Mehrwertsteuer nicht mit festgesetzt

  • Hallo,

    ich habe folgende Fall: RA reicht seine Berechnung ein, diese ist irgendwie ziemlich blöd unterteilt, sodass ich den KFB erlassen habe, aber einfach die Mehrwertsteuer vergessen habe. Also keine Absetzung, sondern geschrieben: KFA war in vollem Umfang zu entsprechen und habe dann den festgesetzten Betrag falsch eingetragen.

    Kann ich das als Schreibfehler werten? Habe natürlich ne sofortige Beschwerde vorliegen.
    Würde der auch abhelfen, ist ja offensichtlich vergessen worden.

    Nur, kann ich dann der unterlegenen Partei, die ja garnichts dazu kann, weils mein Fehler war, die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegen?

    Im Forum gibts ähnliche Beitrage, aber so einen habe ich leider nicht gefunden.

    Danke.

  • Ja, Du kannst nachträglich festsetzen, Fehler des Gerichts, ZPO § 319 ist möglich.
    Ja, die Gegenseite muss die Kosten tragen, auch wenn es ein Fehler des Gerichts war. Shit happens, hatten wir schon mehrmals hier im Forum. :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich gehe in solchen Fällen sogar soweit, dass ich nach der Berichtigung den RA auffordere seine Beschwerde zurück zu nehmen. Mit der Berichtigung liegt keine Beschwer mehr vor; vor der Berichtigung lag zwar eine Beschwer vor, der RA hätte aber den kostengünstigeren Weg gehen müssen und die Berichtigung beantragen müssen. Der Beschwerde wäre damit nicht abzuhelfen.

  • Keinesfalls die Beschwerdeschrift der Gegenseite schicken, damit keine Kosten ausgelöst werden.
    Berichtigungsbeschluss machen und mit dem Beschluss Anschreiben an RA, er möchte seine Beschwerde zurücknehmen, weil das ja der falsche Weg war, da eine Absetzung nicht erfolgt war. Macht er auch. :)

  • Wenn Beschwerde eingelegt wurde, müsstest du eigentlich abhelfen und die Kosten der Gegenseite auferlegen - das ist schließlich die gesetzliche Kostenfolge.

    Alternativ kannst du natürlich sagen, dass es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt und deinen KfB nach 319 berichtigen. Dann gibts auch keine Kostenentscheidung. Ich habe das immer so gemacht und den Anwälten geschrieben, dass die Beschwerde in einen Antrag nach 319 umgedeutet wurde, da es sich um einen offensichtlichen Fehler gehandelt habe. Hatte nie Probleme damit, allerdings wird der 319 dann weiter ausgelegt, als es eigentlich vorgesehen ist.

  • Gegenenfalls kommt noch § 321 I ZPO in entsprechender Anwendung in Betracht.

    Die Frage ist, ob man das hier unter Schreibfehler verbuchen kann. Aber egal wie, ich würde die sofortige Beschwerde in jedem Fall als einen entsprechenden Antrag auslegen und den KFB ergänzen (bei § 321 I ZPO) oder berichtigen.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es in beiden Fällen nicht.

  • Das Thema hatten wir hier auch schon.
    Ich halte nichts davon, einfach zu berichtigen und dann zur Beschwerde-Rücknahme aufzufordern. Schließlich ist diese legitim und das Gericht kann nicht einfach durch eine andere als die gewollte Maßnahme dem Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr vorenthalten bzw. entziehen.

    Daher frage ich grundsätzlich vor Entscheidung nach, ob mit einer Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit Einverständnis besteht. Dieses wurde noch nie verweigert, da man schließlich alsbald einen korrekten KFB haben will. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch durch sein Einverständnis, dass er (konkludent) auf die Beschwerdekosten verzichtet. Damit kommt man sauber(er) aus der Sache heraus.

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