Antrag nach § 715 ZPO

  • Hallo.
    habe hier folgenden Fall

    Kläger/Gläubiger stellt einen Antrag nach § 715 ZPO. Das Urteil ist rechtskräftig.
    Nun ist der eine Beklagte aber inzwischen verstorben und der andere ist insolvent. Was mache ich mit der Anhörung? Höre ich trotzdem den insolventen Beklagten an?
    Erben also Rechtsnachfolger des verstorbenen gibt es wohl nicht.

    bin da etwas ratlos

  • Evtl. hilfreich: Ein Auszug aus dem Schuschke/Walker zu § 715 ZPO:

    Zitat

    Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 3 RpflG). Er hat dem Schuldner vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 109 III 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Vorlage dieses Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle reicht aus, um die Rückgabe der Sicherheit zu erlangen (§ 13 II Nr. 2 HinterlO). War die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht, so ordnet das Gericht statt der Rückgabe der Sicherheit das Erlöschen der Bürgschaft an (Abs. 1. S. 2)


    § 715 ZPO eröffnet dem Rechtspfleger kein Ermessen. Er muss also auch dann, wenn der Schuldner widerspricht und Rechte an der SL geltend macht, dem Antrag stattgeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Auch der Nachweis des Schuldners, dass er zwischenzeitlich wegen seiner vermeintlichen Rechte auf die SL Klage erhoben oder an der SL ein Pfändungs- oder Arrestpfandrecht erworben habe, berechtigt den Rechtspfleger nicht, den Gläubiger auf das Verfahren nach § 109 ZPO zu verweisen oder gar den Antrag in einen solchen nach § 109 I ZPO umzudeuten. Mögliche konkurrierende gerichtliche Beschlüsse hinsichtlich der hinterlegten Sicherheit zu beurteilen, ist in diesem Falle allein Sache der Hinterlegungsstelle.

  • hm so richtig hilft mir das nicht weiter - weil ja der eine Schuldner verstorben ist und der andere ist insolvent - also höre ich den insolventen schuldner an?!

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