hallo,
Betreuung ist aufgehoben und der ehemalige Betreute reagiert nicht auf meine Anfragen zur Einkommensüberprüfung zwecks Erstattung der Betreuervergütung.
Was tun ?
hallo,
Betreuung ist aufgehoben und der ehemalige Betreute reagiert nicht auf meine Anfragen zur Einkommensüberprüfung zwecks Erstattung der Betreuervergütung.
Was tun ?
Für die Frage der Vergütung sind die entscheidungserheblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und wenn sich diese Umstände nicht aufklären lassen, geht dies zu Lasten der Staatskasse (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 819; BayObLG FamRZ 1997, 1498; LG Duisburg BtPrax 2000, 42; LG Zwickau FamRZ 2009, 250; MüKo/Wagenitz § 1836d Rn. 13; Soergel/Zimmermann § 1836a a.F. Rn. 5; Palandt/Diederichsen § 1836d Rn. 7).
wie Gänseblümchen.
Wobei der Satz "Sollte binnen der Frist erneut keine Rückmeldung erfolgen, schätze ich Ihr Vermögen auf 500.000 € und werde Kosten erheben / Regress nehmen" durchaus Wirkung zeigt ...
... ist die Verhängung von Zwangsgeld eventuell zulässig ?
Das ganz sicher nicht. Zwangsgeld kann nur gegen den Betreuer verhängt werden, nicht gegen den Betroffenen.
Woraus ergibt sich denn für den ehemal. Betreuten die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund gerichtl. Anordnung i.S. von § 35 I FamFG ?
Eine Verpflichtung wie beim Erben nach § 168 III FamFG besteht für den ( ehem. ) Betreuten nicht.
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