vorläufig bestrittene Forderungsanmeldung

  • Da ich selbst keine InsO-Sachen bearbeite und allenfalls noch über das Grundwissen aus dem Studium verfüge,
    benötige ich hier mal kollegialen Rat der InsO-Rpfl's.

    Hier der Sachverhalt:

    Ein InsO-Gl. meldet seine Forderung beim InsO-Verw. entsprechend an.
    InsO-Sch. ist die "X GbR". Nun teilt der InsO-Verw. per Schriftsatz mit,
    dass er die Forderungsanmeldung vorläufig bestritten hat und um Über-
    prüfung bittet.
    Begründung: Der vorgelegte Titel weise darauf hin, das sowohl Kaufvertrag,
    als auch die Zahlung aus dem Jahr 2010 resultieren, also zu einem Zeitpunkt
    zu dem die X GbR bereits aufgelöst war.

    Im Titel (VB) ist als Schuldnerin die X GbR aufgeführt.
    In dem Kaufvertrag (als Ursprung des Schuldverhältnisses) tritt die X GbR
    als Verkäuferin auf.

    Worauf will der InsO-Verw. denn mit dem vorläufigen Bestreiten hinaus? :confused:
    Aus Sicht des InsO-Gl.'s ist es doch egal: Er hat einen Titel gg. die X GbR
    über deren Sondervermögen das InsO-Verf. eröffnet wurde und im Kaufver-
    trag tritt diese GbR als Verkäufer auf.

    (Wenn die X GbR vor Abschluss des Kaufvertrages bereits erloschen war,
    dann hätte sie doch gar nicht mehr im Rahmen des Kaufvertrages als Ver-
    käufer auftreten dürfen...)

    Wie schätzt ihr den Sachverhalten ein? :gruebel:

  • Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt an die Gläubiger, die im Verteilungsverzeichnis stehen. Grundsätzlich kommen nur die Gläuibger ins Schlussverzeichnis, deren Forderungen vom IV anerkannt werden. Wird die Forderung bestritten, dann kommt sie nicht ins Schlussverzeichnis. Das vorläufige Bestreiten (welches es eigentlich gar nicht gibt) weist darauf hin, dass die Forderung vom IV noch geprüft wird.

    Ggf. wäre nach § 179 InsO weiter zu verfahren.

  • Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt an die Gläubiger, die im Verteilungsverzeichnis stehen. Grundsätzlich kommen nur die Gläuibger ins Schlussverzeichnis, deren Forderungen vom IV anerkannt werden. Wird die Forderung bestritten, dann kommt sie nicht ins Schlussverzeichnis. Das vorläufige Bestreiten (welches es eigentlich gar nicht gibt) weist darauf hin, dass die Forderung vom IV noch geprüft wird.

    Ggf. wäre nach § 179 InsO weiter zu verfahren.

    Hm...:gruebel: Und wie kann der InsO-Gl. gg. das Bestreiten an sich vorgehen?

    Darüber hinaus:
    Ist das Bestreiten in der obigen Fallkonstellation überhaupt sachlich gerechtfertigt?

  • Wenn die Forderung tituliert ist, obliegt es dem Bestreitenden den Widerspruch zu verfolgen. Tut er dies nicht, ist die Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen, § 179 InsO.

    Ob das Bestreiten gerechtfertigt ist, kann ich Dir nicht sagen. Da musst Du Kontakt mit dem IV aufnehmen und die Sache abklären.

  • Hm...:gruebel: Und wie kann der InsO-Gl. gg. das Bestreiten an sich vorgehen?

    wenn alles richtig gelaufen ist, überhaupt nicht. Der Verwalter hat den Widerspruch weiter zu verfolgen. Ansonsten hat der einen § 60 InsO.

    Richtig spannend wird es natürlich in Bezug auf § 93 InsO, was macht denn der Verwalter hier ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hm...:gruebel: Und wie kann der InsO-Gl. gg. das Bestreiten an sich vorgehen?

    wenn alles richtig gelaufen ist, überhaupt nicht. Der Verwalter hat den Widerspruch weiter zu verfolgen. Ansonsten hat der einen § 60 InsO. Richtig spannend wird es natürlich in Bezug auf § 93 InsO, was macht denn der Verwalter hier ?


    Zu § 93 InsO gibt es noch keine Äußerung des Verwalters. Möglicherweise trifft der hier auch nicht zu, da ja ldgl. Insolvenz über das Sondervermögen der aufgelösten X GbR eröffnet wurde.

    "Den Widerspruch weiter zu verfolgen" - Wie gestaltet sich dies konkret verfahrensrechtlich? :gruebel:

  • es könnten nur noch vom IV RM gg. den VB eingelegt werden, wenn solche noch zulässig sind.

    Ansonsten muss der Gl. nur aufpassen, dass er in das Schlussverzeichnis aufgenommen wird - und ggf. Einwendungen gg. das Schlussverzeichnis erheben, wenn seine titulierte Forderung fehlt.

  • es könnten nur noch vom IV RM gg. den VB eingelegt werden, wenn solche noch zulässig sind.

    Ansonsten muss der Gl. nur aufpassen, dass er in das Schlussverzeichnis aufgenommen wird - und ggf. Einwendungen gg. das Schlussverzeichnis erheben, wenn seine titulierte Forderung fehlt.

    Wenn ich das richtig sehe, dann wäre aus Sicht des InsO-Verw. doch nur die Feststellungsklage gegeben.
    Ziel wäre es also gerichtlich feststellen zu lassen, dass keine Schuldneridentität besteht.

  • Ach ja, aufpassen, dass die Forderung tituliert i.S.d. § 179 II InsO war, d.h. der Originaltitel muss zur Forderungsprüfung vorgelegt worden sein.


    Danke, Astaroth, Du warst schneller :D
    @ probatio diabolica: hier wäre folgendes zu prüfen,
    1. ist seinerzeit der Originaltitel einereicht worden, und wenn ja, ist die Forderung im Tabellenauszug auch entsprechend als tituliert ausgewiesen
    2. ist seinerzeit der Originaltitel eingereicht worden, und ergibt sich dies nicht aus dem Tabellenauszug, ist die Berichtigung der Beurkundung des Prüfungsergebnisses zu beantragen
    3. ist der Originaltitel seinerzeit nicht eingereicht worden, gibt es zwei Möglichkeiten
    a) der Verwalter erklärt sich korrespondenzweise einverstanden, den Widerspruch für den Fall der Titelvorlage zurückzunehmen oder
    b) die Forderung wird im Rahmen ergänzender Forderungsanmeldung nunmehr - unter Vorlage des Originaltitels - in eine weitere Prüfungsverhandlung eingefüht (kostet 15 ocken).

    (probatio diabolica.... Sachenrechtsfan ? :D) )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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