Kfz-Steuer und § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

  • Wann entsteht eigentlich ein Anspruch auf Erstattung von Kfz-Steuer. Doch wohl erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern das Fahrzeug nicht Massebestandteil ist. Anderenfalls mit Abmeldung des Fahrzeugs.

    Ich frage deshalb, weil bei mir jetzt vermehrt Fälle auftreten, die alle ähnlich dem nachfolgenden Sachverhalt ablaufen.

    Eine größere Gesellschaft stellt am 20. Juli 2011 Insolvenzantrag; die Eröffnung findet am 01. Oktober 2011 statt. Nachdem irgendwer dem Finanzamt weiß gemacht hat, zwei Fahrzeuge der Schuldnerin wären unpfändbar :eek: und deshalb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, teilt dass Finanzamt am 15. Februar 2012 mit, dass es die zu viel gezahlte Kfz-Steuer (Zeitraum 01.04.2011 bzw. 08.04.2011) erstattet, zugleich aber mit Lohnsteuer für den Monat Juni 2011 verrechnet wird.

    Sofern man darauf abstellen will, dass das Finanzamt bei Entstehung der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte, muss man wohl den relevanten Zeitraum frühestens auf den 10. Juli 2011 (Fälligkeit der Vorauszahlung Lohnsteuer Juni 2011) legen. Am 10. Juli 2011 bestanden Steuerrückstände von insgesamt EUR 251.869,47, die im Wesentlichen aus den Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April 2011 und Mai 2011 resultieren. Meines Erachtens spricht hier alleine die Höhe der Steuerrückstände für sich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine größere Gesellschaft stellt am 20. Juli 2011 Insolvenzantrag; ...
    Nachdem irgendwer dem Finanzamt weiß gemacht hat, zwei Fahrzeuge der Schuldnerin wären unpfändbar :eek: und deshalb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse,


    Ähh... unpfändbar? Bei einer Handelsgesellschaft? Wie das?

  • Eine größere Gesellschaft stellt am 20. Juli 2011 Insolvenzantrag; ...
    Nachdem irgendwer dem Finanzamt weiß gemacht hat, zwei Fahrzeuge der Schuldnerin wären unpfändbar :eek: und deshalb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse,


    Ähh... unpfändbar? Bei einer Handelsgesellschaft? Wie das?

    Habsch mir auch gefragt, aber das Finanzamt hat es geschluckt, jetzt muss ich den Rest des Falles verhackstücken.

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  • Ich würd mir so'ne latente Masseverbindlichkeit nicht ans Bein binden. Die können ja jederzeit noch drauf kommen, daß das mit der "Unpfändbarkeit" eher ... hmichsachma: fernliegt. Und dann die restliche KfzSt bis Abmeldung ein- bzw. etwa sogar erstattete Beträge zurückfordern. Wer braucht denn so einen Unsicherheitsfaktor in der Verfahrensabwicklung.
    Kommt hinzu, daß, so biestig wie die Kameraden von der anderen Feldpostnummer (oder wie das heißt) da drüben bei euch zu sein scheinen, ich mich nicht wundern würde, wenn, falls es dann doch irgendwann mal auffällt, man dort auch über Steuerstrafrecht nachdenken würde. Ich mein, sehenden bzw. wissenden Auges eine objektiv nicht zustehende Erstattung abzugreifen...? Wolltens bloß mal versucht haben - hätte das FA ja direkt merken müssen ... zieht da wohl eher nicht als Entschuldigung, oder.

  • Okay hast doch Recht, wobei hier im Gottes willen nicht alle Finanzämter biestig sind. Das Argument war: eine Sicherungsübereignung weit vor Verfahrenseröffnung, ein Leasingfahrzeug.

    Könnten wir uns jetzt aber bitte, bitte, bitte auf die Frage § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO konzentrieren.

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  • Wann entsteht eigentlich ein Anspruch auf Erstattung von Kfz-Steuer. Doch wohl erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

    Steuerverfahrensrechtlich wohl schon. Insolvenzrechtlich begründet ist der Erstattungsanspruch aber mE schon mit der ursprünglichen Zahlung. Dürfte unter § 95 InsO fallen. Siehe Hamburger 95 Rn 34.

    Sofern man darauf abstellen will, dass das Finanzamt bei Entstehung der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte, muss man wohl den relevanten Zeitraum frühestens auf den 10. Juli 2011 (Fälligkeit der Vorauszahlung Lohnsteuer Juni 2011) legen. Am 10. Juli 2011 bestanden Steuerrückstände von insgesamt EUR 251.869,47, die im Wesentlichen aus den Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April 2011 und Mai 2011 resultieren. Meines Erachtens spricht hier alleine die Höhe der Steuerrückstände für sich.


    Letzteres hängt natürlich stark vom Zuschnitt des schuldnerischen Betriebs ab. Und wenn er Dauerfristverlängerung hatte, war im Juli auch erst ein Monat rückständig. Glaube kaum, daß das (allein) reicht.

  • *gelöscht*

    Schade, ich wollte gerade darauf antworten.

    Aber wenn hier § 95 InsO gilt, dann stellt sich dennoch die Frage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dafür müssen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gegenseitigkeitsverhältnis entsteht. Dies ist eben dann der Zeitpunkt, in dem die andere Steuerforderung, hier die Lohnsteuerforderung, entsteht.

    @ zonk:

    Aus der Forderungsanmeldung des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass scheinbar keine Dauerfristverlängerung bestand. Was ist unabhänig von der zeitlichen Komponente mit der Höhe der Forderung. Diese allein kann doch unter Umständen schon die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründen.

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  • äh ich bin ob des Sachverhalts etwas konsterniert: das Verfahren wird im Oktober eröffnet, es geht um Erstattungsansprüche vor Eröffnung betreffend Fahrzeuge, die nicht massezugehörig sein sollen -> gesondert zu prüfen; aber offenbar vor Eröffnung schon abgemeldet worden sind.
    Entweder ich überseh das was oder steh sonstwie auf dem Schlauch....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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