Voreintragung bei Erbteilsübertragung

  • Auch wenn das Thema bereits erörtert wurde, bitte ich nochmals Klarheit:

    Erblasser A ist als Mitglied einer großen Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, A wird beerbt von B; B überträgt seinen Erbteil an Außenstehenden Dritten C; für C soll - wegen Vorkaufsrecht der übrigen Miterben - Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen werden.

    Frage: Trifft für B § 40 Abs. 1 GBO zu ?
    Demharter, 28.Aufl., RN 17 + Hügel, 2. Aufl., RN 19 sagen ja
    Meikel 10.Aufl, RN 26 sagt nein

    Bei Demharter, RNr. 17 zählt zur "Übertragung" Auflassung, Abtretung, Übertragung kraft Gesetzes o. richterliche Anordnung - aber Erbteilsübertragung? Stehe irgendwie auf dem "Schlauch" u. bin für jeden Hinweis dankbar

  • Gemeint ist wohl, dass das Grundbuch durch die erfolgte Erbteilsübertragung unrichtig wurde, dass die Eintragung der Erbteilsübertragung aber wohl erst beantragt werden soll, wenn feststeht, dass die übrigen Miterben ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Aber auch wenn sie es ausüben, ist die Erbteilsübertragung natürlich "gelaufen".

    Der Widerspruch soll gutgläubigen Erwerb bei gemeinsamer Verfügung der Miterben (einschließlich des übertragenden) ausschließen. Der Erbteil als solcher könnte ohnehin nicht gutgläubig erworben werden.

  • Vielen Dank, Cromwell, für die Erläuterung des Sachverhalts - aber ist denn nun die Voreintragung von B erforderlich für die Eintragung des Widerspruchs zugunsten von C - oder gilt § 40 Abs. 1 GBO?:gruebel:

  • Hol die Sache mal wieder hoch.

    A ist im Grundbuch als Alleineingentümer eingetragen.
    A ist 2011 verstorben und von B, C, D und E beerbt worden. Grundbuchberichtigung ist noch nicht erfolgt.

    Jetzt wird mir ein Erbteilsübertragungsvertrag vorgelegt; B, C und D übertragen jeweils ihre Anteile an der Erbengemeinschaft (besteht nur noch aus Grundstück) an E, der damit Alleineigentümer wird.

    Ist Voreintragung der Erben notwendig?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Beschluss des OLG Nürnberg vom 25.09.2013, 15 W 1799/13:

    „Nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth liegt ein Fall der Übertragung eines Rechts vom Erben des eingetragenen Berechtigten i. S. d. § 40 Abs. 1 GBO auch vor, wenn der eingetragene Berechtigte von mehreren Miterben beerbt wurde und diese die Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder eine dritte Person übertragen haben, so dass dieser das Alleineigentum erworben hat und in dieser Eigenschaft einzutragen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 256; ebenso Böttcher, a. a. O., § 40 Rn. 6; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 40 Rn. 9). Dafür spricht, dass in solchen Fällen eine Situation vorliegt, die mit der in § 40 Abs. 1 GBO geregelten vergleichbar ist: statt der Erbengemeinschaft wird ein neuer Eigentümer eingetragen, der sein Eigentum von Verfügungen der (Mit)Erben herleitet; einer Eintragung der Erbengemeinschaft bedarf es nicht mehr, da sie nicht mehr Berechtigte des übertragenen Rechts ist."

  • Bei der zuletzt genannten Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Weiß jemand, ob es da eine gab?

    Mein aktueller Fall:
    Vater und Mutter zu je 1/2 eingetragen. Vater verstorben.
    Wird aufgrund Erbschein beerbt von Mutter zu 1/2, Tocher 1 zu 1/4, Tochter 2 zu 1/4. Tochter 2 überträgt Erbanteil auf Mutter. Tochter 1 und Mutter sollen sogleich in Erbengemeinschaft zu 1/2 eingetragen werden. § 40 GBO?

  • Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 649:

    Nach Ansicht des OLG Nürnberg soll die Norm des § 40 Abs. 1 GBO entsprechend anwendbar sein, wenn ein Miterbe seinen Erbteil vor Eintragung der Erbfolge an einen anderen Miterben oder einen Dritten überträgt, so dass unmittelbar entweder die personell reduzierte oder die durch den Eintritt des Dritten personell veränderte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden kann.[127] Diese Ansicht ist nur im Ergebnis zutreffend, weil die Zwischeneintragung des Miterben, der seinen Erbteil übertragen hat, das Grundbuch unrichtig machen würde[128] und es sich daher insoweit nicht um ein Problem der Voreintragung, sondern um eine Frage des Legalitätsprinzips handelt.[129] Der Fall liegt demnach nicht anders, als wenn der betreffende Miterbe vor Eintragung der Erbfolge nachverstorben oder mittels Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist,[130] als wenn ein GbR-Anteil mehrfach übertragen wird oder als wenn eine GbR Grundbesitz erwirbt und ein Gesellschafter seinen Anteil in der Zeit zwischen Auflassung und Eigentumsumschreibung an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten überträgt. Die Diskussion über das vorgebliche Erfordernis der Voreintragung des betreffenden Miterben wird somit bislang unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen geführt. Jemand, der nicht mehr Berechtigter ist, weil er seine Berechtigung außerhalb des Grundbuchs verloren hat, kann schon aus diesem Grund nicht mehr als Berechtigter (vor-)eingetragen werden.


    [127] OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12 m. zust. Anm. Simon = FamRZ 2014, 1152 = ZEV 2013, 680.
    [128] Zutreffend Demharter, GBO, 29. Aufl., § 39 Rn. 12 (anders aber in § 40 Rn. 3).
    [129] Gegen die Anwendbarkeit des § 40 GBO bereits Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 563.
    [130] Für diese Gleichbehandlung zutreffend Simon Rpfleger 2014, 14.

  • Vielen Dank für den Hinweis! Hab es mir grad rausgesucht. Das sind die Beiträge, die man als Grundbuchrechtspfleger scheuklappend oder aus Zeitmangel überblättert, weil ja "Erbrecht" drübersteht.
    Wenn es keine Frage des § 40 GBO ist, dann ist in Spalte 4 sowohl der Erbschein als auch die Erbanteilsübertragung anzuführen?

  • Einen rechtsgeschäftlichen Erwerb aufgrund einer Auflassung gibt es bei einer Erbteilsübertragung nicht. Vielmehr ist das Grundbuch aufgrund der nach § 2033 BGB entstandenen GB-unrichtigkeit zu berichtigen, wobei bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen ist (s. KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 03.09.2019 - 1 W 171/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Zum Eintragungstext siehe hier (Mitte):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…125#post1081125

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hab den Fall nun auch: nach Erbfall wurde das GB nicht berichtigt, statt dessen überträgt Erbe A sein Erbteil auf Erbe B und Notar beantragt Eintragung eines "entsprechenden" Widerspruchs nach § 899 BGB (wegen Unrichtigkeit aufgrund Erbeilübertragung).

    Nachdem ich mich davon überzeugen hab lassen, dass aufgrund Erbfall und Erbteilsübertragung das GB in mehrfacher Hinsicht unrichtig geworden ist, aber verfahrensrechtlich Voreintragung der Erbengemeinschaft bestehend aus A und B tatsächlich entbehrlich, stehe ich auf dem Schlauch bei der Formulierung: "Widerspruch nach § 899 BGB zugunsten Erbe B gegen .... ja gegen was?

    "Gegen die Eintragung des Miteigentümers A?" Das kann nicht reichen und hört sich falsch an, weil Erbe A ja gar nicht eingetragen ist. Kann mir eine/r mit einer Formulierung auf die Sprünge helfen? Oder hab ich doch irgendwo einen Denkfehler eingebaut?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Widerspruch nach § 899 BGB erfordert einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen. Daraus sollte sich der "Anspruchsgegner" ergeben. Das dann mit dem GB abgleichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • .. Daraus sollte sich der "Anspruchsgegner" ergeben. Das dann mit dem GB abgleichen.

    A als Erbteilsverkäufer hat bewilligt. Also zugunsten B gegen das Eigentum des Miterben A gemäß Bewilligung vom..." Beide (und mehr gibt es auch nicht) sind nicht (vor-)eingetragen. Zum Abgleichen gibt es also nichts. Danke fürs auf die Sprünge helfen.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

    Einmal editiert, zuletzt von Rumi (12. März 2020 um 12:31)

  • Da hatte wohl jemand einen Traum... Der Widerspruch scheint mir unter keinen Umständen eintragungsfähig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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