Ich habe die Suchfunktion genutzt und den kuriosen Fall, den ich habe, nicht gefunden und hoffe daher auf eure Hilfe.
Ordnungsgeld gegen Zeugen. Vollstreckung fruchtlos. Habe dann zum Antritt der O-Haft geladen. Zeuge hat sich natürlich nicht gestellt. Er leistete 2 Teilzahlungen, die ich auf das O-Geld verrechnet habe. Von 3 Tagen O-Haft blieb noch 1 Tag übrig. Haftbefehl ist raus. Nun habe ich Stress mit dem Gerichtsvollzieher. Er möchte eine Forderungsaufstellung von mir haben und macht den Verhaftungsauftrag von der Vorlage einer solchen abhängig.
Ich bin der Meinung, der GV verwechselt hier was. Das AG ( also ich ) ist doch in dieser Sache als Gläubiger Herr des Verfahrens. Wenn ich ihn beauftrage die O-Haft zu vollstrecken, hat er genau das und nichts anderes zu tun. Was kümmern ihn die Kosten? Ich habe ja gerade die O-Haft angeordnet, weil die Geldvollstreckung fruchtlos war. Der Zeuge hat 2009 die eV abgegeben. Bei dem ist nichts zu holen. Die eine Teilzahlung wurde wahrscheinlich von einer Bekannten eingezahlt.
Als Gläubiger kann ich doch sagen, ich verzichte auf die Geldvollstreckung und vollstrecke lediglich noch die Haft.
Oder sehe ich das total falsch? Die Gerichtsvollzieherkosten werden doch von der Landeskasse bezahlt, oder? Also weiß ich gar nicht, wo sein Problem ist.
Oder habe ich etwas Entscheidendes übersehen? Der GV hat in einem Telefonat bereits gesagt, dass er die Vollstreckung einstellt, wenn er keine Forderungsaufstellung von mir bekommt