Grundsätzlich sind ja nach § 89 InsO Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner während der Dauer des InsoV unzulässig. Eine Ausnahme bildet die Unterhaltspfändung in künftige Forderungen auf laufende Bezüge.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob eine Pfändung wegen rückständigen Kindesunterhaltes in Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt möglich ist. Einerseits geht es um Unterhalt, andererseits - sind die Erstattungsansprüche wohl keine laufenden Bezüge?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Unterhaltspfändung in Erstattungsansprüche FA
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Nachdem der Erstattungsanspruch keine laufende Bezüge sind: wohl eher nicht möglich.
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Die Erstattungsansprüche sind im eröffneten Verfahren Insolvenzmasse, da kann niemand reinvollstrecken.
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Der Steuererstattungsanspruch ist massezugehörig, da gibt es für Insolvenzgläubiger nichts zu pfänden, schon aus § 89 I InsO.
Jam war schneller
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Die Lösung liegt in § 850d ZPO i.V.m. § 850 ZPO. Steuererstattungsansprüche sind keine laufenden Bezüge.
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:(Schaaaade - aber danke für die schnellen Antworten!
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Das ist aus meiner Sicht nicht ganz so einfach. Zwar ist die Pfändung sicher nicht statthaft, weil der Erstattungsanspruch kein "laufender Bezug" ist. Aber gem. § 7 Abs. 1 UVG gehen Unterhaltsansprüche, die das Kind gegen den Elternteil hat, auf das Bundesland über, das die Unterhaltsleistungen erbracht hat. Als Möglichkeit, die Forderungen zu verwirklichen, kommt damit jedenfalls die Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche in Betracht (§226 AO, §§ 387-396, 406 BGB), soweit es sich um eine aufrechnung von Guthaben aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung mit Insolvenzforderungen handelt.
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Das ist aus meiner Sicht nicht ganz so einfach. Zwar ist die Pfändung sicher nicht statthaft, weil der Erstattungsanspruch kein "laufender Bezug" ist. Aber gem. § 7 Abs. 1 UVG gehen Unterhaltsansprüche, die das Kind gegen den Elternteil hat, auf das Bundesland über, das die Unterhaltsleistungen erbracht hat. Als Möglichkeit, die Forderungen zu verwirklichen, kommt damit jedenfalls die Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche in Betracht (§226 AO, §§ 387-396, 406 BGB), soweit es sich um eine aufrechnung von Guthaben aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung mit Insolvenzforderungen handelt.
Wo steht denn was von UVG?
Offensichtlich geht es um ein eröffnetes Verfahren und um Neuforderungen. Eine Pfändung von Steuererstattungsansprüche würde ehe ins Leere laufen. Wenn das Verfahren aufgehoben wäre, wäre auch die Pfändung des Neugläubigers in die Steuererstattungsansprüche möglich, die nach Aufhebung wieder dem Schuldner gehören.
Wenn es Insolvenzforderungen wären, wäre sowieso nichts zu pfänden.
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