Einwendungsfrist § 194 InsO

  • Die Veröffentlichung des Schlusstermins erfolgte am 05.07.2008, der Ablauf der Einwendungsfrist § 194 Inso endet damit am 26.07.2008, am gleichen Tag wurde jedoch der Schlusstermin anberaumt. Muss hier nicht bis 0.00 Uhr gewartet werden, ob noch Einwendungen vorgebracht werden? Gleichzeitig ist die Frist gem. § 197 Abs. 2 InsO mindestens ein Monat, hier aber nur drei Wochen. Ist das ein Grund, einen verspäteten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung noch mittels § 11 RpflG Erinnerung anzunehmen?

  • Verteilungsverzeichnis sowie Schlusstermin beides am 05.07.2008 veröffentlicht, daher Fristablauf § 194 InsO genau am Datum des Schlusstermins, ist Fristablauf nicht erst am Ende des Tages für ggf. schriftlich vorgetragene Einwendungen und deren Berücksichtigung in Vorbereitung Schlusstermin?

  • soll heißen, obwohl Frist zur Veröffentlichung Schlusstermin (soll mindestens ein Monat) und Frist zum Vorbringen von Einwendungen unterschritten wurden, gibt es keine Möglichkeit für Anwendung § 11 Erinnerung RpflG? Wieviel Fehler dürfen denn gemacht werden, bis man damit kommen kann?

  • Also, ich bin gelernte Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte mit Brief und Siegel und Diplom-Kulturwissenschaftlerin. In der Sache sind wir Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Hier wurde der Schlusstermin eben nicht erst einen Monat nach Veröffentlichung anberaumt sondern nach drei Wochen und gleichzeitig Verteilungsverzeichnis, Schlussrechnung, Massebestand veröffentlicht mit Frist § 189 Inso. Wäre der Monat zur Veröffentlichung eingehalten worden, hätten wir den Termin wahrnehmen können, um Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können. DAzu addiert sich die Tatsache, dass das Gericht schriftlich mitgeteilt hat, dass wir gesondert schriftlich vom Schlusstermin benachrichtigt werden. Ein Anruf bei Rechtspflegerin ergab, dass sofortige Beschwerde eingelegt werden soll, Landgericht hat beschlossen, Beschwerde als Rechtsmittel der Rechtspflegererinnung § 11 RpflG zu betrachten und Sache wieder ans AG verwiesen. Hier werden derzeit Schriftsätze ausgetauscht mit der Gegenseite, dem Gericht. Der Richter scheint den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ob des Verhaltens des Schuldner nicht abgeneigt, eine vom Gericht abgeforderte Stellungnahme des Insolvenzverwalters unterstützte unseren Vortrag zum Verhalten des Schuldners. Der Richter beim LG hat mir telefonisch zu verstehen gegeben, dass § 11 RpflG quasi mein einziges Türchen ist, daher der Versuch, Argumente zu finden, wie die Nichteinhaltung von Fristen! ich suche Hilfe und muss mich nicht beleidigen lassen!

  • die landläufige Kommentierung geht davon aus, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt und lediglich dann, wenn es zu Kollisionen kommen könnte, zu vertagen ist.

    Da die Sache ja schon fast vier Jahre alt ist, kommt die Erinnerung nicht ein wenig spät?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ach mensch, hab gesehen, hab mich im jahr vertan, also Veröffentlichungsdatum natürlich 05.07.2011 und Schlusstermin 26.07.2011, Beschwerde eingereicht am 01.08.2011 und am 02.08.2011 der Schriftsatz mit der begründeten Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung und seitdem geht der Schriftverkehr hin und her

  • Wie rainer schon sagte, ist § 197 Abs. 2 InsO eine Sollvorschrift. Den übrigen Sachverhalt hab ich nicht so ganz verstanden. Versagungsantrag ist gestellt, Richter ist geneigt dem stattzugeben. Der Versagungsantrag wurde aber nicht fristgerecht gestellt oder wie? Ganz abgesehen davon finde ich rainers Einwand nicht ganz ungerechtfertigt, da das hier schon ein wenig nach Rechtsberatung aussieht. Schließlich seid ihr Gläubiger.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Den Ausführungen von Maus folgend schließe ich diesen Thread nun.

    Ulf, Admin

    Ulf

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