• Hallo zusammen!
    In einem ohnehin schon schlimmen Betreuungsverfahren hat unser Richter jetzt einen Gegenbetreuer installiert. Da das am hiesigen AG das allererste Mal ist, dass in einem Verfahren ein Gegenbetreuer bestellt ist, steh ich im Bezug auf die weitere Vorgehensweise ein wenig auf dem Schlauch. Fakt ist, dass in dem Verfahren div. Mio. verwaltet werden und Betreuer mindestens einmal in der Woche auf der Matte steht und ne Freigabe haben will, weil er es nicht gebacken kriegt, ein Konto unter 3.000 € zu halten.
    So, und sowohl Gegenbetreuerin als auch Betreuer wollen jetzt von mir mitgeteilt bekommen, was sich durch die Gegenbetreuung ändert. Gibts vielleicht ein Merkblatt o. ä., was ich schicken kann? Denn im Bienwald und auch (bei beck-online) im Jürgens - Betreuungsrecht steht so viel, dass ich das doch gar nicht alles widergeben kann. Ich weiß, dass gerade ich als RPfl durch den Gegenbetreuer entlastet werde. Aber ist es z. B. tatsächlich so, dass ich die Rechnungslegung gar nicht mehr prüfen muss, sondern der Gegenbetreuer und mir es dann ausreicht, wenn er mir einen Prüfvermerk schickt? Falls das alles Dummes Zeuch ist: Entschuldigung, aber sowas hatten wir hier im Allgemeinen und ich im Besonderen einfach noch nie.
    Dankedankedanke für alles an Info zur Gegenbetreuung!
    Winifred

  • Vgl. Palandt/Diederichsen § 1799 RdNrn. 4, 5.

    Die Prüfung der Rechnungslegung durch das VormG (§§ 1843, 1892 BGB) wird durch die Vorprüfung des Gegenbetreuers (§§ 1842, 1891 BGB) nicht entbehrlich. Die Prüfung der Rechnungslegung durch den Gegenbetreuer ist übrigens auch beim befreiten Betreuer erforderlich (§ 1854 Abs.3 BGB).

    Im übrigen ergibt sich immer aus dem Gesetz, ob und ggf. in welcher Weise der Gegenbetreuer mitwirken muss (vgl. z.B. §§ 1802, 1809, 1810, 1812, 1813, 1824-1826, 1832). Grundsätzlich ist zu sagen, dass in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Genehmigung des Gegenbetreuers genügt und dessen Genehmigung (bei Fehlen, Verhinderung oder Widerspruch) durch die Genehmigung des VormG ersetzt wird (vgl. z.B. § 1812 Abs.2 BGB). Etwas anderes gilt nur bei § 1809 BGB; hier hat der Betreuer die Wahl, ob er die Verfügung von einer Genehmigung des Gegenbetreuers oder von einer solchen des VormG abhängig macht (Palandt/Diederichsen § 1809 RdNr.3).

  • Die Bestellung und Entlassung des Gegenbetreuers ist nicht dem Richter vorbehalten. Wohl dem Rechtspfleger, dessen Richter dieses nicht weiß.

  • So, in meiner schönen Sache gehts weiter.
    Der Betreuer hat mir (endlich) die Mietverträge 3er ETW der Betreuten aus 1995, 2002 und 2004 sowie einen Hausverwaltervertrag überreicht. Die ETWen hat die Betreute schon ewig, die Mietverträge sind nicht genehmigt worden, müssen sie ja glaub ich auch nicht (weil es nicht Wohnraum der Betreuten ist, ne?!). Aber was ist mit dem Hausverwaltervertrag? Der Vertrag ist aus 1993 und der Verwalter erhält pro Woche 29 DM pro Wohnungseinheit. Ach, und muss der Betreuer (auf meinen "Rat" hin) sich jetzt bzgl. des evtl. zu genehmigenden Hausverwaltervertrages erst mit dem Gegenbetreuerin in Verbindung setzen oder wie läuft's zwischen den beiden?
    Die Frage ist auch schon in einem anderen Zusammenhang an mich herangetragen worden (vom Betreuer). Mir fehlts leider komplett an Erfahrung und in Kommentierungen etc. steht auch nichts brauchbares drin.
    Deswegen: Danke!
    Winifred

  • Vorab:

    Die Bestellung eines Gegenbetreuers war -soweit ersichtlich- nicht erforderlich, weil die geschilderte Problematik der ständigen "Freigaben" mittels allgemeiner Ermächtigungen i.S. des § 1825 BGB hätte gelöst werden können. Aus gutem Grund üben die VormG ihr Ermessen in der Regel dahingehend aus, dass die Bestellung von Gegenbetreuern trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1792 Abs.2 BGB (§ 1908 i Abs.1 S.1 BGB) unterbleibt. Es sollte daher geprüft werden, ob die Bestellung des Gegenbetreuers nicht wieder (vom Rechtspfleger!) aufgehoben wird, zumal sich bereits abzeichnet, dass der bestellte Gegenbetreuer seinem Amt nicht gewachsen ist. Es macht keinen Sinn, einen Gegenbetreuer zu bestellen, nur damit das Gericht in Zukunft nicht nur einen, sondern zwei Betreuer über die zutreffende Rechtslage zu belehren hat.

    In der Sache selbst kann es nach meinem Dafürhalten dahinstehen, ob die Mietverträge und/oder der Hausverwaltungsvertrag seinerzeit einer gerichtlichen Genehmigung bedurft hätten (wohl nein: für die Mietverträge vgl. LG Münster FamRZ 1994, 521, wonach nur die Vermietung von vom Betreuer selbst genutzten Wohnraums genehmigungspflichtig ist, während für den Hausverwaltungsvertrag gelten dürfte, dass er ohnehin auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und jederzeit kurzfristig gekündigt werden kann). Denn die betreffenden Verträge wurden vom VormG bereits schlüssig gebilligt (= genehmigt), indem es die Rechnungslegungen der Vergangenheit sowohl auf der Einnahmeseite (Mieten) als auch auf der Ausgabenseite (Hausverwaltung) sachlich und rechnerisch als richtig anerkannt hat (zur stillschweigenden und schlüssigen Genehmigung von Rechtsgeschäften vgl. RGZ 59, 277, 278; RGZ 114, 35, 38; RGZ 130, 148, 150; KGJ 24 A, 238, 246; BayObLG Rpfleger 1985, 235; zur stillschweigenden Genehmigung kritisch und zur schlüssigen Genehmigung zustimmend MünchKomm/Wagenitz § 1828 RdNr. 7). Hält man gleichwohl aus heutiger Sicht eine Genehmigung noch für erforderlich, kann sie im Hinblick auf die Mietverträge wohl bereits aus faktischen Gründen überhaupt nicht mehr verweigert werden. Das Hausverwaltersalär ist mit monatlich 193,28 € ohnehin nicht so reichlich bemessen, als dass sich angesichts des vorhandenen Millionenvermögens der Kopf darüber zu zerbrechen wäre (29 DM x 3 Wohnungen x 4,345 Wochen : 1,95583).

    Ich würde also vorschlagen, über die Sache den Mantel des Schweigens zu breiten.

    Im Genehmigungsverfahren müsste der Gegenbetreuer angehört werden (§ 1908 i Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1826 BGB).

  • Im übrigen sehe ich keinen Genehmigungstatbestand, sofern der Hausverwaltervertrag durch Kündigung (unter Einhaltung der hierfür geltenden Fristen) beendet werden kann.
    Die Mietverträge bedürfen keiner Genehmigung, betreffen sie doch Wohnungen, die zwar der Betreuten gehören, nicht aber deren Wohnung waren (hierzu auch schon #5). Siehe LG Münster MDR 94,276.

  • Guten Morgen.
    Aus bestimmten Gründen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll, war nach Rücksprache mit div. Kollegen eine allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB nicht zu erteilen.
    Weiterhin ist der Gegenbetreuer mit seinem Amt nicht überfordert. Davon muss ausgegangen werden, denn er ist ein wirklich guter Berufsbetreuer, sodass unser Ri. gerade ihn ausgewählt hat. Und ich wette, dass 90% aller Berufsbetreuer nicht "überfodert" wären, wenn man sie zum Gegenbetreuer bestellt, sondern lediglich unerfahren.
    So, dann danke @ juris2112.
    Ein weiteres Problem ist allerdings, dass Betreuer in einer angemieteten Doppelhaushälfte lebt, dessen Eigentümerin die Betreute ist. Seinerzeit ist ein Gegenbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Angelegenheiten, die sich aus dem Mietverhältnis zwischem dem Betreuer als Mieter und der Betroffenen als Vermieterin ergeben" bestellt worden (nachdem "entdeckt" wurde, wie alt/falsch der MietV und wie niedrig die Miete ist). Nachdem der Gegenbetreuer den Mietvertrag überprüft und entsprechend "aktualisiert" hat und alle Seiten ihn unterschrieben haben, ist er aus seinem Amt entlassen worden. Mein Problem ist aber weiterhin, wer die Nebenkostenabrechnung macht. Bislang hat dies der Betreuer als Vertreter der Betreuten für sich selbst als Mieter gemacht (leider von meinen Vorgängern nie beanstandet worden...). Der Betreuer wird zum 31.12.2006 auf eigenen Wunsch aus seinem Amt entlassen und (höchstwahrscheinlich) seine Schwiegertochter zur neuen Betreuerin bestellt. Wer macht die Nebenkostenabrechnung für 2006? Hm, wenn ich so drüber nachdenke dann die neue Betreuerin, oder? (Hab zwar kein gutes Gefühl dabei, aber auch nix in der Hand, um das wen anders machen zu lassen, oder?) Gut, vermutlich wird es tatsächlich weiterhin der bisherige Betreuer sein, aber solange die Unterschrift der neuen Betreuerin drunter steht, ist mir das egal, oder?
    Danke noch- und schonmal! Je tiefer man in dieser Sache gräbt, desto mehr "Seltsamheiten" findet man.
    Gruß, Winifred

  • Ein Gegenbetreuer war das falsche Institut, bestellt werden musste ein Verhinderungsbetreuer (VB), vulgo: Ergänzungsbetreuer (EB). Aber: falsa demonstratio non nocet. Der VB/EB war sicherlich gemeint. Er hätte auch nicht entlassen werden dürfen aus den in #8 genannten Gründen. Es muss doch einer prüfen, ob und inwieweit die mietvertraglichen Rechte und Pflichten eingehalten werden, wann und in welcher Höhe eine Mieterhöhung in Frage kommt bzw. Mietminderung abzuwehren ist etc.. Die Schwiegertochter des jetzigen Betreuers ist rechtlich nicht von der Vertretung ausgeschlossen. Deren Wahl erscheint mir bezüglich des Mietverhältnis aber nicht die glücklichste. Aber wenn der Richter die Wahl trifft, ist der Rpfl. gebunden.

  • Sehr richtig.

    Der damalige "Gegenbetreuer" kann nur ein Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuer gewesen sein. Eine solche Bestellung erscheint mir im Hinblick auf das Mietverhältnis auch heute wieder -dauerhaft- angebracht (§§ 1908 i, 1796 BGB).

  • Sehr richtig.

    Der damalige "Gegenbetreuer" kann nur ein Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuer gewesen sein. Eine solche Bestellung erscheint mir im Hinblick auf das Mietverhältnis auch heute wieder -dauerhaft- angebracht (§§ 1908 i, 1796 BGB).



    ...auch wenn der derzeitige Betreuer in ein paar Tagen aus dem Amt entlassen wird und seine Schwiegertochter Betreuerin wird? *malsodummfrag*

  • Das würde ich so sehen.

    Bis jetzt hat die Interessenkollision darin bestanden, dass der Betreuer gleichzeitig Mieter und Betreuer war (vgl. oben #8). Künftig wird sie darin bestehen, dass der Schwiegervater der Betreuerin Mieter ist, dem gegenüber die Betreuerin objektiv handeln soll.

    Deswegen ja auch kein gesetzlicher Vertretungsausschluss, sondern § 1796 BGB.

  • Guten Morgen.Mein hübscher Fall geht weiter. Ich habe grad die neue Betreuerin verpflichtet.Die hat mich gefragt, wie es denn mit online-banking aussieht. In dieser Betreuungssache ist "vermögensmäßig viel los" und ich selbst würde online-banking auch für sehr praktikabel halten. Das Problem ist ja nur, dass die Banken beim online-banking die 3.000 € Grenze nicht beachten können. Betreuerin kann also lustig über das Girokonto verfügen, auch wenn Stand über 3.000 € liegt (ist hier im Bezirk Meinung, dass mit "3.000 €" der Bestand des Kontos gemeint ist und nicht die einzelne Verfügung an sich). Was soll ich tun? Soll ich es ihr "genehmigen"? Sie verlangt ausdrückliche Mitteilung von mir, obs geht oder nicht. Ach, und dann ist ja noch der Gegenbetreuer da. Wenn dieser z. B. eine Neuanlage der (Haupt-)Betreuerin genehmigt, bedarf das irgendeiner Form? Meine neue Betreuerin und der Gegenbetreuer wollen dies per e-Mail machen und ich seh da kein Problem, wenn sie die Mail ausdruckt und als quasi-Beleg der Rechnungslegung beifügt.Danke schon mal.Winifred

  • Das beim Online-Banking bestehende Problem mit der 3.000 €-Grenze lässt sich nach meiner Ansicht nur über eine allgemeine Ermächtigung für das Girokonto nach § 1825 BGB lösen. Wird die Ermächtigung erteilt, ist darauf zu achten, dass nicht auch andere Konto für das Online-Banking freigeschaltet werden. Vor Erteilung der Ermächtigung würde ich den Gegenbetreuer anhören (vgl. § 1826 BGB), da die Ermächtigung die an sich erforderliche Genehmigung des Gegenbetreuers nach § 1812 BGB entbehrlich macht.

    Für die Innen- oder Außengenehmigung des Gegenvormunds gilt nach § 1832 BGB das gleiche wie für die vormundschaftgerichtliche Genehmigung. Die Genehmigung per E-Mail dürfte daher in praxi nur bei Innengenehmigungen in Betracht kommen, weil der Geschäftspartner bei erforderlichen Außengenehmigungen darauf bestehen wird, dass die Genehmigung des Gegenvormunds sowohl schriftlich als auch unterschrieben vorliegt.

  • ...
    Für die Innen- oder Außengenehmigung des Gegenvormunds gilt nach § 1832 BGB das gleiche wie für die vormundschaftgerichtliche Genehmigung. Die Genehmigung per E-Mail dürfte daher in praxi nur bei Innengenehmigungen in Betracht kommen, weil der Geschäftspartner bei erforderlichen Außengenehmigungen darauf bestehen wird, dass die Genehmigung des Gegenvormunds sowohl schriftlich als auch unterschrieben vorliegt.


    Richtig, eine mündliche Genehmigung oder eine E-Mail reicht zwar materiellrechtlich aus, aus Gründen der Rechtssicherheit und späteren Nachweisbarkeit sollte sie aber immer schriftlich erfolgen.

    Für den Gegenbetreuer gilt im Weiteren nur das BGB, es gelten nicht die Verfahrensvorschriften des FGG. Diese gelten nur für das Gericht.

  • So guten Morgen, weitere Probleme in Sachen Gegenbetreuer.

    Dieser weigert sich nämlich Genehmigungen für Anlagen zu erteilen, die nicht mündlichel sicher sind. Und zwar IMMER. Im Verfahren sind ca. 2 Mio € an Vermögen vorhanden und die Hauptbetreuerin möchte jetzt gern in einen Investmentfond anlegen und weiß (aus Vorgesprächen und vorangegangenen Anträgen an den Gegenbetreuer) jetzt schon, dass der Gegenbetreuer die Genehmigung verweigern wird.

    1.) will jetzt die Hauptbetreuerin, dass der Gegenvormund sich schlauer macht bzgl. Geldanlagen (da sie den Verdacht hat, dass er die Genehmigung nur nicht erteilt, weil er keine Ahnung hat) und
    2.) von mir wissen, ob - wenn der Gegenbetreuer die Genehmigung versagt hat - dann sie Antrag auf Erteilung der Genehmigung an das VormG stellen kann!

    Also zu 1.): Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir dem Gegenbetreuer aufgeben können, sich besser zu informieren. Lasse mich aber gern eines anderen belehren. Und weiter kann es doch auch nicht sein, dass wir dem Gegenbetreuer sagen können, was er zu tun hat (genehmigen oder nicht genehmigen).... ?!
    zu 2.): ???

    Vielen Dank!

  • In meinem Fall ist die Schwägerin die Hauptbetreuerin der Betreuten.

    Vor ein paar Monaten wurde nun noch eine Gegenbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt.
    Die Betreute hat ziemlich viel Grundbesitz und Barvermögen in Höhe von ca.500.000 EUR.

    Die Hauptbetreuerin möchte nun eine der Eigentumswohnungen der Betreuten an ihre Tochter verkaufen.Der Kaufvertragsentwurf liegt mir schon vor.Bin der Ansicht, dass für diesen Fall ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist.
    Kann die Gegenbetreuerin hier die Funktion der Ergänzungsbetreuerin übernehmen oder würdet ihr hier eine dritte Person als Ergänzungsbetreuer bestellen ?
    Bin der Meinung , dass die Gegenbetreuerin nicht gleichzeitig Ergänzungsbetreuerin sein kann.Was meint ihr ?
    Der Kaufvertrag muss auf jeden Fall vom Gericht genehmigt werden und nicht von der Gegenbetreuerin.Habe den Kaufvertragsentwurf zur Stellungnahme jedoch bereits an die Gegenbetreuerin weitergeleitet.

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