Liebe Kollegen,
da in letzter Zeit immer öfter merkwürdige Akteneinsichtsgesuche auf meinem Schreibtisch landen, hab ich mich gefragt, warum Rechtspfleger funktionell über die Akteneinsichtsgesuche entscheiden müssen.
Laut § 299 II ZPO entscheidet bei abgeschlossenen Verfahren der Präsident des Amtsgerichts oder der von ihm betrauten Richter. Von Rechtspflegern kann ich nirgendwo etwas finden.
Vielen Dank für die Hilfe
LG