Übererlös aus Verwertung - Verwertungskostenpauschale?

  • Ich habe mal wieder eine Frage zu folgendem Thema:

    Insolvenzverwalter verwertet Anlagevermögen, welches an eine Bank sicherungsübereignet ist zum Preis von 50.000,00 EUR netto. Das Darlehen der Bank, für welches das Anlagevermögen sicherungsübereignet wurde, valutiert nur noch in Höhe von 6.000,00 EUR.
    Nach der Verwertung würde ich jetzt die entsprechende Verwertungsabrechnung gegenüber der Bank vornehmen. Der Bank dürfte ja nicht mehr zustehen als die offene Valuta.

    Jetzt meine Frage:
    Man verwertet im Auftrag der Bank, so dass ja theoretisch die 5 %ige Verwertungskostenpauschale zzgl. USt anfallen würde. Berechnet man diese Pauschale auch, wenn es einen Übererlös gibt? Ich konnte nur folgendes finden:

    Erzielt der Verwalter einen Übererlös, so sind die Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge diesem Übererlös zu entnehmen. Die Kostenbeiträge fallen dem Absonderungsberechtigten daher nur zur Last, wenn der Erlös nicht die Beiträge und die gesicherte Forderung abdeckt (AG Wittlich NZI 2000, 444; AG Kiel ZinsO 2003, 1008). Es ist daher unzulässig, den Übererlös einzubehalten und anschließend den Erlös des Absonderungsberechtigten noch um die Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge zu mindern (LG Verden ZInsO 2002, 942; zust. Heeseler ZInsO 2002,924).

    Wenn ja, wem stellt man diese Kosten denn in Rechnung? Der Bank geht ja schlecht oder (zumal diese ja die Steuer als Vorsteuer dann geltend machen könnte)? Gerade auch vor dem Hintergrund, dass man diese Kosten in dem Fall auch nicht vom Erlös für den Absonderungsberechtigten abziehen darf.
    Der Verwalter kann sich auch schlecht selbst eine Rechnung stellen und diese Kosten dann von dem Übererlös abziehen.

    Kann mir jemand helfen? Hat jemand eine neuere Fundstelle, gerade vor dem Hintergrund der Besteuerung der 5 %igen Verwertungskostenpauschale? :confused:

  • Meiner Meinung sagt das von Dir zitierte bereits, wie Du vorgehen musst:

    die Kostenbeiträge werden erst einmal aus dem Übererlös entnommen.

    Fall 1: Übererlös > Kostenbeitrag: Sicherungsgläubiger den vollen Nettobetrag auszahlen (USt musst du ja eh abführen)

    Fall 2: Übererlös = Kostenbeitrag: Sicherungsgläubiger den vollen Nettobetrag auszahlen (USt musst du ja eh abführen)

    Fall 3: Übererlös < Kostenbeitrag: Sicherungsgläubiger den (Nettobetrag ./. Rest des Kostenbeitrages) auszahlen (USt musst du ja eh abführen, Kostenbeitrag ist aus dem Bruttobetrag zu errechnen)

  • danke für die Antwort....

    aber.....

    wenn wir USt abführen müssen, dann müssen wir ja auch die Verwertungskostenpauschale jemandem in Rechnung stellen.

    Möglichkeit 1:
    Die Rechnung geht an die Bank, wird aber aus dem zur Masse gezogenen Übererlös bezahlt. Problem: Die Bank kann die Vorsteuer aus der Rechnung ziehen!

    Möglichkeit 2:
    Die Rechnung geht an die Bank, wird durch diese beglichen. Problem: s. zitierte Rechtsprechung, darf nicht vom für den Sicherungsgläubiger vorgesehenen Erlös in Abzug gebracht werden.

    Möglichkeit 3:
    Die Rechnung geht an die Masse. Problem: Die Masse schreibt der Masse eine Rechnung, zahlt die UST und zieht die Vorsteuer. Kann auch nicht sein...

    Mir geht es nur um die Umsatzsteuer der 5 %igen Verwertungskostenpauschale!
    Die 19 % von dem Verwertungserlös muss die Masse definitiv tragen.

  • Alternative 1:

    Ablösung des Sicherungsrechts, dann klappt es aber nicht mit der Zusatzvergütung, was aber, aufgrund des geringen Ablösebetrages nicht großartig ins Gewicht fallen dürfte.


    Alternative 2:

    Auskehr von 6.000,00 EUR ohne Berechnung von Verwertungskostenbeiträgen. Wer soll sich beschweren? Die Masse ist dadurch ja nicht geschädigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der Übererlös höher ist als die Kostenpauschalen entstehen die doch gar nicht. Also gar keine Rechnung für diese.

    Für die tatsächlichen Verwertungskosten gibt es doch eine Rechnung des Verwerters an die Masse.

  • Wenn der Übererlös höher ist als die Kostenpauschalen entstehen die doch gar nicht. Also gar keine Rechnung für diese.

    Für die tatsächlichen Verwertungskosten gibt es doch eine Rechnung des Verwerters an die Masse.

    Das Problem geht tiefer, weil hier der o. g. Sonderfall eintritt, der aber erst einmal genauso zu behandeln ist wie der Normalfall, nämlich über § 170 I S 1 InsO:

    Allerdings, sofern man sich nicht für die Variante Abfindung entscheidet, spielen die Pauschalen bei Blick, was bei der Masse verbleibt keine Rolle, wichtig ist aber der Blick (nicht ein faktischer Einbehalt) auf die Feststellungskosten zur Durchführung der Vergleichsrechnung, sofern man diese durchführt. Eine Darstellung findet sich bei Eickmann, welche man aber bitte nicht versuchen soll, nachzurechnen, weil die Grundannahmen bei den Beträgen falsch ist. Die prinzipielle Darstellung halte ich jedoch für korrekt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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