GV will Forderungsaufstellung bei O-Haftvollstreckung

  • Ich habe die Suchfunktion genutzt und den kuriosen Fall, den ich habe, nicht gefunden und hoffe daher auf eure Hilfe.

    Ordnungsgeld gegen Zeugen. Vollstreckung fruchtlos. Habe dann zum Antritt der O-Haft geladen. Zeuge hat sich natürlich nicht gestellt. Er leistete 2 Teilzahlungen, die ich auf das O-Geld verrechnet habe. Von 3 Tagen O-Haft blieb noch 1 Tag übrig. Haftbefehl ist raus. Nun habe ich Stress mit dem Gerichtsvollzieher. Er möchte eine Forderungsaufstellung von mir haben und macht den Verhaftungsauftrag von der Vorlage einer solchen abhängig. :gruebel:

    Ich bin der Meinung, der GV verwechselt hier was. Das AG ( also ich ) ist doch in dieser Sache als Gläubiger Herr des Verfahrens. Wenn ich ihn beauftrage die O-Haft zu vollstrecken, hat er genau das und nichts anderes zu tun. Was kümmern ihn die Kosten? Ich habe ja gerade die O-Haft angeordnet, weil die Geldvollstreckung fruchtlos war. Der Zeuge hat 2009 die eV abgegeben. Bei dem ist nichts zu holen. Die eine Teilzahlung wurde wahrscheinlich von einer Bekannten eingezahlt.
    Als Gläubiger kann ich doch sagen, ich verzichte auf die Geldvollstreckung und vollstrecke lediglich noch die Haft.
    Oder sehe ich das total falsch? Die Gerichtsvollzieherkosten werden doch von der Landeskasse bezahlt, oder? Also weiß ich gar nicht, wo sein Problem ist.

    Oder habe ich etwas Entscheidendes übersehen? Der GV hat in einem Telefonat bereits gesagt, dass er die Vollstreckung einstellt, wenn er keine Forderungsaufstellung von mir bekommt :(

  • ich finde den GV zwar auch komisch, zumal ihr doch im selben Boot sitzt . . .

    . . . aber so eine Forderungsaufstellung ist doch fix gemacht, und der Kerl hat seinen Frieden . . . ;)

  • Natürlich kann ich das machen. Aber mir geht es ja grundsätzlich um die Frage, ob er den Verhaftungsauftrag von der Vorlage einer Forderungsaufstellung abhängig machen darf. Ich könnte ja auch sagen, nö mach ich nicht, weil is Quatsch. Dann würde er wahrscheinlich die Vollstreckung einstellen und dagegen könnte ich Erinnerung einlegen.
    Außerdem war er unfreundlich und unhöflich zu mir, weil ich nicht verstanden habe, warum er eine Forderungsaufstellung haben möchte und den Sinn darin nicht sehe.

  • Ich halte die Nennung des Betrages, mit dem die Vollstreckung vermieden werden kann, für ausreichend. Nachher legt der OG-Sch noch Widerspruch ein... :D oder beanstandet einzelne Positionen und bezahlt den Rest

  • So abwegig finde ich das gar nicht. Der GV muss doch wissen, mit welchen Betrag der Sch. die Haft abwenden kann.
    Dazu sind auch urprüngliche Haftdauer und die geleisteten Teilzahlungen zu nennen. (Ich will ja z. B. beim Pfüb auch die Teilzahlungen angegeben haben.)

    Denn der GV muss vor Ort entscheiden, ob er nun verhaftet. Legt der Sch. ihm eine Quittung über eine geleistete Teilzahlung vor, muss er entscheiden können, ob Du die schon berücksichtigt hast oder nicht. Im Zweifel darf er nicht verhaften, sondern muss einstweilen einstellen bis zur Klärung.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich sende den Haftbefehl immer direkt an die zuständige Polizeidirektion.

    Der Haftbefehl beinhaltet jedoch ausdrücklich den Passus, dass die Vollstreckung durch Zahlung des Betrages x abgewendet werden kann.

  • Habe im Haftbefehl natürlich aufgeführt, dass die Zahlung von xy EUR von der Vollstreckung der Haft befreit. Daraus geht ja hervor, dass ich die Teilzahlungen bereits berücksichtigt habe. Aber auch das hat doch der GV nicht nachzurechnen. Sobald er den Betrag xy an den GV zahlt, ist die Sache erledigt.
    Die Forderungsaufstellung macht für mich nur während der Ordnungsgeldvollstreckung Sinn. Wenn ich bereits bei der Haft bin, ist die Geldvollstreckung doch erledigt. Und alle notwendigen Angaben stehen gemäß § 33 Abs. IV StVollstrO in meinem Haftbefehl.
    In Anbetracht der Probleme mit dem GV werde ich vielleicht zukünftig auch die Polizei beauftragen.

    Sonntagskind: Okay, die Mitteilung der bisher bezahlten Beträge macht vielleicht noch Sinn. Aber ich tendiere dazu ihm keine komplette Forderungsaufstellung zukommen zu lassen.

  • Habe im Haftbefehl natürlich aufgeführt, dass die Zahlung von xy EUR von der Vollstreckung der Haft befreit. Daraus geht ja hervor, dass ich die Teilzahlungen bereits berücksichtigt habe. Aber auch das hat doch der GV nicht nachzurechnen. Sobald er den Betrag xy an den GV zahlt, ist die Sache erledigt.
    Die Forderungsaufstellung macht für mich nur während der Ordnungsgeldvollstreckung Sinn. Wenn ich bereits bei der Haft bin, ist die Geldvollstreckung doch erledigt. Und alle notwendigen Angaben stehen gemäß § 33 Abs. IV StVollstrO in meinem Haftbefehl.
    In Anbetracht der Probleme mit dem GV werde ich vielleicht zukünftig auch die Polizei beauftragen.

    Na dann lass es doch drauf ankommen, aus meiner Sicht hast Du dann alles richtig gemacht :daumenrau

  • Ja, das mache ich auch. Werde am Montag ein entsprechendes Schreiben an den GV aufsetzen und dann wollen wir mal sehen, wie es weiter geht :teufel:

    Danke für eure Meinungen und ein schönes Wochenende :)

  • Ich sende den Haftbefehl immer direkt an die zuständige Polizeidirektion.

    Der Haftbefehl beinhaltet jedoch ausdrücklich den Passus, dass die Vollstreckung durch Zahlung des Betrages x abgewendet werden kann.


    :dito:

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