Insolvenzplanverfahren

  • Ich habe eine Frage.

    Mit Rechtskraft eines gerichtlich bestätigen Insolvenzplanes tritt nach § 254 InsO der gestaltende Teil des Insolvenzplanes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wirtschaftet der Schuldner doch wieder für eigene Rechnung? Der Verwalter darf dann doch nur noch Rechnungen, die mit der Fortführung des Betriebes bis zum Eintritt der Rechtskraft zu tun, haben zahlen oder sehe ich das falsch?

  • Im Prinzip wie lupo:

    Mit Rechtskraft des Plans wird das Verfahren aufgehoben, § 258 I. Der IV hat die Masseansprüche zuvor zu erfüllen, § 258 II. Im Idealfall gibt es also mit Aufhebung des Verfahrens gar keine Masseverbindlichkeiten mehr. Wenn der IV mit Verfahrensaufhebung seine Bestallungsurkunde zurückgibt, dann kann er auch gar nicht mehr rechtswirksam aus der Masse etwas bezahlen.

    Natürlich kommt eine Ausnahme hiervon dann in Betracht, wenn der Plan etwas anderes vorsieht, insbesondere, dass der IV noch Prozesse zuende führt o.ä.

  • Eben, so 100% kann man das nicht sagen, es kommt unter Umständen auch auf den Plan an.
    Also wie bei Radio Eriwan, im Prinzip ja, aber.............

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