• Ein Ergänzungsbetreuer wird doch vom Richter bestellt. Das ist doch dann garnicht dein Problem? :confused:
    Oder gilt hier mal wieder andere (Bundes-)Länder, andere Sitten?

  • Der Ergänzungsbetreuer wird vom Richter bestellt, korrekt.

    Ich glaube nicht, dass statt des Betreuers der Gegenbetreuer das Rechtsgeschäft vornehmen kann. Der Gegenbetreuer soll ja (bspw. in BGB § 1810) die Handlungen des Betreuers genehmigen.
    Da der Betreuer hier nicht handeln kann, kann der Gegenbetreuer auch nicht genehmigen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ein Ergänzungsbetreuer wird doch vom Richter bestellt. Das ist doch dann garnicht dein Problem? :confused:
    Oder gilt hier mal wieder andere (Bundes-)Länder, andere Sitten?


    Das ist richtig, aber jemand (bei uns der Rechtspfleger) muss doch den Richter durch Vorlage der Akte auf das Bedürfnis der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers hinweisen.

    Erhalten bei euch die Richter alle Kaufvertragsurkunden bzw. -entwürfe zur Prüfung auf eventuelle Notwendigkeit eines Ergänzungsbetreuers vorgelegt?:gruebel:

    Im Übrigen schließe ich mich Sonea an.

  • Erhalten bei euch die Richter alle Kaufvertragsurkunden bzw. -entwürfe zur Prüfung auf eventuelle Notwendigkeit eines Ergänzungsbetreuers vorgelegt?:gruebel:


    Nein, nur jene, bei denen ich einen Ausschluss des Betreuers sehe.
    Wobei ... eigentlich merze ich dieses Manko schon VOR Vertragsabschluss aus.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei uns erfolgt die Vorlage an den Richter auch durch die Rechtspfleger (An Herrn Richter XY m.d.B. um Bestellung eines Ergänzungsbetreuers...). Ich dachte nur, nachdem sich New2008 bereits dazu entschlossen hatte, einen Ergänzungsbetreuer zu benötigen, nur noch die Vorlage an den Richter fehlt.
    Mein Beitrag ist dahingehend vielleicht etwas irreführend. Habe wohl das alte Prinzip "Der Weg ist das Ziel" vergessen.

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