Vermittlung der Schlussrechnung bei Erben , deren Anschrift nicht bekannt ist

  • hallo,

    Betreuerin gibt bei Schlussrechnung an, dass die 5 Geschwister Erben der Betreuten sein dürften; ihr die Anschriften aber nicht bekannt seien. Wie vermittele ich die Schlussrechnung ?

  • Auf Angaben des Betreuers zu Erben verlasse ich mich nicht.

    Der Vermittlung der Schlussrechnung muss daher regelmäßig die Einsicht in die Nachlassakten vorausgehen.
    In der Regel fordere ich die Nachlassakte 2 - 3 Monate ( vom Notariat als Nachlassgericht) nach dem Sterbefall an.

    Es steht außer Frage, dass Bundesländer mit Amtsermittlungspflicht der Erben da klar im Vorteil ( aus Sicht des Betreuungsgerichtes ) sind.

  • Überhaupt nicht.
    Sich legitimierende Erben werden schon ihr Interesse zur gegebenen Zeit zeigen.

    Ins Blaue hinein statte ich keinen mit Daten aus der Akte aus.

  • Das muss ich jetzt im Hinblick auf §§ 1908 i, 1892 II BGB nicht verstehen.:(

    Die Vermittlungspflicht an die Erben ist von Amts wegen durchzuführen ( "hat" ) ; da muss sich kein Erbe vorher dafür "interessieren".

  • Das muss ich jetzt im Hinblick auf §§ 1908 i, 1892 II BGB nicht verstehen.:(

    Die Vermittlungspflicht an die Erben ist von Amts wegen durchzuführen ( "hat" ) ; da muss sich kein Erbe vorher dafür "interessieren".

    Das sehe ich wie Athene noctua. Sofern ich nicht bereits den Erbschein zur Akte bekomme (Vergütung gegen den Nachlass), fordere ich die Nachlassakte ca. 3 Monate nach dem Todesfall an. Gibt es dann noch keine Hinweise auf die Erben, lege ich mir die Akte ein halbes Jahr auf Frist und frage erneut nach. Hab ich dann immer noch nichts, wird die Akte weggelegt. Bis zum Sanktnimmerleinstag prüfe ich nicht.

  • Grisu, dann kommst du nach einem Jahr zu dem Ergebnis, das ich schon nach sechs Wochen habe.
    Wo ist da der qualitative Unterschied?
    Soll ich einen NL-Pfleger installieren lassen? Bei § 1960 BGB fehlt das Sicherungsbedürfnis, bei § 1961 BGB fehlt der Antrag desjenigen, dem ich die Vermittlung schulde.

    Trotz aller Gegenmeinungen: ich sehe das pragmatisch.

  • Da hast Du recht, Gänseblümchen. Nur nach sechs Wochen hab ich hier nichts, nach einem halben Jahr würde ich mal schätzen die Hälfte. Das ist es mir schon wert, dass ich mir die Akte ein zweites Mal ansehe.

  • Wenn die Erben "an sich " bekannt sind, sollten sich auch deren Anschriften ermitteln lassen und nur darum gehts.
    So habe ich auch die Intention der TO verstanden; von gänzlich unbekannten Erben war ( jedenfalls nach #1 ) nicht die Rede.

    Wegen der Amtsermittlungspflicht der Erben nimmt dies ( uns ) bereits das Nachlassgericht ab.

    Ich kann diese pragmatische Einstellung entgegen dem Gesetzeswortlaut von Gänseblümchen ( u.a. ) fast nicht glauben.:eek:

    Mir ist aber bekannt - auch aus anderen Threads hierzu- dass das Thema "Schlussvermittlung" in der Praxis stiefmütterlich behandelt wird.
    Richtig muss das gleichwohl nicht sein.

    Da wird bei Prüfung von Rechnungslegungen wegen 0,50 EUR nicht nachgewiesenen Belegen ( womöglich seitenweise ) rumgemosert.
    Aber dann beim Umgang mit der Schlussrechnung "großzügig" sein ; passt nicht wirklich zusammen .

  • Die Frage ist nur, wie lange ich eine Akte offen vor mir herschiebe. Das mag sich in meiner Referatsbelastung gutmachen, wenn ich mir die Akte ggf. jährlich vorlegen lasse (bei uns werden die Erben nicht ermittelt), um zu prüfen, ob sich was getan hat, mehr aber nicht. Deshalb prüfe ich quasi einen gewissen, m.E. akzeptablen, Zeitraum, ob ich die Schlussrechnung vermitteln kann und dann wird weggelegt.

  • Wenn die Erben "an sich " bekannt sind, sollten sich auch deren Anschriften ermitteln lassen und nur darum gehts.
    So habe ich auch die Intention der TO verstanden; von gänzlich unbekannten Erben war ( jedenfalls nach #1 ) nicht die Rede.

    Wegen der Amtsermittlungspflicht der Erben nimmt dies ( uns ) bereits das Nachlassgericht ab.

    Ich kann diese pragmatische Einstellung entgegen dem Gesetzeswortlaut von Gänseblümchen ( u.a. ) fast nicht glauben.:eek:

    Mir ist aber bekannt - auch aus anderen Threads hierzu- dass das Thema "Schlussvermittlung" in der Praxis stiefmütterlich behandelt wird.
    Richtig muss das gleichwohl nicht sein.

    Da wird bei Prüfung von Rechnungslegungen wegen 0,50 EUR nicht nachgewiesenen Belegen ( womöglich seitenweise ) rumgemosert.
    Aber dann beim Umgang mit der Schlussrechnung "großzügig" sein ; passt nicht wirklich zusammen .


    Während der laufenden Betreuung geht es um die Überwachung der Tätigkeit des Betreuers. Daher bedarf es hier einer exakten Prüfung der Rechnungslegung.

    Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung. Bei der Prüfung der Schlussrechnung werden nur noch Mängel festgestellt, ohne dass noch Unterlagen vom ehemaligen Betreuer angefordert werden dürften.

    Sind die Erben der Ansicht, Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer geltend machen zu wollen, müssen sie ggf. eine Klage beim Zivilgericht einreichen. In diesen problematischen Fällen erfolgt ganz "automatisch" ein Akteneinsichtsgesuch des/der Erben, meist vertreten durch einen RA.

    In allen anderen (unproblematischen) Fällen übergibt der Betreuer den Erben die Unterlagen des Betroffenen bzw. rechnet diesen gegenüber ab und kann eine Entlastungserklärung zur Akte reichen.

    Ein praktisches Bedürfnis, allen Erben eine Kopie der Schlussrechnung, aller zu dieser eingereichten Belege und des Prüfberichtes zukommen zu lassen, sehe ich daher nicht.

  • Es ist offensichtlich, dass teilweise ein praktisches Bedürfnis an der Schlussvermittlung nicht besteht.

    Dem steht jedoch ein gesetzliches Bedürfnis ( Muss-Vorschrift ! s. Vorschrift weiter oben ) entgegen.

  • Eine Nachfrage habe ich doch noch:

    Was lässt du bei Vermittlung der Schlussrechnungslegung den Erben alles zukommen?

    (nur den Prüfbericht und eine Kopie der Schluss-RL oder auch Kopie sämtlicher Belege, Kontoauszüge usw.?)

  • Ich schicke nur eine Kopie des Prüfungsberichtes.

    Die Unterlagen stehen zwar im Eigentum der Erben, ich gebe sie aber dem Betreuer zurück. Der hat ja u. U. ein Zurückbehaltungsrecht.
    Bei einer Mehrheit von Erben weiß ich ja auch nicht, an welchen ich die Unterlagen senden soll.

    Weiter muss der sich wappnen können, falls irgendwelche Ansprüche gegen ihn von den Erben gestellt werden. Ohne Unterlagen kann er schlecht nachweisen, was er richtig (oder falsch) gemacht hat.
    Werden Anprüche gestellt, kann er die relevanten Unterlagen kopieren.
    Sicher muss der Betreuer die Unterlagen den Erben herausgeben (§ 985 BGB), aber da handelt es sich um eine Holschuld und nicht um eine Bringschuld (§ 269 BGB).

  • Wie das Gänseblümchen.

    Ich gebe ein Doppel des Prüfberichts raus, in welchem ja auch eine Aufstellung der einzelnen Vermögenswerte enthalten ist. Zudem stelle ich Akteneinsicht anheim. Die zur Schlussrechnung eingereichten Unterlagen gebe ich dem Betreuer zurück.

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