Die Eigentümer haben an 2 Teilflächen ihres Grundstücks (BV-Nr. 1) für 2 verschiedene Berechtigte (A+B) Erbbaurechte bestellt. In Abt. II sind dann 2 Erbbaurechtsverschaffungs- vormerkungen eingetragen worden.
II/1: Erbbaurechtsverschaffungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 800 qm für ... A
II/2: Erbbaurechtsverschaffungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 300 qm für ... B.
Nach Vermessung ist BV-Nr. 1 mittlerweile fortgeführt in BV-Nr. 2, bestehend aus den Flurstücken 1400 und 1401. Nunmehr soll das Flurstück 1400 unter einer eigenen lfd. Nr. gebucht + dort dann das Erbbaurecht für A unter gleichzeitiger Löschung seiner Vormerkung eingetragen werden.
Da die Vormerkungen II/1 und II/2 an demselben Grundstück lasten und das Erbbaurecht an der künftigen BV-Nr. 3 ja die 1. Rangstelle erhalten muss, frag ich mich, ob der Berechtigte II/2 eine Pfandfreigabe hinsichtlich seines Trennstücks erklären muss und wie ich das im Grundbuch verlautbaren kann.