelaufen?

    :D Ich glaube genau das ist doch das Problem!!!

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  • Oder ist die Ausschlagungsfrist schon abgelaufen?

    :D Ich glaube genau das ist doch das Problem!!!


    Das hatte ich nicht so deutlich verstanden.

    Ist denn schon die familiengerichtl. Genehmigung erteilt? Wenn nicht wäre die Frist doch noch gehemmt.

  • Ich denke, dass ich über die Hemmung der Frist wg der noch nicht erteilten Geenhmigung nicht weiterkomme, weil die Fristhemmung meiner Auffassung nach eine wirksame Ausschlagungserklärung voraussetzt.
    Ich bin aber mittlerweile selbst fündig geworden.
    Nach der Entscheidung des LG Berlin vom 14.10.1993 (83 T 657/92) ist die Siegelung nur dann notwendig, wenn sie vorgeschrieben ist (z.B. bei § 29 Abs. 3 GBO). Maßgebend ist ansonsten immer die für den jeweiligen Geschäftsbereich vorgeschriebene Form. Ich habe daher den Jugendamtsmitarbeiter um eine Bestätigung des Leiters des Jugendamtes gebeten, wonach die Verwendung des Dienstsiegels bei von Jugendamtsmitarbeitern dieses speziellen Jugendamtes im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse abgegebenen Ausschlagungserklärungen nicht notwendig ist.
    Vielen Dank für die Mithilfe!

  • Ich hänge mich hier Mal dran. Ich habe nachgelesen im Palandt und diversen anderen Büchern, aber leider nichts dazu gefunden. Nur zum Jugendamt.
    An mich wurde mit der Frage heran getreten, ob auch ein Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde (testamentarischer Erbe) die Erbschaft wirksam durch seine Erklärung und Beisetzung des Dienstsiegels ausschlagen kann. Ich habe absolut nichts dazu gefunden. Es ist nur immer vom Jugendamt die Rede.
    Ich tendiere dazu, dass es nicht wirksam ist, würde mich aber über eure Meinungen und ggfls. Rechtsprechung/Literaturhinweise sehr freuen.

    Vielen Dank schon Mal vorab!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • folgende Bundesländer haben Besonderheiten bei der Beglaubigung:

    Hessen (Ortsgericht)
    Rheinland-Pfalz (Bürgermeister, Verbandsgemeindeverwaltung, Gemeindeverwaltung verbandsfreier Gemeinden, Stadtverwaltung)
    Baden Würtemberg (Ratschreiber, Amtsverweser, Gemeinden in denen ein Grundbuchamt besteht)

    Es soll auch ein Blick in Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht hilfreich sein, wo die gesetzlichen Grundlagen genannt sind.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Das Buch kenne ich nicht, da ich noch nie im GB gearbeitet habe. Aber ich werden die Kolleginnen fragen. Danke.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • folgende Bundesländer haben Besonderheiten bei der Beglaubigung:

    Hessen (Ortsgericht)
    Rheinland-Pfalz (Bürgermeister, Verbandsgemeindeverwaltung, Gemeindeverwaltung verbandsfreier Gemeinden, Stadtverwaltung)
    Baden Würtemberg (Ratschreiber, Amtsverweser, Gemeinden in denen ein Grundbuchamt besteht)

    Es soll auch ein Blick in Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht hilfreich sein, wo die gesetzlichen Grundlagen genannt sind.


    Es geht hier nicht um die Frage, ob der Bürgermeister beglaubigen kann, sondern darum, ob durch eine Erklärung der Stadt/Gemeinde, die der Bürgermeister unterzeichnet und der er das Siegel der Stadt/Gemeinde beidrückt, diese eine iihr angefallene Erbschaft ausschlagen kann.

    Ich würde, mit der selben Begründung wie für Vertreter nach § 1791c BGB, das bejahen. Ich wäre mir aber nicht so sicher, dass ich nicht dem Bürgermeister trotzdem zur notariell beglaubigten Erklärung raten würde.

    Im übrigen: Vertretungsregelungen nach der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes beachten!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • PuCo, ich nehme an, Du sprichst von einem hauptamtlichen Bürgermeister. Dazu guckst Du am besten mal in § 57 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • M.E. kann der Bürgermeister nicht in Eigenurkunde ausschlagen. Beim Jugendamt liegt der Fall anders, denn da gehört es zu den Amtsgeschäften der Behörde in ihrer Eigenschaft als Vormund, wie ist sozusagen hoheitlich tätig.

    Wenn aber die Stadt als Erbe eingesetzt wurde und der Bürgermeister als ihr ges. Vertreter ausschlägt, ist dies keine hoheitliche Tätigkeit. Die Stadtverwaltung ist dann privatrechtsförmig tätig. Wir haben im Grundbuchamt ja auch immer wieder Grundstücksübertragungsverträge zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Stadt - Kreis, Stadt - Kirche usw.). Die können die Auflassung auch nicht in Eigenurkunde erklären, sondern müssen zum Notar.

  • Wenn aber die Stadt als Erbe eingesetzt wurde und der Bürgermeister als ihr ges. Vertreter ausschlägt, ist dies keine hoheitliche Tätigkeit. Die Stadtverwaltung ist dann privatrechtsförmig tätig. Wir haben im Grundbuchamt ja auch immer wieder Grundstücksübertragungsverträge zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Stadt - Kreis, Stadt - Kirche usw.). Die können die Auflassung auch nicht in Eigenurkunde erklären, sondern müssen zum Notar.


    Aber nur, weil im Gesetz steht, dass die Auflassung "vor einem Notar" erklärt werden muss, und weil der Kaufvertrag beurkundungspflichtig ist. Alles andere können sie sich selbst siegeln, z.B. Löschungsbewilligungen für Eintragungen in Abt. II oder III, Grundstücksvollmachten (soweit nach der jeweiligen Gemeindeordnung zulässig), oder auch Zustimmungen nach § 12 WEG, wenn die Gemeinde Eingetümer einer Raumeigentumseinheit ist.

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  • :daumenrau
    Und da die Bundesgartenschau in diesem Jahr in der Havelregion stattfindet, habe ich auf die deshalb einschlägige Gemeindeordnung hingewiesen.

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  • Ich danke euch schon Mal und gucke es mir morgen in Ruhe an.

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    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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