Beschwerde gg. Klauselerteilung auf Grund Anweisung OLG - Erinnerung § 732 ZPO

  • Hallo,

    ich weiß gerade nicht, ob ich weinen oder lachen soll.

    Ich habe in einer verzwickten Sache die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen.
    Natürlich kam prompt die Beschwerde (wäre auch von der Gegenseite bei Erteilung der Klausel gekommen) und ich habe die Sache meinem OLG vorgelegt.

    Dort wurde ich aufgehoben und wurde vom OLG angewiesen, unter der Beachtung dessen Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
    Ich habe dann die Klausel erteilt und die Titel dem Gläubiger zukommen lassen.

    Jetzt legt der RA des Schuldners Rechtsmittel ein gegen die Klauselerteilung.
    Zitat:"Zur Überraschung aller wurden der Mandantschaft Schriftstücke zugestellt, unter anderem die Titel, versehen mit Rechtsnachfolgeklauseln. Bislang wussen wir nichts davon, dass die Akte überhaupt (wie vom OLG angeordnet) der Rechtspflegerin wieder "vorgelegt" wurde, schon gar nichts wussten wir davon, dass die Rechtspflegerin offenbar Entscheidungen getroffen hat."

    Klar, ich hätte hier dem Schuldnervertr. Nachricht von der Klauselerteilung geben sollen (habe ich total vergessen und stehe auch dazu:(). Aber eine erneute Anhörung? Mitteilen, dass die Akte zurück ist und demnächst entschieden wird? Zustellung der Klausel liegt eh nicht in meinem Aufgabenkreis, dafür ist der Gläubiger zuständig.

    Meine eigentliche Frage ist:
    Rechtsmittel nicht genau bezeichnet, aber ich würde es als Erinnerung nach § 732 ZPO auslegen und der zuständigen Kammer vorlegen. Natürlich vorher eine Nichtabhilfentscheidung treffen.

    Vielen Dank im voraus
    Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • "Zur Überraschung aller wurden der Mandantschaft Schriftstücke zugestellt, unter anderem die Titel, versehen mit Rechtsnachfolgeklauseln. Bislang wussen wir nichts davon, dass die Akte überhaupt (wie vom OLG angeordnet) der Rechtspflegerin wieder "vorgelegt" wurde, schon gar nichts wussten wir davon, dass die Rechtspflegerin offenbar Entscheidungen getroffen hat."

    Jetzt wissen sie es...

    Aber eine erneute Anhörung?

    Ist erforderlich, wenn aufgrund der Beschwerdeentscheidung eine neue Sach- oder Rechtslage zugrunde gelegt wird.

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