Vollstreckung Unterhalt-Anfechtung Vaterschaft

  • Hallo zusammen, es ist in einer Sache ein Pfüb ergangen wg. Pfändung von rückständ. und laufendem Unterhalt.

    Jetzt hat der Schu.-Vertreter darum gebeten, die Vollstr. einzustellen, da zugleich beim Familiengericht Antrag
    auf Anfechtung der Vaterschaft eingereicht wurde.

    Würdet ihr hier einstellen?

    Viele Grüße

  • Nein, der Schuldner kann beim Familiengericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
    Die Tatsache, dass ein Antrag bzgl. Vaterschaftsanfechtung eingereicht worden ist, ist keine Grundlage für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht.

  • rausgenommen wegen Verwirrung vorm Wochenende

    :oops:

    2 Mal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (2. März 2012 um 11:12) aus folgendem Grund: Quatsch mit Soße, sorry

  • Dieses kann beim Prozessgericht erreicht werden. Das Vollstreckungsgericht könnte nur tätig werden wenn es eilig ist und das Prozessgericht vom Sch nicht kurzfristig erreicht werden kann. Zeitraum allerdings nur wenige Tage (bis dann der Sch dann die Entscheidung des Prozessgerichts erwirken muß)

  • Habe dem Schu. mitgeteilt, dass ich nicht einstellen werde.

    Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten, dass die Einstellung zu gewähren sei, da nur ein Verf. wg. Vaterschaftsanfechtung beim Fam.-Gericht anhängig ist und nicht ein Verf. wg. Unterhaltsabänd.-Klage.

    Meint ihr trotzdem, dass nicht einzustellen ist wenn keine eile geboten ist??

  • Ich könnte mir durchaus vorstellen, hier einen Einstellungsgrund zu sehen, da bei Feststellung der "Nichtvaterschaft" der Schuldner große Probleme kriegen kann, sein gepfändetes Geld zurückzuerlangen.
    Würde mir aber hier Gedanken über eine Einstellung mit Sicherheitsleistung bzw. eine Anordnen, dass Drittschuldner den pfändbaren Betrag bei Gericht hinterlegt machen.
    Weiß jetzt grad nicht ob das geht, werd dies morgen im Büro mal nachprüfen.

    Gruß Migo

  • Ich sehe in diesem Fall keinen Grund für eine Einstellung, was dazu führen würde, dass das Kind die nächsten Monate keinerlei Geld sieht. Es ist doch zudem sehr fraglich, was aus diesem Verfahren herauskommt und wie lange das bis zu einer Entscheidungsreife dauern wird.

  • Kam leider gestern nicht dazu zu posten.
    Hab mir das ganze reiflich überlegt und bin zu folgendem Ergebnis gekommen.
    Eine Einstellung nach § 769 ist nicht möglich, da keine Unterhaltsabänderungsklage eingereicht wurde.
    Meiner Meinung nach müßte hier aber auf jeden Fall eine Einstellung nach § 765a erfolgen. Hier meine Begründung:
    Gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich herausstellt, dass der Unterhalt zu Unrecht gezahlt wurde. Das heißt, der "Zahler" hat nur einen Anspruch gegen den "wirklichen" Vater, nicht gegen das Kind (bzw. die Kindesmutter).
    Dies bedeutet, dass hier nach m.M. ein Verstoß gg. die guten Sitten vorliegen könnte und somit 765a einschlägig wäre. Ich würde also Einstellen (berfristet ca. 3 Mo), dem Drittschuldner anweisen, weder an Gläubiger, noch an Schuldner zu zahlen und dem Schuldner aufgeben, binnen 3 Mo. eine Entscheidung des Prozessgerichtes (Unterhaltsabänderung) herbeizuführen.
    Der Einwand von Andy.K zieht nicht, da das bedürftige Kind jederzeit Sozialleistungen (evt. Unterhaltsvorschuß) beantragen kann und diese auch bekommt, wenn es nachweist, dass kein Unterhalt gezahlt wird.

    Gruß Migo

  • Dann sind wir definitiv unterschiedlicher Meinung, wenn du meinst, allein das Einlegen einer Vaterschaftsanfechtungsklage würde ausreichen, über 765a festzulegen, dass das Kind dann mal bis auf weiteres keinen Unterhalt mehr bekommen und sich doch gefälligst um Sozialleistungen, über den Steuerzahler finanziert, kümmern soll. Diese Ansicht ist schon etwas eigenartig. Im Gegensatz zu Unterhaltsabänderungen sieht das Gesetz hier eben keine Möglichkeit vor, bis zu einer Klärung keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Gegen eine Entscheidung nach § 765a ZPO würde ich als Gläubiger sofort Sofortige Beschwerde einlegen --> und denke dran, die Entscheidung nach § 765a ZPO sollte man in diesem Fall von der Rechtskraft abhängig machen, auch wenn es keine endgültige Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme ist.

    Und so einfach ist es auch nicht: Du bekommst keinen Unterhalt mehr und damit automatisch Sozialleistungen. Ich sehe bei der Beratungshilfe immer wieder Bescheide der Jobcenter, wo man Unterhaltsleistungen anrechnet, die gar nicht gezahlt werden. Es ist über die Anwälte mitunter eine langwierige Sache dies durchzusetzen !

  • Ist ja schön, dass das Gesetz unterschiedliche Meinungen zulässt.
    Ich frage dich nur, was sagst du dem "Nichtvater", dem ein Kuckucksei ins Nest gelegt wurde, wenn er dich fragt, wie er jetzt die fälschlicherweise gezahlten Unterhaltsbeträge wieder zurückbekommt. Die Mutter verweigert die Angabe des richtigen Vaters.

    Mit meiner Lösung geht nichts "verloren" und es wird auch keine Rechtspossition bevorteilt. Bei deiner Lösung schon.


    Gruß Migo

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (29. März 2012 um 11:17) aus folgendem Grund: Rechtsschreibung

  • Diese gesamten Fragen gehören in das materielle Unterhaltsrecht, und das hat das Vollstreckungsgericht nicht auszubügeln.
    Außerdem gibt es durchaus auch Vaterschaftsanfechtungsprozesse, wo sich herausstellt, dass der Anfechtende doch der Vater ist und nur mal sein Glück versucht hat .....

  • Ich schließe mich eindeutig der Meinung von Andy K. an.
    Dem Antragsteller bleibt es unvernommen beim FamG eine einstw. Einstellung zu Erwirkung.
    Für § 765a ZPO sehe ich überhaupt keinen Raum mir fehlt es hier an der Sittenwidrigen Härte. Wir können doch nicht über den § 765a ZPO in Vorgriff nehmen wie die FamG Sache evtl. ausgeht.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Zudem würde Migos Ansatz dazu führen, dass man jedes Vollstreckungsverfahren durch die Einlegung einer Klage (Vollstreckungsabwehrklage, Unterhaltsabänderungsklage usw.) lahm legen könnte, weil man auch dort sagen könnte, dass der arme Schuldner vlt. zu Unrecht zahlt und das Geld vom vlt. ebenfalls nicht solventen Gl wiederbekommt. Das kann und ist nicht Zweck des § 765a ZPO

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ja, Migo, dann bist du hier wohl der Einzigste, der deine Auffassung vertritt.

    Aber macht nix, du bist als Rechtspfleger nun mal sachlich unabhängig, musst dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Rechtsmitteln rechnen, was aber auch was normales ist.

    Jedenfalls kann es nicht so sein, dass jemand, der nur mal so eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreicht, damit nicht sämtliche Vollstreckungssachen auf Eis legen kann. So kann und darf es ganz einfach nicht sein. Und es darf genauso wenig sein, dass hierfür der Steuerzahler erst mal herhalten soll - mal abgesehen, dass das alles andere als so einfach ist, wie du dir das vorstellst.

    Ob in solchen Fällen die Vollstreckung einzustellen ist, sollte auch in erster Linie dem Richter obliegen, der die Erfolgsaussichten einer eingereichten Klage / eines Antrages ganz sicher besser beurteilen kann als du beim Vollstreckungsgericht.

  • Ich schließe mich eindeutig der Meinung von Andy K. an.
    Dem Antragsteller bleibt es unvernommen beim FamG eine einstw. Einstellung zu Erwirkung.
    Für § 765a ZPO sehe ich überhaupt keinen Raum mir fehlt es hier an der Sittenwidrigen Härte. Wir können doch nicht über den § 765a ZPO in Vorgriff nehmen wie die FamG Sache evtl. ausgeht.


    Möchte nur auf was hinweisen.
    Familiengericht kann keine Vollstreckung einstelllen, da nun mal keine Unterhaltsabänderungsklage anhängig ist (und nur da ist Einstellung möglich), sondern eine Vaterschaftsfeststellungsklage (und hier ist Einstellung nicht möglich).
    Desweiteren dreht es sich nicht um einen einen evtl. insolventen Gläubiger, sondern um Unterhaltsleistungen, die, soweit verbraucht, einen Rückforderungsanspruch ausschließen.

  • Das ist doch kein Fall des § 765a ZPO. Da auch in solchen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit des Titels selbst bei "Fehlurteilen" nicht zu klären ist. Lediglich möglich wäre es m.E., das Familiengericht um eine einstweilige Einstellung zu ersuchen. Wenn das nicht möglich sein sollte, bietet § 765a ZPO keine Möglichkeit, da man materiellrechtliche Erwägungen gerade nicht in derartige Entscheidungen einfließen lassen kannst. Über § 765a ZPO kann man die Vollstreckbarkeit einer ergangenen Entscheidung nicht quasi aushebeln, ggf. muss auch nach § 767 ZPO neben der Anfechtung der Vaterschaft gegen den Unterhaltstitel vorgegangen werden

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (29. März 2012 um 12:13) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • @ Migo:

    Darum geht es ja gerade: Wenn man dem Richter des Familiengerichts schon nicht zubilligt, im gegenständlichen Fall die Vollstreckung einzustellen, dann soll das der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts, der gar keine Einsicht in die Erfolgsaussichten von dem hat, was da eingebracht wurde, dann auf Umwegen machen ? So kann es eben ganz einfach nicht sein.

    Wir sollten das jetzt aber vielleicht nicht weiter diskutieren, die Meinungen zwischen dir uns uns sind halt festgefahren - da wird sich auch nichts mehr dran ändern.


    Das ist doch kein Fall des § 765a ZPO. Da auch in solchen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit des Titels selbst bei "Fehlurteilen" nicht zu klären ist. Lediglich möglich wäre es m.E., das Familiengericht um eine einstweilige Einstellung zu ersuchen. Wenn das nicht möglich ist bietet § 765a ZPO keine Möglichkeit, da Du materiellrechtliche Erwägungen gerade nicht in derartige Entscheidungen einfließen lassen kannst.

    Genauso ist es.

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