weiterer Betreuer für Zustellung der Genehmigung

  • Wie ist der momentane Rechts- bzw. Praxisstand, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung an den komatösen Betreuten zugestellt werden soll ?
    Ist hierzu die Bestellung eines weiteren Betreuters erforderlich mit dem Aufgabenkreis
    Vertretung des Betreuten im gesamten betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren bezüglich des Kaufvertrags…
    die Entgegennahme der Bekanntgabe des Beschlusses des Betreuungsgericht über die betreuungsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich des Kaufvertrags vom
    für den Betreuten sowie die Prüfung und Einlegung bzw. Nichteinlegung von Rechtsmitteln und gegebenenfalls zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts für den Betreuten.
    Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen des vorgenannten Aufgabenkreises.

    oder genügt in diesen Fällen die Zustellung an den Verfahrenspfleger ?

  • Auch der komatöse Betroffene ist und bleibt verfahrensfähig, § 275 FamFG. D.h. Du kannst ihm ohne Hemmungen wirksam bekanntgeben. Daneben wird auch an den Verfahrenspfleger bekanntgegeben.

    Ergänzung:
    Auch wenn ein weiterer Betreuer bestellt würde - wozu ich keine Grundlage erkenne - kann dieser keinen Rechtsmittelverzicht für den Betroffenen erklären.Der Betroffene hat ein eigenes Rechtsmittelrecht, daneben der Betreuer und der Verfahrenspfleger.

  • Wie neulich vom BGH festgestellt, ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Für den Betreuten, der im Koma liegt, muss also irgendjemand das Beschwerderecht des Betreuten wahrnehmen können. Dies kann in solchen Fällen nur ein weiterer Betreuer tun.

  • Der Stand ist immer noch (wie zu FGG-Zeiten) derselbe, Bekanntgabe an Betreuten persönlich, die Verfahrensfähigkeit führt dazu, dass auch Nachteile entstehen können, Wirksame ZU, Beginn RM-frist etc., vgl. Keidel, § 275 Rdn.4.

    (Hast du evtl. Mdj. im Hinterkopf, wo es eine solche Vorschrift nicht gibt?)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch der komatöse Betroffene ist und bleibt verfahrensfähig, § 275 FamFG. D.h. Du kannst ihm ohne Hemmungen wirksam bekanntgeben. Daneben wird auch an den Verfahrenspfleger bekanntgegeben. Ergänzung: Auch wenn ein weiterer Betreuer bestellt würde - wozu ich keine Grundlage erkenne - kann dieser keinen Rechtsmittelverzicht für den Betroffenen erklären.Der Betroffene hat ein eigenes Rechtsmittelrecht, daneben der Betreuer und der Verfahrenspfleger.

    :zustimm:

    ollik
    Wenn Du mit BGH-Entscheidung den Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 12/11 meinst, ist eine Übertragung auf die Betreuung m.E. nicht möglich, da eben im Gegensatz zu minderjährigen Kindern der Betroffene durch §275 FamFG immer verfahrensfähig ist. Kann er sich nicht äußern, kommt der Verfahrenspfleger ins Spiel, der dann aus eigenem Recht Rechtsmittel einlegen kann.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • :daumenrau
    Die Anwendung der o.g. BGH-Entscheidung auf Betreuungen halte ich wegen § 275 FamFG für nicht möglich.

    Bei den Minderjährigen haben wir die Probleme mit dem vermaledeiten FamFG und nicht bei den Betreuten.

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