Eintragung eines wirtschaftlichen Vereins

  • Servus allerseits!
    Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld, Gläubiger derselben ist ein wirtschaftlicher Verein.
    Nach Anruf bei dem Verein erhielt ich die Auskunft, dass derselbige vom Landwirtschaftsministerium Rechtsfähigkeit gem. § 22,1,2 BGB erhalten hat. Einen Nachweis darüber habe ich nicht. Ich werde diesen Nachweis über die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit in begl. Abschrift vom Notar anfordern.
    Wenn diese vorliegt, hätte dann noch jemand Probleme, den Verein als solchen einzutragen (also nur den Verein, so wie es beantragt ist und nicht die einzelnen Mitglieder zur geamten Hand)?

  • ich habe zwar keine Ahnung von GB. Aber wirtschaftliche Vereine erhalten Ihre Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung ( welches Amt zuständig ist!!! erfährst Du sicherlich in der kommentierung). Lioegt diese vor, ist der Veréin rechtsfähig und kann dann auch am Rechtsverkehr teilnehmen

  • Ich denke, dass die Fragestellung auf einem Missverständnis beruht.

    Für einen wirtschaftlichen Verein, der i.S. des § 22 BGB Rechtsfähigkeit erlangt hat, gilt nichts anderes, als für einen eingetragenen rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Verein i.S. des § 21 BGB. Die einzelnen Mitglieder sind nur beim nicht rechtsfähigen Verein (insbesondere beim nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein) anzugeben.

  • Ich weiß nun, dass dem wirtschaftlichen Verein vom bayerischen Landwirtschaftsministerium die Rechtsfähigkeit verliehen wurde, somit der Verein also grundbuchfähig ist. Dies habe ich vom 1. Vorsitzenden des Vorstands erfahren. In welcher Form muß das jetzt dem Grundbuchamt nachgewiesen werden? Die Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgte in einem Bescheid des Staatsministeriums.

  • M.E. wäre der Bescheid (in begl. Kopie) vorzulegen oder - sofern eine Bekanntmachung in einem amtl. Blatt erfolgt ist - Mitteilung der Fundstelle der amtl. Bekanntmachung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe den Waldbauern X e.V. als Eigentümer eingetragen.
    Da er ein wirtschaftlicher Verein geworden ist, wurde das Registerblatt geschlossen. Rechtsfähigkeit besteht aufgrund Verleihung durch das Ministerium. Daraus ergibt sich auch der neue Name "Waldbesitzerverein X".
    Wie trag ich das am besten im Grundbuch ein und welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

  • Mit der Löschung des Vereins im Register (§ 43 BGB, § 395 FamFG) war der Verein nicht mehr rechtsfähig und durch die staatliche Verleihung wurde er es wieder. Der Rechtsträger hat dabei nicht gewechselt, weshalb das Eigentum am Grundstück (unverändert) dem nun wieder rechtsfähigen Verein zusteht (Identitätstheorie). Der Nachweis für das Grundbuchamt wird durch die Urkunden zur Verleihung geführt, wobei es bei der Grundbucheintragung um die Richtigstellung tatsächlicher Angaben und nicht um eine echte Grundbuchberichtigung geht. Damit ist kein Nachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich. Eintragen würde ich das ähnlich wie eine Namensberichtigung.

  • Das ist dann wohl so ähnlich wie bei einer formwechselnden Umwandlung. UB braucht man also auch keine und Kosten fallen nicht an. Glaub, das Ministerium stellt auch so Bescheinigungen über das Vertretungsrecht aus (wer ist Vorstand).

  • Ich hänge mich hier mal an, weil es ähnlich ist:

    Hier erwirbt ein wirtschaftlicher Verein ein Grundstück. Bescheid über die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB liegt vor.
    Für den Erwerber handelt der 1. Vorstand alleine. Abschrift des Protokolls der Beiratssitzung, in dem die Bestellung als 1. Vorstand nachgewiesen ist liegt auch vor.

    Frage: Müsste es noch nachgewiesen werden, dass der 1. Vorstand hier alleine handeln kann? Wenn ja, wie? Bescheinigung des Ministeriums?

    PS: UB wurde vorgelegt, aber kein Negativattest nach BauGB. Bräuchte man meiner Meinung nach aber.
    Vielen Dank fürs Mitdenken.

  • Wenn der wirtschaftliche Verein ein Handelsgewerbe betreibt, bedarf er der Eintragung in das HR (s. Weick im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 22 RN 9: „Betreibt der wirtschaftliche Verein ein Handelsgewerbe, so muss er sich nach Erhalt der Konzession nach § 22 in das Handelsregister eintragen lassen (vgl RG HRR 1936 Nr 812). Gibt er das Handelsgewerbe auf, so ist sogleich (schon vor Beendigung der Abwicklung, insbes des Sperrjahres) die Löschung herbeizuführen (RG aaO).“).

    In diesem Fall würden sich daher die Vertretungsverhältnisse aus dem HR ergeben.

    Ist dem nicht so, müssten die über die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Stellen (s. Staudinger/Weick, § 22 BGB RN 9) auch die Vertretungsverhältnisse bescheinigen können, weil ihnen die Satzung vorliegen dürfte und sich § 25 BGB auch auf konzessionierte Vereine bezieht (Staudinger/Weick, § 22 BGB RN 7). Staudinger/Weick, führt dazu in § 25 BGB RN 6 aus (Hervorhebung durch mich): „Für den rechtsfähigen Verein ergibt sich ein Schriftformgebot jedoch schon zwingend aus § 59 Abs 2 Nr 1 und für Satzungsänderungen aus § 71 Abs 1; für den konzessionierten Verein iSv § 22 aus dem Genehmigungserfordernis, das ebenfalls schriftliche Fixierung impliziert (vgl § 33 Abs 2 und Soergel/Hadding §§ 21, 22 Rn 49, 50 und § 25 Rn 10a).

    Allerdings gelten für konzessionierte Vereine die Bestimmungen des BGB nur subsidiär nach den einschlägigen Vorschriften des Landesrechts (Staudinger/Weick, § 25 BGB RN 25). Es wäre daher zunächst zu prüfen, was Dein Landesrecht vorsieht.

    Kann die zur Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Stelle keine Bescheinigung über die alleinige Vertretungsbefugnis des 1. Vorstands erteilen, würde ich den Vorgang nicht anders handhaben wollen, wie bei den fortbestehenden altrechtlichen Vereinen, die ebenfalls in keinem Register eingetragen sind, s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1060279
    und den dort zitierten Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main v. 27.06.2013, Az.: 20 W 213/12
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:5788921

    In Rz. 36 führt das OLG Ffm. aus: „Jedenfalls aber genügen im vorliegenden Fall die bisher vorgelegten Unterlagen in formaler Hinsicht auch der letztgenannten Auffassung nicht, da das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 31. Januar 2008 mit der Wahl des Vorstandes nur in privatschriftlicher Form bzw. in Gestalt einer amtlich beglaubigten Fotokopie vorgelegt wurde, wobei aber weder eine notarielle Beurkundung der Versammlung noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der das Protokoll unterzeichnenden Personen erfolgt ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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