Erstattung der Vergütung des Schuldnervertreters

  • Wer hat die nach RVG VV 3313 ff. gfls. anfallenden Gebühren des Schuldnervertreters zu erstatten? Und gegen wen muss die Festsetzung beantragt werden?
    Es handelt sich dabei glaube ich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO, aber vielleicht um sonstige Massevebindlichkeiten nach § 55 InsO ? Denn was bliebe sonst übrig? Die Anmeldung als Insolvenzforderung kommt m.E. nicht in Betracht, allenfalls evtl. noch für VV 3313, da diese Forderungen ja im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestanden haben.

  • Wie ich bereits anderswo geschrieben habe, wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Der Anwalt muss sich an den Schuldner wenden, wobei auch § 38 InsO zu beachten ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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