Diskriminierende Besoldung: VdR rät zum Widerspruch gegen Besoldung

  • zu 67

    Was passiert denn im günstigsten Fall, wenn der EuGH im Sinne der Beamten entscheidet?


    Nichts!


    Wie "Nichts" ? Ich hoffe doch sehr, dass der EuGH demnächst klar und unmissverständlich die bestehende Diskriminierung hervorhebt und zumindest ganz überwiegend im Sinne der Klagen gegen die Länder Feststellungen treffen wird. Ich selbst rechne mit nicht unerheblichen Rückzahlungsansprüchen der Beschäftigten, die die Haushaltskassen schon belasten werden. Ich meine auch, dass die Finanzer schon Beträge eingeplant haben. Gut dürfte sein, dass es noch Zinsen dazu gibt. Mit der Entscheidung des EuGH werden viele anhängige Verfahren wieder in Gang gesetzt, selbst das BVerwG ist schon damit befasst. Es dürfte ein Ende der ganzen Arie absehbar sein.

  • Warum Zinsen???
    bzw. wer hat denn gegen seinen Dienstherrn den Verzinsungsanspruch geltend gemacht???

    Und in den Musterwidersprüchen stand davon doch auch nichts.


    Der Finanzminister von BaWü hat in der Haushaltsdebatte eingeräumt einen 8 oder sogar 9stelligen Betrag (genaue Zahl ist mir leider nicht mehr bekannt) auf die Seite gelegt zu haben, um den zu erwartenden Ausgleich an seine Staatsdiener leisten zu können. Schließlich sind bei der LBV zigtausende Widersprüche eingegangen...

  • Zitat

    Warum Zinsen???
    bzw. wer hat denn gegen seinen Dienstherrn den Verzinsungsanspruch geltend gemacht???

    Und in den Musterwidersprüchen stand davon doch auch nichts.

    Es ist doch ständige Rechtsprechung des BVerwG, dass gemäß § 291 BGB analog Prozesszinsen geltend gemachten werden können (Siehe z.B. BVerwG NVwZ 2000, 77 [79]).

    Ich habe das selbstverständlich mit in den Klageantrag aufgenommen.

    Gruß
    Peter

  • zu 67 Was passiert denn im günstigsten Fall, wenn der EuGH im Sinne der Beamten entscheidet?

    Nichts!

    Wie "Nichts" ? ... Mit der Entscheidung des EuGH werden viele anhängige Verfahren wieder in Gang gesetzt, ...


    Die Antwort war ebenso abstrakt wie die Frage. Soweit sich die Frage konkret auf anhängige Verfahren bezieht, hast Du eine konkrete (und ebenso richtige) Antwort geliefert.

  • Zitat

    Warum Zinsen???
    bzw. wer hat denn gegen seinen Dienstherrn den Verzinsungsanspruch geltend gemacht???

    Und in den Musterwidersprüchen stand davon doch auch nichts.

    Es ist doch ständige Rechtsprechung des BVerwG, dass gemäß § 291 BGB analog Prozesszinsen geltend gemachten werden können (Siehe z.B. BVerwG NVwZ 2000, 77 [79]).

    Ich habe das selbstverständlich mit in den Klageantrag aufgenommen.

    Gruß
    Peter

    Okay, für ein Klageverfahren ist das natürlich richtig.

    Bei den meisten Kollegen dürfte es ja aber noch im Widerspruchsverfahren hängen und da haben doch wohl nur die wenigsten einen Verzinsungsanspruch geltend gemacht.

  • Wie sieht denn bei den Kolleg(inn)en das neue Besoldungssystem aus, die schon ein neues haben?
    Bzw. wie wurden die Überleitungsvorschriften geregelt?

    Mir stellt sich nämlich gerade die Problematik, dass die neuen Überleitunsgsysteme, die sie jetzt bei uns im März 14 einführen, auch wieder diskriminierend sind und wie man da jetzt vorgeht. Sprich wieder Widerspruch gegen die Bezüge? Dann geht ja das ganze wieder los...

    @ Ulf: Das Verfahren ruht, seit ich den Vorschuss gezahlt habe und der Ruhensbeschluss bei mir einging. Das war Sommer 2012. Seit dem hab ich nichts mehr gehört und bin genauso ahnungslos wie der Rest...

  • Vielleicht an anderer Stelle schon erwähnt (?):

    1. Art. 33 V GG ist über Art. 4 I LV NRW Bestandteil der Landesverfassung und damit unmittelbar geltendes Landesrecht (Rn. 51 ff.).

    2. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger anhand einer Gegenüberstellung mit bestimmten Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes festsetzen (Rn. 63 ff.).

    3. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (Rn. 70 ff).

    4. Der Gesetzgeber darf die Bezüge kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben, um eine Überalimentation abzubauen. Dies ist jedoch nur dann statthaft, wenn die Bezüge nicht bereits an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen (Rn. 75).

    5. Hält der Gesetzgeber für die BesGr A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Besoldung von 5,6% zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation für sachgerecht, dann darf er ohne sachlichen Grund die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die BesGr A 11 und A 12 nicht auf 2% beschränken und jedenfalls nicht schon ab BesGr A 13 auf jede Erhöhung der Grundgehaltssätze verzichten (Rn. 81).

    VerfGHNRW, Urteil vom 1. 7. 2014 - VerfGH 21/13 = LKV 2014, 319

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

    Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden.


    Mehr...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Mündliche Verhandlung in Sachen „Richterbesoldung“

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

    Mittwoch, 3. Dezember 2014, 10.00 Uhr,
    im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
    Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

    über sieben konkrete Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit
    der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten. Zwei Vorlagen des
    Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen die
    Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer Richter der
    Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 verfassungsgemäß war (Az. 2 BvL 17/09
    und 2 BvL 18/09). Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle betreffen
    die Besoldungsgruppe R 1 des Landes Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008
    bis 2010 (Az. 2 BvL 3/12 bis 2 BvL 6/12). Gegenstand einer Vorlage des
    Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Alimentation eines Leitenden
    Oberstaatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit
    1. Januar 2012 (Az. 2 BvL 1/14).

    Weitere Informationen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-094

    Nachklapp: Mit einer Entscheidung ist (wie die Presse verlautbart) erst im Frühjahr 2015 zu rechnen.

  • s. dazu auch diese Meldung der Redaktion FD-ZVR, Aktuelle Nachrichten, FD-ZVR 2014, 364415:

    BVerfG äußert Zweifel an derzeitiger Richterbesoldung

    Das Bundesverfassungsgericht bezweifelt, dass Richter in Deutschland angemessen bezahlt werden. Der Dienstherr müsse seine Beamten angemessen alimentieren, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am 03.12.2014 in Karlsruhe. Die verbreitete Annahme, dass Deutschland besonders viel Geld für die Justiz bereitstelle, erweise sich als Irrtum (Az.: 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12 und 2 BvL 1/14).
    Verfahren liegen mehrere Anfragen von Gerichten aus verschiedenen Bundesländern zugrunde
    Der zweite Senat überprüft seit dem 03.12.2014, ob Richter und Staatsanwälte noch genug verdienen. Den Karlsruher Richtern liegen mehrere Anfragen von Gerichten in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt vor, die das Gehalt dieser Berufsgruppen für mittlerweile absolut unzureichend und damit für verfassungswidrig halten.
    Entscheidung soll im Frühjahr 2015 ergehen
    Deutschland gebe nur 1,5% seiner Gesamtausgaben für seine Justiz aus, sagte Voßkuhle. Es belege damit im Vergleich mit 43 europäischen Ländern den 30. Platz. «Für ein Gemeinwesen, das sich in besonderer Weise der Rechtsstaatsidee verpflichtet fühlt, ein zumindest irritierendes Ergebnis». Ein Urteil ist im Frühjahr 2015 zu erwarten.

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  • Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden. Mehr...

    Ich möchte mich aus gegebenem Anlass hier noch einmal melden. Ich hatte ja zu Beginn dieses Threads eine Widerspruchsbegründung formuliert. Durch den Wechsel in die Kanzlei, in der ich jetzt bin, habe ich von meinem Vorgänger, der hier ausgeschieden ist, die anwaltl. Vertretung in einer der Parallelsachen übernommen, die dann aber vor im Hinblick auf die im BVerwG-Urteil vom 30. Oktober 2014 erwähnte EuGH-Sache vom 19. Juni 2014. C-501/12 u.a., "Specht" (siehe Link im obigen Beitrag) ausgesetzt war. Eine Aussetzung im Hinblick auf das Verfahren beim BVerwG erfolgte dagegen in meiner Sache nicht. Der EuGH hat ja die (von mir in meinem Fall ebenfalls vertretene) Ansicht der Altersdiskriminierung der Jungen bestätigt, ist allerdings seinem eigenen Generalanwalt nicht gefolgt, dass daraus die Nachzahlung der höchsten Besoldungsgruppe resultiert. Das BVerwG hat immerhin mit 100,00 EUR pro Monat dann wenigstens die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. Das Problem wird hier allerdings die Frist des § 15 Abs. 4 AGG sein. Wer von Euch selbst betroffen ist, kann ja mal überprüfen, ob er - zumindest sinngemäß - innerhalb dieser kurzen Frist damals Rechte auch i. S. der Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG geltend gemacht hat. Das dürfte, wenn er nur die BEsoldungsdifferenz rechtzeitig verlangt hat, wohl derselbe Streitgegenstand sein - ... würde ich jedenfalls behaupten, wenn ich Ihr wäre ;)

    Schwieriger dürfte es sein darzulegen, dass diese Geltendmachung rechtzeitig erfolgte.

    Der vorliegende Thread begann damals so:

    Der Verband der Rechtspfleger VdR hält die in Niedersachsen geltenden Besoldungsvorschriften für teilweise nicht mehr anwendbar, da diese jüngere Beamte allein wegen des Alters diskriminieren, indem jüngeren Beamten eine niedrigere Besoldung zusteht als lebensälteren Kollegen. Diese Regelungen im nds. Besoldungsrecht seien - so der VdR - rechtlich ebenso einzuordnen wie die vom EuGH für nicht anwendbar erklärte Regelung des § 27 Abs. 1 BAT (vgl. Urteil des EuGH vom 08.09.2011, NZA 2011, 1100).

    Hierzu hat der VdR auf seiner Homepage hier eine Info eingestellt und einen Musterwiderspruch zum Download bereit gestellt.

    Das Problem ist aber, dass der Musterwiderspruch des VdR m. E. zu spät kam. Er ist nämlich nur eine Reaktion auf das EuGH-Urteil vom September 2011 (siehe den Link, den Ulf damals zur Hompepage des VdR gesesetzt hat; das Urteil ist noch erwähnt, der Musterwiderspruch ist entfernt). Entschädigungsansprüche müssen aber innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden (was den Klägern in der BVerwG-Sache vom 30. Oktober 2014 ja auch zum Teil gelungen ist), die beginnt, wenn man von den Tatsachen erfährt, die eine Altersdiskriminierung darstellen, d. h. es entscheidet das Wissen von der altersabhängigen Besoldung als solcher. Wer abgewartet hat, bis er auch die rechtliche Bewertung durch den EuGH im September 2011 kennt und dann noch Widerspruch erhoben hat, wahrte m. E. die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht, weil es nach dem Gesetz nicht auf die rechtliche Einschätzung (weder auf die eigene noch die Dritter - wie hier des EuGH 2011) ankommt, sondern auf die Kenntnis von den Tatsachen der Diskriminierung selbst. Das war mir damals, als ich den ersten Beitrag zu diesem Thread schrieb, auch nicht so klar (d. h. klar war's mir, aber nicht, dass es auch bei der gleichheitswidrigen Besoldung im öffentlichen Dienst relevant würde), da hatte ich ja auch das Mandat noch nicht, sondern äußerte mich hier in diesem Thread nur aus juristischem Interesse zur der Thematik.

    Vermutlich werden nur die unter Euch durchkommen, die schon vor dem VdR-Muster oder ähnlichen Mustern aktiv wurden, also schon zu einer Zeit handelten, als auch diejenigen gegen ihre diskriminierende Besoldung vorgingen, die 2011 vor dem EuGH obsiegten.

    P. S.: Der Beitrag # 91 gehört m. E. nur bedingt zu der Problematik des vorliegenden Threads.

    7 Mal editiert, zuletzt von Valerianus (1. Februar 2015 um 23:41)

  • Mal noch eine andere Frage....

    Wenn man damals Klage erhoben hat und gleichzeitig um Ruhen des Verfahrens gebeten hat, bis eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (was auch angeordnet wurde), muss man da nun selbst um Wiederaufnahme des Verfahrens bitte?
    Oder nehmen das die Verwaltungsgerichte nun selbst wieder auf?

  • Vermutlich schon an anderer Stelle erwähnt:

    1. Das Unionsrecht - insbesondere Art. 2 und Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt, aber zugleich eine tatsächlich nur für Bedienstete, die Opfer dieser Diskriminierung sind, geltende Bestimmung enthält, die den für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert und damit eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt. (amtlicher Leitsatz)

    2. Das Unionsrecht - insbesondere Art. 16 der Richtlinie 2000/78 - ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Altersdiskriminierung beseitigt werden soll, es einem Bediensteten, dessen vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten bei der Berechnung seiner Vorrückung nicht berücksichtigt worden sind, nicht zwingend ermöglichen muss, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das er ohne die Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt, das er tatsächlich erhalten hat. Gleichwohl bedeutet die Herstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, dass den Bediensteten, die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den Bediensteten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben, zuteil geworden sind. (amtlicher Leitsatz)

    3. Das Unionsrecht - insbesondere Art. 16 der Richtlinie 2000/78 - ist dahin auszulegen, dass es den nationalen Gesetzgeber nicht daran hindert, für die Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten eine Mitwirkungsobliegenheit zu begründen, aufgrund deren der Bedienstete diese Zeiten gegenüber seinem Arbeitgeber nachzuweisen hat. Es stellt indessen keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Bediensteter die Mitwirkung bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verweigert, die eine gegen die Richtlinie 2000/78 verstoßende Diskriminierung wegen des Alters beinhaltet, und wenn er auf Zahlung eines Geldbetrags zur Herstellung der Gleichbehandlung mit den Bediensteten klagt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben. (amtlicher Leitsatz)

    4. Der Grundsatz der Effektivität ist dahin auszulegen, dass er es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht verbietet, dass eine im nationalen Recht bestimmte Frist für die Verjährung von im Unionsrecht begründeten Ansprüchen vor dem Tag der Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs, das die Rechtslage auf dem betreffenden Gebiet klärt, zu laufen beginnt. (amtlicher Leitsatz)

    EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 = BeckRS 2015, 80164

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

    Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden.


    Mehr...

    s. dazu neu:

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2015, 2 A 9.2013

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…h.If797NGr.dpuf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2015, 2 A 9.2013

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…h.If797NGr.dpuf

    Das konnte doch nach dem insoweit inhaltsgleichen Urteil vom 30. Oktober 2014 nicht mehr überraschen (siehe meinen Beitrag oben).

  • Nö, sicher nicht. Aber der Rückgriff auf die EuGH-Entscheidung vom 08.09.11 ist das Kaninchen aus dem Zaubererzylinder des BVerwG, das -zumindets bei uns- auch die meisten Entschädigungsansprüche wegzaubert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aus: Redaktion beck-aktuell, Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews, becklink 2001612 vom 10.11.2015

    VG Münster gewährt Beamten Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
    Das Verwaltungsgericht Münster hat insgesamt 70 Beamten der Städte Münster und Ibbenbüren sowie einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31.05.2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Die Berufung wurde zugelassen (Urteile vom 01.10.2015, Az.: 4 K 433/13, 4 K 1643/13 u.a., nicht rechtskräftig). (es folgen weitere Ausführungen)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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