Vergütung aus dem Vermögen entnommen, kein Beschluss, kein Antrag gestellt

  • Hallo Ihr Lieben,

    wie seht Ihr den folgenden Fall:

    Meine Betreute war mal vermögend. Aus dieser Zeit resultierte auch ein fortlaufender Beschluss, dass sich die Betreuerin immer nach Fälligkeit die Vergütung dem Vermögen der Betreuten entnehmen darf.

    Sodann teilte die Betreuerin mit, dass die Betroffene nun mittellos ist und beantragte die Vergütung aus der Staatskasse, was ihr auch ne Weile immer ausgezahlt wurde.

    Bei einer Rechnungslegung ist es meinem Kollegen aufgefallen, dass die Betroffene zwischenzeitlich vermögend geworden ist. Er war so nett und teilte der Betreuerin mit, dass diese nun ihre Vergütung wieder gegenüber dem Vermögen geltendzumachen hat, entsprechende Antragstellung wird entgegengesehen.

    Es kam nichts.

    Nun fiel mir auf, dass sie sich fleißig die Vergütung aus dem Vermögen entnommen hat. In einer persönlichen Anhörung teilte sie mit, dass sie das Schreiben mit unserem Hinweis einfach "falsch" gelesen hätte (Sie sah darin ihre Ermächtigung, dass zu entnehmen) Zudem meinte sie, dass der alte Beschluss (vor Eintritt der Mittellosigkeit) ja nie aufgehoben worden sei. Dies verneine ich, weil ich sage, dass die fortlaufende Voraussetzung (vermögend) ja nicht gegeben war, der Beschluss automatisch unwirksam wird. Liege ich da falsch? Kann es ja schon verstehen, dass sie die Beträge nicht zurückzahlen will (sind auch einige Jahre), aber Berufsbetreuer sollten den Ablauf doch kennen, oder?

    Fazit: Nach Aufforderung liegen mir nun die Vergütungsanträge vor. Natürlich ist ein Großteil hiervon verjährt. Bei denen sie noch in den 15 Monaten liegt, würde ich ihr nachträglich die Entnahme genehmigen wollen. Alles andere würde ich gerne zu Gunsten der Betreuten zurückfordern.
    Teilt Ihr meine Auffassung? Kann ich zurückfordern? Wie fasst Ihr "fortlaufende" Beschlüsse bezüglich der Vergütung?

  • Fortlaufende oder sog. Dauerbeschlüsse für Vergütungen gibt es hier nicht.
    Auch keine Dauergenehmigung, sich diese entsprechend aus dem Vermögen zu entnehmen.

    Ich würde hier auf Antragstellung abstellen und jeden Antrag einzeln bescheiden.
    Evtl. sind Zahlungen zurückzuführen (dann mit Ergänzungsbetreuer).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • So ganz stimme ich nicht zu.
    Nach §§ 292 I, 168 I FamFG kann das Gericht von Amts wegen die Vergütung festsetzen, wenn es sie für angemessen hält.
    Das beschränkt sich vom Wortlaut her nicht auf die Vergütung für die Vergangenheit. Es kann auch die Vergütung für die Zukunft festgesetzt werden.

    Natürlich ist das nicht zu empfehlen.
    Jedem, der das bei mir beantragte, schickte ich die Herren in den weißen Kitteln vorbei.
    Vergütungsrechtlich relevante Umstände können eintreten, ohne dass sie durch Änderung des Dauerbeschlusses berücksichtigt werden, Entpflichtungen und Verfahrensbeendigungen können vorkommen, ohne dass die (Dauer-) Vergütung gestoppt wird und bei Zahlung aus der Staatskasse die ihr konsequenterweise folgende Dauerkassenanordnung zurückgenommen wird (habe ich bei einer übernommenen Akte aus einem anderen Bundesland schon erlebt; bei einem unehrlichen Betreuer wäre das so gut wie nie aufgefallen).

  • Aus dieser Zeit resultierte auch ein fortlaufender Beschluss, dass sich die Betreuerin immer nach Fälligkeit die Vergütung dem Vermögen der Betreuten entnehmen darf.
    .......
    Nun fiel mir auf, dass sie sich fleißig die Vergütung aus dem Vermögen entnommen hat. In einer persönlichen Anhörung teilte sie mit, dass sie das Schreiben mit unserem Hinweis einfach "falsch" gelesen hätte (Sie sah darin ihre Ermächtigung, dass zu entnehmen) Zudem meinte sie, dass der alte Beschluss (vor Eintritt der Mittellosigkeit) ja nie aufgehoben worden sei. Dies verneine ich, weil ich sage, dass die fortlaufende Voraussetzung (vermögend) ja nicht gegeben war, der Beschluss automatisch unwirksam wird. Liege ich da falsch?


    Ich denke schon, dass du da falsch liegst. "Fortlaufende Beschlüsse" gelten eben so lange, bis sie aufgehoben werden. Sie werden nicht "automatisch" unwirksam. Deshalb müssen solche Beschlüsse - sofern sie erlassen werden, auch regelmäßig auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Es ist m.E. sehr gewagt, solche Beschlüsse zu erlassen. Bei der Vergütung hat es das bei mir nie gegeben. Wie soll ich sonst die Voraussetzungen prüfen?

    Teilt Ihr meine Auffassung? Kann ich zurückfordern? Wie fasst Ihr "fortlaufende" Beschlüsse bezüglich der Vergütung?


    Keine Ahnung, ob man da was zurückfordern kann. Die Genehmigung zur Entnahme war ja durch das Gericht erteilt und damit abgesegnet.

  • ... Deshalb müssen solche Beschlüsse - sofern sie erlassen werden, auch regelmäßig auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Es ist m.E. sehr gewagt, solche Beschlüsse zu erlassen. Bei der Vergütung hat es das bei mir nie gegeben. Wie soll ich sonst die Voraussetzungen prüfen? ...


    Wir lassen uns grundsätzlich (allerdings auch erst seit einigen Monaten) die Vergütungsakte bei der jährlichen Prüfung der Rechnungslegung vorlegen. Dadurch sind wir in der Pflicht, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Vergütung nachzuprüfen. Dies machen wir bei fortlaufender Vergütung aus der Staatskasse als auch bei der Zahlung aus dem Vermögen. Aber bitte: Streit über Dauervergütung hin oder her, was mache ich mit dem Beschluss?

  • Da der Vergütungsbeschluss gegen die Betreute in der Welt war und nicht aufgehoben wurde, sehe ich nicht, wie man den zurücknehmen könnte. Allerdings darf der Betreuer ja nicht doppelt abrechnen, und aus der Staatskasse ist wahrscheinlich ohne förmliche Festsetzung ausgezahlt worden. Also müsste man sich dass, was aus der Staatskasse gezahlt worden ist, wiederholen können. Am besten mal dem Bezirksrevisor vorlegen.

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