Einseitige Neutestierung trotz Erbvertrag

  • Ich habe mal eine Frage zum Erbvertrag und der Wechselseitigkeit:

    -Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, nach dem Letztversterbenden die beiden Kinder zu 1/2
    - Wechselseitigkeit ist gewollt und kein Problem

    Nach Tod des einen Ehegatten könnte man ja die Einsetzung der Kids nicht mehr ändern,
    nur Vermächtnisse, die die Erbenstellung nicht berühren, könnte man ja auf jeden Fall machen (glaube ich)
    Könnten sich beide bei Abschluss des Erbvertrags trotzdem das Recht einräumen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Überlebende die getroffene Erbeinsetzung durch ein neues Testament ändern könnte? z.B Quote der Kinder ändern, einen dritten Erben dazunehmen usw.

    Ich weiss, dass das eigentlich nicht der Sinn eines Erbvertrages ist, aber die Frage ist, ob es trotzdem möglich wäre.... :gruebel:

  • Ich wüsste nicht, warum das nicht mögliche sein sollte, es herrscht ja Vertragsfreiheit. Und ich meine, dass ich solche Formulierungen auch in Erbverträgen schon gesehen habe (in gemeinschaftlichen Testamenten sowieso).
    Gehe davon aus, dass es nur um einen Erbvertrag geht, der zwischen Ehegatten geschlossen wird/wurde, oder?

  • ja, es handelt sich um Ehegatten.
    Ich habe hier noch etwas auf einer allgemeinen Info Seite eines RA gefunden, demnach müsste man darauf achten, dass man keinen generellen Änderungsvorbehalt vereinbart.

    • Sie können sich im Erbvertrag die Möglichkeit vorbehalten, nachträglich noch wirksam abweichende wirksame Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Mit einem solchen Änderungsvorbehalt wahren Sie Ihre Testierfreiheit. Unzulässig ist jedoch ein genereller Änderungsvorbehalt, also die Möglichkeit des Erblassers, sämtliche vertragsmäßigen Verfügungen aufzuheben. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Änderungsvorbehalt im Erbvertrag ausdrücklich vereinbart werden. 
  • Beim Erbvertrag geht es nicht um wechselbezügliche, sondern um vertragsmäßige Verfügungen und die Rechtsstellung eines vertragsmäßig Bedachten wird natürlich auch durch ein ihn beschwerendes und nachträglich einseitig angeordnetes Vermächtnis beeinträchtigt.

    Zutreffend ist, dass nicht alle vertragsmäßigen Verfügungen mit einem Änderungsvorbehalt versehen werden können, weil dies den Charakter als erbrechtlichen Vertrag (der begrifflich eine Bindung voraussetzt) beeinträchtigt. Es muss also mindestens eine vertragsmäßig getroffene Verfügung (hier: die gegenseitige Erbeinsetzung) übrig bleiben, die nicht vom Änderungsvorbehalt umfasst wird.

  • Ahhhh...!
    Wenn nur eine vertragsmäßig getroffene Verfügung übrig sein muß, dann wäre das ja prima.
    Und wenn die gegenseitige Erbeinsetung nur übrig bleiben muss, wäre das noch besser...

    Die gegenseitige Einsetzung zu ändern wäre doch sowieso nicht mehr möglich...:gruebel:
    Wenn einer tot ist, macht es ja keinen Sinn, dass der Überlebende die Einsetzung des Toten ändern will....
    Zu meiner Verteidigung sei gesagt, dass ich kein Nachlaßrechtspfleger bin...:(

  • wenn sich Ehegatten gegenseitig einsetzten und danach die Kinder erben sollen (und sie sich gegenseitig im Erbvertrag einen Änderungsvorbehalt vorbehalten) und nach dem ersten Erbfall der Überlebende die Erbeinsetzung der Kinder durch Testament ändert, dann ist ja fraglich, ob er das kann oder nicht...wenn die gegenseitige Erbeinsetzung auch als vertragsgemäß gilt, dann könnte er die Erbeinsetzung der Kinder ändern...

    Einmal editiert, zuletzt von Gini70 (16. März 2012 um 09:35)

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