Anschlusspfändung innerhalb der Frist des § 88 InsO

  • Hallo zusammen,

    eine Anschlusspfändung innerhalb der Frist des § 88 InsO ist doch anfechtbar, auch dann, wenn die Erstpfändung durch den selben Gläubiger noch vor der Rückschlagssperrfrist erfolgt ist oder?

    Seh ich das richtig?

    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    eine Anschlusspfändung innerhalb der Frist des § 88 InsO ist doch anfechtbar, auch dann, wenn die Erstpfändung durch den selben Gläubiger noch vor der Rückschlagssperrfrist erfolgt ist oder?

    Seh ich das richtig?

    Viele Grüße


    Es ist davon auszugehen, dass nur das durch die Erstpfändung erlangte Absonderungsrecht i.H.d. der Erstpfändung zugrundeliegenden Anspruchs zu beachten ist. Die Anschlusspfändung soll nur die erneute Beschlagnahme bei einer bereits bestehenden Verstrickung entfallen lassen. M.E. ist aber mit Dir davon auszugehen, dass dies nicht die Anfechtungsvorschriften oder die Vorschriften der Rückschlagsperre aushebeln soll.
    Gruß
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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