...Forum,
hat jemand nen aktuellen Stand der Dinge zur Frage, ob rückständige BG-Beiträge als Forderungen aus AV zu behandeln und ergo ursächlich für ein Regelinsolvenzverf. sind oder sein können? Danke,bcBer
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hat jemand nen aktuellen Stand der Dinge zur Frage, ob rückständige BG-Beiträge als Forderungen aus AV zu behandeln und ergo ursächlich für ein Regelinsolvenzverf. sind oder sein können? Danke,bcBer
Hallo bonnyclyde, meines Erachtens ja. Aber frag jetzt nicht nach der Fundstelle.
und wenn ich doch frag......?
und wenn ich doch frag......?
Dann könntest du den Uhlenbruck (in meiner Auflage § 304 RdNr. 23 mwN) anschauen...
Muss ich wohl den schlauen Ordner vom Fachanwaltskurs vorgramen.
In meinem schlauen Ordner findet sich nur eine handschriftliche Anmerkung, dass Forderungen von Berufsgenossenschaft = Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind .
Nee, danke euch, ist OK so. war nur immer noch auf dem Tripp der seinerzeitigen Düsseldorfer Entscheidung, wonach es eben genau nicht so war.......
Beitragsforderungen von Berufsgenossenschaften sind - soweit diese auf der Beschäftigung von Arbeitnehmern beruhen - ebenso wie Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern und Abgabenforderungen von Finanzämtern wegen nicht abgeführter Lohnsteuer Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S. des §304 I 2 InsO.
AG Hamburg, Beschluss vom 4. 3. 2003 - 68a IK 31/03
Frage, ob rückständige BG-Beiträge als Forderungen aus AV zu behandeln und ergo ursächlich für ein Regelinsolvenzverf. sind oder sein können?
Wenn die BG-Forderungen denn aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, also der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat, dann ja.
Nicht, wenn er allein tätig war und nur für sich selbst beitragspflichtig in der BG.
Siehe BGH IX ZA 49/08 Randnr. 9.
stimme zu; die Unterscheidung nach Eigenbeiträgen und Fremdanträgen haben wir seit Jahren so gefahren (mal wie so oft lange vor dem BGH) Bei uns werden die Schuldner aufgefordert, entsprechend aussagekräftige Beitragsbescheide einzureichen.
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