Ersatzabsonderungsrecht bei/ trotz Massearmut

  • Noch ein kleines Problem vor dem Wochenende:

    Der Vermieter macht für nach IE entstehende Mietzinsansprüche (Masseverbindlichkeiten) Vermieterpfandrecht geltend. Ich habe als IV die Sachen in Besitz und verwerte nach § 166 InsO. In Absprache mit dem Rechtspfleger wird - weil der Vermieter halt sehr viel Wind macht - der Erlös erstmal sicherheitshalber auf ein zweites Anderkonto separiert (was der Vermieter aber erstmal nicht weiss!). Nun reichen der Erlös aus der Verwertung und was ich sonst noch so erwirtschafte rechnerisch nicht zur Befriedigung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten aus. Ich zeige also MUZ an bzw. lasse über den bisher nicht beschiedenen Kostenstundungsantrag entscheiden.
    Was passiert jetzt mit dem Ersatzabsonderungsrecht des Vermieters? Muss ich das vor allen anderen bedienen oder kann ich auf die MUZ verweisen und das Geld zur Masse ziehen?

    Wünsche Euch allen ein schönes Wochenende:)

  • auf die Masseunzulänglichkeit kann man bzw. wohl nur verweisen, wenn es sich auch um Masseverbindlichkeiten handelt :unschuldi

    (Ansonsten würde ich Dinge, die der Kollege nicht wissen soll, vielleicht nicht überall 'rumerzählen)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das mit dem zweiten Anderkonto wird nichts bringen, höchstens, dass der Erlös wirklich von der übrigen Masse optisch getrennt ist.

    Ein Ersatzabsonderungsrecht sehe (noch) ich nicht, weil analog zum Ersatzaussonderungsrecht der den Gegenstand nicht unberechtigt verwertet worden ist, wenn die Voraussetzungen des § 166 InsO tatsächlich vorlagen.

    Die MUZ hindert erst einmal die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, nicht jedoch die Zahlung an den Absonderungsberechtigten, da sich das Absonderungsrecht am Erlös fortsetzt, IX ZR 36/09. Insbesondere wenn der Betrag noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist, dann ist zu bedienen, II ZR 240/52, hier noch Extrakonto. Der BGH hat dies noch dahingehend klargestellt, dass die Bodensatztheorie Anwendung findet, sinkt der Saldo nicht unter den Betrag, der dem Gläubiger zusteht, wird davon ausgegangen, dass er noch unterscheidbar vorhanden ist, IX ZR 164/98. Sinkt er einmal ab, wäre es dann, was wohl die Differenz angeht, als Masseverbindlichkeit und Haftungspotential für den Verwalter zu verstehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • von daher ist die Idee mit dem Sonderkonto ja doch gut, da so dem § 170 InsO problemlos gefolgt werden kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • LFdC und Defaitist, vielen Dank.

    Muss also jedenfalls die MUZ erklären, weil ich keine USt zahlen kann;
    habe aber ebenso die Pflicht, den Erlös abzüglich der Kostenbeiträge unverzüglich nach der Verwertung an den Vermieter auszukehren (§ 170), weil sich die Absonderung am Erlös fortsetzt. Die MUZ-Anzeige hilft da ebenso wenig wie der Umstand, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Dafür gibt es halt die Kostenstundung..........Richtig ?

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