Klausel nach § 726 II ZPO (Zug-um-Zug geg. WE)

  • Ich habe grade das erste Mal eine Klausel nach § § 726 II ZPO zu erteilen. :oops:
    Der Bekl. wird verurteilt, der Eigentumsumschreibung aus der Urkunde ... zuzustimmen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000,00 €.
    Das Urteil ist aus 2010. Die SE hatte zunächst fälschlicherweise die Klausel erteilt. Erst dem GBA ist dies nun aufgefallen. ;)
    Der Kl.-V beantragt nun also die richtige Vollstreckungsklausel.
    Ich habe ihn aufgefordert, die Befriedigung des Bekl. (bzw. den Annahmeverzug) durch öffentl. oder öffentlich begl. Urkunde nachzuweisen.
    Er schreibt mir, dass kein Kontakt mehr zum Bekl. besteht. Er weist darauf hin, dass der beurkundende Notar die mit der Auflassung versehene Ausfertigung der Urkunde erteilt hat, aufgrund derer die Umschreibung im GB vorgenommen wird. Sie liegt also dort vor. Dies hätte der Notar ja nur nach Zahlung der 2.000,00 € gedurft. Ein Kontoauszug, sowie weitere Schriftsätze in denen es um die Zahlung geht liegen mir vor (in Kopie). Der RA hat mich gebeten, nochmal gründlich zu prüfen, ob ich das (ggf. unter Beiziehung der Grundakte) nicht als Beweis gelten lassen kann. Es sei ja auch alles unstreitig.
    Ich denke nicht, das ich das gelten lassen kann.
    Aber ich habe im Zöller gelesen, dass ich den Bekl. anhören könnte und wenn er die Leistung ausdrücklich zugesteht, könnte ich die Klausel erteilen, oder? Wir formuliere ich das in der Anhörung? :gruebel:

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