• Guten Morgen,
    ich brauch mal ein paar Meinungen….
    Berufsbetreuer stellt den Antrag auf Wunsch der Betroffenen an deren Tochter 1.000 Euro zu schenken. Das Vermögen der Betroffenen beträgt lediglich 2.600 Euro. Es besteht Einwilligungsvorbehalt, da die Betroffene gern bestellt und einkauft.

    Ich habe daraufhin den Betreuer angeschrieben und mitgeteilt, dass Schenkungen ausgeschlossen sind, bis auf Gelegenheitsgeschenke. Er möge bitte darlegen, welchen Grund es gibt diesen Betrag zu verschenken und ob auch eine wesentlich geringere Summe möglich wäre, da dieser Betrag ca. 40% des Gesamtvermögens ausmacht.

    Nun erhalte ich die Antwort, die Betroffene wünscht das so, als Dank für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit und Unterstützung, eine geringere Höhe will die Betroffene nicht.

    Würde gern einen Kompromiss finden wollen.

    Danke fürs antworten Döner

  • und ihn auf § 1908i II Satz 1 BGB hinweisen.
    Schenkungen auf Wunsch des Betroffenen müssen den Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechen. Eine Schenkung in Höhe von 40% des Vermögens fällt m. E. nicht mehr in diesen Rahmen.

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