Wie sieht der Erbschein aus?

  • Hello,hab hier eine niederländische Staatsang., die seit mehr als 5 jahren ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deustchland hat.Kein testament, also gesetzliches Erbrecht.Art 25 EGBGB niederl. Recht - Haager Übereinkommen -> da länger seit 5 Jahren in Deutschland - deutsches ErbrechtHab jetzt mal in die Kommentierung zum 25 EGBGB reingeguckt, aber versteh das nciht so richtig:"Unterliegt die Erbfolge deutschem materiellem Recht, ist ein gewöhnlicher Erbschein nach § 2353 BGB („Eigenrechtserbschein“) zu erteilen. Er erfasst grds den gesamten, wo auch immer belegenen Nachlass und ist nicht von Amts wegen auf inländisches Vermögen zu begrenzen (zur Beschränkung im Falle der Nachlassspaltung s aber Rn 72). Erfolgt die Anwendung deutschen Rechts kraft einer Rückverweisung des nach Art 25 Abs 1 berufenen Heimatrechts des Erblassers, ist dies auf dem Erbschein zu vermerken (Rn 67). "Heißt das jetzt ich muss das auf dem Erbschein vermerken? Wenn ja, was genau?"......nach deutschem Recht wegen Rückverweisung aus dem niederländischen Recht"????Nächste Frage: Dann kommts ja noch auf das Güterrecht drauf an oder? Also muss ich da in Art 15 EGBGB???Ahhh sche... IPR da !!!!!!Für Erfahrungswerte bis morgenfrüh vor 10 Uhr wär ich dankbar =) da kommt nämlich der Termin =)

  • Du machst dann den Vermerk drauf, dass der Erblasser X gem. 25 I EGBGB plus Zurückverweisungsnorm aus den Niederlanden (um Art 13 rum) nach deutschem Recht beerbt wird von ...

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