Hallo zusammen,
brauche mal wieder einen Schups, oder zwei...
1. Eröffnetes Regel-IV. Verfahrenskosten sind gedeckt, aber die bisher entstandenen Masseverbindlichkeiten (Umsatzsteuer aus Verwertung, Verwerterkosten und Kosten der Personalabwicklung) nur zum Teil. Also gebe ich die Masseunzulänglichkeit bekannt, wenn das FA die USt haben will, damit da erstmal nichts anbrennt (?!). Aber was ist mit den Kosten für die bisher noch nicht in Auftrag gegebene Aufarbeitung des Rechnungswesens? Ich weiß, ich bin zur Aufarbeitung verpflichtet, aber wenn ich doch jetzt schon weiß, dass ich die Kosten nicht (in jedem Fall aber nicht vollständig) zahlen kann....?
Schließlich muss sich der StB nicht darauf einlassen, sehenden Auges für nix zu arbeiten, und dann?!
2. Mit Eröffnung des Verfahrens hat der IV den bis dahin laufenden Betrieb eingestellt und das bestehende Geschäftsraummietverhältnis nach § 109 InsO gekündigt. Es bestehen keine Mietrückstände aus der Zeit vor IE. Nun will der IV die Geschäftsausstattung, die sich in seinem Besitz befindet, verwerten. Der Vermieter widerspricht der Verwertung und Entfernung der Gegenstände vom Grundstück und erklärt, er mache an allen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend, weil sich ja noch Nebenkostennachforderungen ergeben könnten.
Die können aber allenfalls in einer Stromnachzahlung von ca. 200 EUR bestehen.
M.E. kann der IV gem. §§ 55 I, 166 I InsO verwerten, ohne dass der Vermieter dagegen etwas machen kann. Er muss dann zu gegebener Zeit nur gegenüber dem Vermieter abrechnen (§§ 170 ff INsO), wenn der eine Nachforderung begründet darlegen sollte. Liege ich damit richtig? Ich frage nur, weil der Vermieter selbst ein im hiesigen Raum sehr bekannter IV ist. Will der mich nur verunsichern oder ist an seinem Verhalten was dran...