Masseunzulänglichkeit/ Vermieterpfandrecht

  • Hallo zusammen,
    brauche mal wieder einen Schups, oder zwei...

    1. Eröffnetes Regel-IV. Verfahrenskosten sind gedeckt, aber die bisher entstandenen Masseverbindlichkeiten (Umsatzsteuer aus Verwertung, Verwerterkosten und Kosten der Personalabwicklung) nur zum Teil. Also gebe ich die Masseunzulänglichkeit bekannt, wenn das FA die USt haben will, damit da erstmal nichts anbrennt (?!). Aber was ist mit den Kosten für die bisher noch nicht in Auftrag gegebene Aufarbeitung des Rechnungswesens? Ich weiß, ich bin zur Aufarbeitung verpflichtet, aber wenn ich doch jetzt schon weiß, dass ich die Kosten nicht (in jedem Fall aber nicht vollständig) zahlen kann....?
    Schließlich muss sich der StB nicht darauf einlassen, sehenden Auges für nix zu arbeiten, und dann?!

    2. Mit Eröffnung des Verfahrens hat der IV den bis dahin laufenden Betrieb eingestellt und das bestehende Geschäftsraummietverhältnis nach § 109 InsO gekündigt. Es bestehen keine Mietrückstände aus der Zeit vor IE. Nun will der IV die Geschäftsausstattung, die sich in seinem Besitz befindet, verwerten. Der Vermieter widerspricht der Verwertung und Entfernung der Gegenstände vom Grundstück und erklärt, er mache an allen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend, weil sich ja noch Nebenkostennachforderungen ergeben könnten.
    Die können aber allenfalls in einer Stromnachzahlung von ca. 200 EUR bestehen.
    M.E. kann der IV gem. §§ 55 I, 166 I InsO verwerten, ohne dass der Vermieter dagegen etwas machen kann. Er muss dann zu gegebener Zeit nur gegenüber dem Vermieter abrechnen (§§ 170 ff INsO), wenn der eine Nachforderung begründet darlegen sollte. Liege ich damit richtig? Ich frage nur, weil der Vermieter selbst ein im hiesigen Raum sehr bekannter IV ist. Will der mich nur verunsichern oder ist an seinem Verhalten was dran...

  • Wer mit Insolvenzverwaltern Geschäfte macht, muss sich darauf einstellen, mal eben nicht das ganze Honorar zu bekommen. Dafür gibt es doch als Ausgleich ein Monopol auf die Mandante. Aus Haftungsgesichtspunkten aber gegenüber dem Steuerberater offen ansprechen; vielleicht ist ihm ein schlecht bezahltes Mandant lieber als gar kein Mandat. Die Honorarforderungen sind übrigens Neumasseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs1. Nr. 2 InsO.

    Gegenstände, die mit einem Pfandrecht belastet sind, fallen nicht unter § 166 Abs. 2 InsO. Der richtige Weg kann wohl nur über § 173 Abs. 2 InsO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...Gegenstände, die mit einem Pfandrecht belastet sind, fallen nicht unter § 166 Abs. 2 InsO.....

    Dunkel ist der Rede Sinn...

    Abs. 2 gilt für Forderungen, maßgeblich ist wohl Abs. 1.

    Hat der IV die Sache in Besitz, kann er auch ein Pfandgegenstand verwerten. Jetzt kann man sich noch streiten, ob § 50 InsO mit "Gläubiger" nur Insolvenzgläubiger meint.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit § 166 Abs. 1 InsO haste natürlich Recht. Frage ist doch aber, ob nana Besitz an den Gegenständen hat. Dachte, es wäre nicht so. Im Übrigen war ich davon ausgegangen, dass die Nebenkostenforderungen vor Eröffnung entstanden sind. Vielleicht tun wir einfach alles in einen Topf, rühren kräftig um und schütten die Brühe dann in den Lokus.

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  • hm, also so mal aus der Hüfte geschossen:

    zu 1): Aufarbeitung des Rechnungswesens macht nur Sinn, wenn es nicht nur rechtlich begründete sondern auch wirtschaftlich durchsetzbare Ansprüche gibt. Für das Handelsregister oder das FA alles aufzuarbeiten ist im Falle der MUZ Schwachsinn; ist im übrigen auch voll in der Haftung gegenüber den zu Beauftragenden

    zu 2): dogmatisch nicht sauber aber m.E. praktikabel: den Kruscht verwerten, Erlös auf Doppeltreuhandkonto mit Ersatzabsonderungsrecht des so ganz tollen Vermieters (wäre ihm zu empfehlen....).

    Dann erstmal schauen, was da so rumkommt, dann lässt sich über 1) mal reden.
    Oki alles aus der Hüfte geschossen und wie so oft imho :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @def

    zu 1: leider ist Handlungsmaxime nicht das, was sinnvoll ist...... Allerdings gibt es schöne Entscheidung des FG Gotha, 1 K 355/10, leider jetzt beim BFH, welches die Verhängung von Zwangsgeldern zur Erzwingung von Steuererklärungen in kaputten Verwaltungs GmbHs als untunliches Mittel bezeichnet.


    zu 2: Mit Ersatzabsonderungsrecht wird man nicht weiterkommen, da, solange der Gegenstand im Besitz des Verwalters ist, per Def. (Definition) nicht ungerechtfertigt veräußert werden kann. Ein Widerspruch des Gläubigers dürfte unbeachtlich sein. Wenn man sich zur Verwertung durchringt aber schön an § 168 InsO denken, um sich von pot. Schadenersatzansprüchen freizuschließen (und schön die Entscheidungen des BGH zum §168 InsO im Hinterkopf behalten, dass § 168 InsO kein Bieterveranstaltung im schriftlichen Verfahren ist).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit § 166 Abs. 1 InsO haste natürlich Recht. Frage ist doch aber, ob nana Besitz an den Gegenständen hat. Dachte, es wäre nicht so. Im Übrigen war ich davon ausgegangen, dass die Nebenkostenforderungen vor Eröffnung entstanden sind. Vielleicht tun wir einfach alles in einen Topf, rühren kräftig um und schütten die Brühe dann in den Lokus.

    Ja, ich habe die Sachen in Besitz und ja, die Nebenkosten sind vor Eröffnung entstanden. Dem entsprechend denke ich schon, dass § 166 InsO greift; ich also durchaus verwerten darf. Die Frage ist nur, ob ich nicht besser versuche, dem Vermieter einen konkreten, am besten leicht wertübersteigenden, Gegenstand zur Eigenverwertung zu überlassen mit der Maßgabe, dass er mir gegenüber dann abrechnen muss. Ein Deal wäre sicher angebracht, damit der Vermieter nicht alles blockiert. Außerdem müsste eine schnelle Räumung ja auch in seinem Interesse sein, damit er die Bude wieder vermieten kann. Das würde mir natürlich - zur Reduzierung der Masseverbindlichkeiten - auch ganz genehm sein.

  • [quote='Gegs','RE: Masseunzulänglichkeit/ Vermieterpfandrecht mit Insolvenzverwaltern Geschäfte macht, muss sich darauf einstellen, mal eben nicht das ganze Honorar zu bekommen. Dafür gibt es doch als Ausgleich ein Monopol auf die Mandante. Aus Haftungsgesichtspunkten aber gegenüber dem Steuerberater offen ansprechen; vielleicht ist ihm ein schlecht bezahltes Mandant lieber als gar kein Mandat. Die Honorarforderungen sind übrigens Neumasseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs1. Nr. 2 InsO.

    Stimmt, da die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt ist und die Beauftragung erst danach erfolgt, wären die StB-Kosten Neumasseverbindlichkeit und damit vor den anderen (Steuer, Verwerter pp.) zu befriedigen. Dann ist das Problem hinsichtlich der StB-Kosten doch gar nicht vorhanden. Nur die anderen (Alt-)Massegläubiger gucken in die Röhre, weil für sie nur eine Quote bleibt.

    Siehste, immer gut, mal drüber geredet zu haben :)

  • arrg, klar hat der Verwalter das Verwertungsrecht (das mit der Doppeltreuhand war nur als bonbon für den Vermieter gemeint, damit der Vewalter da nicht in das Prob mit dem Vermieterpfandrecht läuft).
    Was ich mich nur frage: inwieweit darf der Verwalter die "Altmassegläubiger" dadurch schädigen, indem er sinnlose Steuererklärungen abgibt ? Wie wäre es denn mit Anzeige der MUZ und Verfahrenseinstellung (so als Drohung gegenüber dem FA....)

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