Aufhebung der Stundung nach ST

  • Anhörung nach § 207 vor Einstellung mangels Masse und gleichzeitig Sch. darauf hinweisen, dass er Kosten decken muss um zur RSB zu kommen.

    Kommt kein Kostenvorschuss Einstellung mangels Masse und Zurückweisung des RSB-Antrags als unzulässig.

  • Der Fall wird immer verwirrender. Vielleicht war der Schuldner eine GmbH. :eek::wechlach:

    so abgerollt hab ich mich lang nicht mehr, klasse Rainer

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Fall wird immer verwirrender. Vielleicht war der Schuldner eine GmbH. :eek::wechlach:

    so abgerollt hab ich mich lang nicht mehr, klasse Rainer

    Also wenn ich den Fall richtig verstanden hab:
    1. Schlussrechnung; SchlußTB im schriftlichen Verfahren, bis dahin alles easy;
    2. keine Vergütung festgesetzt, keine RSB angekündigt (warum auch immer)
    3. Protokoll konnte nicht übersandt werden (warum wird das übersandt ?)
    4. Stundungsaufhebung
    5. Schuldner meldet sich

    Der Fall zeigt 2 Problemfelder unseres täglichen Geschäfts auf. Einheitliche Verfahrensweisen haben sich bei den Gerichten nicht herausgebildet, was eben auch daran liegt, dass die InsO ein einmal soherum und ein ach ne andersrum "bietet". Das ist nicht unbedingt ein Nachteil. Die Rechtswirklichkeit ist einfach zu vielseitig, als dass sich jedwede Verfahrenssituation abbilden ließe in den standartmäßigen gerichtlichen Abläufen.

    Der Fall zeigt auch, wenn einmal der Wurm drin ist.... (denke, eine Erfahrung die wir alle schon mal gemacht haben); durch Wechsel des Sachbearbeiters werden solche Akten immer verwirrender.

    Lösungsmöglichkeiten:
    Lsg. sollte sich daran orientieren, wo mensch hin will und es sollte rechtlich sauber zugehen.

    nach Ablauf des Stichtages wäre Vergütung festzusetzen gewesen; RSB anzukündigen gewesen
    (die SchlußTB hat den Schuldner offenbar ja noch postalisch erreicht).
    dies ist nicht geschehen ! dann kam die Stundungsaufhebung (die nun rechtskräftig ist) weil der Schuldner es - vermutlich in einem engen ! Zeitfenster verabsäumt hat, sich umzumelden.
    Ärgerlicher ist es, wenn schon die SchlußTB nicht zugestellt werden kann, da ist dann ggfls. das Rad zurückzudrehen.
    Vorliegend hielte ich es für vertretbar, nachzuholen, was versäumt war, nämlich die RSB anzukündigen - unabhängig von der Stundungsaufhebung (klingt erstmal komisch, aber lässt sich argumentieren). Wer da zuviel Milde drin sieht: oki, es ließe sich fragen, was der Schuldner denn mit der Mietkaution - soweit eine solche gezahlt war - angestellt hat etc.
    Ich hatte den Fall, dass sich ein Schuldner erst 6 Wochen nach Umzug umgemeldet hat in ähnlicher Situ; der hatte das ganze Verfahren mitgearbeitet, da wäre es unverhältnismäßig gewesen, die RSB zu zerschießen.

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  • Der Vollständigkeit halber muss ich noch ergänzen, dass die Vergütung festgesetzt worden ist.


    Damit die RSB-Ankündigung jetzt nachzuholen habe ich auch keine Probleme, da die Ankündigung ja eigentlich bereits erfolgt wäre. Nur kann ich mich irgendwie nicht damit anfreunden, die Stundungsaufhebung komplett unter den Tisch fallen zu lassen... Oder war das auch nicht so gemeint?

    Ich bin immernoch am Überlegen, ob es vertretbar wäre, das Schreiben des Schuldners als neuen Stundungsantrag anzusehen und erneut zu stunden. Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme ich nämlich leider auch nicht weiter.

  • Der Vollständigkeit halber muss ich noch ergänzen, dass die Vergütung festgesetzt worden ist.


    Damit die RSB-Ankündigung jetzt nachzuholen habe ich auch keine Probleme, da die Ankündigung ja eigentlich bereits erfolgt wäre. Nur kann ich mich irgendwie nicht damit anfreunden, die Stundungsaufhebung komplett unter den Tisch fallen zu lassen... Oder war das auch nicht so gemeint?

    Ich bin immernoch am Überlegen, ob es vertretbar wäre, das Schreiben des Schuldners als neuen Stundungsantrag anzusehen und erneut zu stunden. Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme ich nämlich leider auch nicht weiter.

    Ich würde folgendermaßen vorgehen:

    1. Prototollberichtigungsbeschluss für den ST, indem ich feststelle, dass die RSB-Ankündigung, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, wegen offensichtlicher Auslassung nicht erfolgt ist. Protokoll um den Passus ergänzen, dass der anliegende Ankündigungsbeschluss verkündet worden ist.

    2. erneut Kosten stunden

    Sinn und Zweck des Gesetzes erreicht und Verfahrensmängel bereinigt.

    Danach das übliche Prozedere .....

  • Ich verstehe ja nicht ganz, auf welche Basis Ihr erneut stunden wollt? Weil der Fall jetzt so verworren ist??? Die Stundung wurde doch aufgehoben, weil der Schuldner seine neue Anschrift nicht richtig angegeben hat. Und dann kann doch nicht einfach erneut gestundet werden. Da gibt es doch sogar eine BGH-Entscheidung, meine ich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das geht doch gar nicht, das macht das falsch gelaufene Verfahren nur noch falscher.

    Wenn die Stundung einmal aufgehoben wurde und diese Stundungsaufhebung rechtskräftig ist, kann man sich doch nicht über diese Rechtskraft hinwegsetzen und einfach erneut stunden.

    Ich denke das Verfahren ist ganz klar nach Inso zu lösen: Eine Kostendeckung ist momentan nicht mehr gegeben. Also Anhörung nach § 207 und danach Einstellung mangels Masse und Zurückweisung der RSB als unzulässig.
    (Es sei denn natürlich, der Sch. oder ein anderer leistet einen Massekostenvorschuss.)

    Ich würde das übrigens nicht anders behandeln, wenn die RSB schon angekündigt wäre. Selbst wenn nach dem Schlusstermin die Kostendeckung erst wegfällt: Anhörung zur Einstellung mangels Masse und danach Einstellung unter gleichzeitiger Feststellung, dass die erfolgte Ankündigung der RSB ins Leere geht, da es im Fall einer Einstellung mangels Masse keine RSB gibt.

  • Ist denn die Anhörung zur Einstellung nach §207 InsO noch möglich? Der ST war ja bereits und der ST stellt ja nunmal die letzte Gläubigerversammlung vor Ende des Insolvenzverfahrens dar.

  • Und noch einmal die Frage: Wozu noch eine Anhörung? Die dient doch nur dazu, den Gläubigern die Möglichkeit zu geben, einen Vorschuss zu zahlen, damit das Verfahren fortgesetzt werden kann. Und das passiert ja nur, wenn wirklich noch Gegenstände oder Forderungen vorhanden sind, die man eventuell noch weiterverfolgen könnte. Aber das ist doch hier überhaupt nicht mehr der Fall. Die SR und das SV sind ja auch im Schlusstermin abgenommen worden (oder wurde das auch nicht durchgeführt wie die die Ankündigung ;)). Ich sehe da überhaupt keinen Sinn mehr.

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  • ich gebe ja mit der Anhörung auch dem Schuldner die Chance, einen Kostenvorschuss zu leisten und für den macht das schon Sinn um sich die Chance zur RSB zu erhalten.

    Abgesehen davon ist die Anhörung in § 207 immer vorgeschrieben und nicht nur, wenn ich sie für sinnvoll halte.

    Bei der Einhaltung von Verfahrensvorschriften sollte man sich an den Gesetzestext halten und nicht daran, was man selbst für sinnvoll erachtet.

  • Und wie heilst du nun den gerichtlichen Mangel der fehlenden Ankündigung der RSB?

    Immer hat der Schuldner es nicht zu vertreten, der der vorherige Sachbearbeiter der Akte die Ankündigung nicht beschlossen hat.


    Bei der Einhaltung von Verfahrensvorschriften sollte man sich an den Gesetzestext halten und nicht daran, was man selbst für sinnvoll erachtet.


    :cool:

    Edit: Post wegen falscher Zitatzuweisung berichtigt.

  • Sorry, aber der Umstand, dass ein Beschluss tatsächlich nicht verkündet wurde, lässt sich doch nicht nachträglich im Rahmen einer Protokollberichtung hinbasteln. Protokollberichtigung setzt voraus, dass etwas tatsächlich Geschehenes, jedoch im Protokoll nicht Festgehaltenes im Nachhinein berichtigt wird. Alles andere ist eine Urkundenfälschung. Oki, ich find es auch scheiße, dass mein Drucker keine Geldscheine ausdrucken kann, die als Zahlungsmittel akzeptiert werden.... da ich das weiß, lass ich den versuch :D

    Vorleigend empholen eine prakmatische Verfahrensweise: sieh doch die Einwendungen des Schuldners als Rechtsbehelf gegen die Stundungsaufhebung an - verfristet oder nicht, auch der begründeten Beschwerde ist abzuhelfen - die Stundungsaufhebung wird kassiert - das darf das Gericht :D - die RSB wird angekündigt und der Fall ist sachgerecht und sinnvoll entschieden. DU bist das Gericht !

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  • Vorleigend empholen eine prakmatische Verfahrensweise: sieh doch die Einwendungen des Schuldners als Rechtsbehelf gegen die Stundungsaufhebung an - verfristet oder nicht, auch der begründeten Beschwerde ist abzuhelfen - die Stundungsaufhebung wird kassiert - das darf das Gericht :D - die RSB wird angekündigt und der Fall ist sachgerecht und sinnvoll entschieden. DU bist das Gericht !

    Ohne jetzt komplett im Fall zu sein: Nur der vorsorgliche Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZA 10/09: Ist dem Schuldner im eröffneten Verfahren wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten die Stundung rechtskräftig aufgehoben worden, können die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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