In § 44 InsO steht ja drin, dass der Gesamtschuldner die Ansprüche, die er zB gem. § 426 BGB erwirbt, nur dann im Insolvenzverfahren geltend machen kann, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht. Das hab ich verstanden, aber kann er denn diese Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten machen??
Gesamtschuldner, § 44 InsO
-
-
wie soll man das, unter Beachtung von § 87 InsO, § 301 II InsO, verstehen ?
-
wie soll man das, unter Beachtung von § 87 InsO, § 301 II InsO, verstehen ?
Na, so, dass Ausgleichsansprüche nach 426 BGB eben keine Insolvenzforderungen sind, sondern erst nach Zahlung entstehen.
-
wie soll man das, unter Beachtung von § 87 InsO, § 301 II InsO, verstehen ?
Na, so, dass Ausgleichsansprüche nach 426 BGB eben keine Insolvenzforderungen sind, sondern erst nach Zahlung entstehen.
und dies regelt ja gerade § 44 InsO mit "künftig gegen den Schuldner erwerben könnten".
-
wie soll man das, unter Beachtung von § 87 InsO, § 301 II InsO, verstehen ?
Na, so, dass Ausgleichsansprüche nach 426 BGB eben keine Insolvenzforderungen sind, sondern erst nach Zahlung entstehen.
und dies regelt ja gerade § 44 InsO mit "künftig gegen den Schuldner erwerben könnten".
Stimmt, so wird ein komplettes Bild draus, danke schön. Kommt eigentlich der Tag irgendwann, an dem man sagen kann: Ich habe die InsO vollkommen durchstiegen?
-
wie soll man das, unter Beachtung von § 87 InsO, § 301 II InsO, verstehen ?
Na, so, dass Ausgleichsansprüche nach 426 BGB eben keine Insolvenzforderungen sind, sondern erst nach Zahlung entstehen.
und dies regelt ja gerade § 44 InsO mit "künftig gegen den Schuldner erwerben könnten".
Stimmt, so wird ein komplettes Bild draus, danke schön. Kommt eigentlich der Tag irgendwann, an dem man sagen kann: Ich habe die InsO vollkommen durchstiegen?
Vielleicht. Das Problem ist bloß, dass genaui in diesem Augenblick die InsO auch schon wieder verändert wird, wie ich den Laden kenne.
-
das ist kein InsO-Problem, sondern nur insolvenzrechtliche Umsetzung der Konkurrenzvermeidung von Hautpgläubiger und derivatem Gläubiger qua Mitschuld, Bürgschaft etc.(grad solche Regelungszusammenhänge haben in mir eine große Hochachtung vor dem BGB hervorgerufen - boah konnten die noch Gesetze machen.....
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!