2. vollstreckbare Ausfertigung bei fehlerhafter Forderungsaufstellung

  • Hallo Leute,

    nachdem die SuFU nur meinte "du bist blöd" und ich gerade selber nicht so ganz weiß wie ich verfahren soll bitte ich um eure Meinung:

    Ich habe einen Antrag auf Erlass einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung.

    Der Gläubiger trägt vor, dass man per GV die ZV versucht hat. Der GV hat aber Fruchtlosigkeitsbescheinigung übersandt. Auftrag war wegen etwa 500 Euro.

    Dann wurde vom Gläubiger die Abgabe der eV beantragt. Dabei wurde jedoch wohl eine falsche Forderungsaufstellung übersandt. (Fehler des Gläubigervertreters)

    Der nun zuständige GV hat zur eV terminiert und die nun erheblich geringere Forderung von 98 Euro beitreiben können.
    Damit war die Sache für ihn erledigt und er hat den Titel ausgehändigt.

    Nun kommt der Antrag auf 2. vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass eben fehlerhafte Aufstellung und damit gar nicht alles vollstreckt wurde, was man vollstrecken wollte.

    Schuldnervertreter erklärt, dass der Gläubiger eben Pech habe, wenn er den GV wegen weniger beauftragt und durch Aushändigung des Titels die Sache nunmehr durch ist.

    Was nun? Ich raff es gerade nicht so ganz...

    - 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen, aber nur für den Teilbetrag der noch nicht vollstreckt wurde?

    - Antrag zurückweisen, weil wegen Pech gehabt. Gläubigervertreter hätte eben besser aufpassen müssen?

  • guck mal zoeller & 733 rn 12. wuerd erstmal zur stellungnahme schicken und danach entscheiden. ich meine, dass das rechtschutzinteresse fehlt, da er die vollstreckung bzw. den anspruch mit rueckgabe des titels fuer erledigt erklaert hat.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

    2 Mal editiert, zuletzt von Loffio (21. März 2012 um 07:54)

  • Wenn ich dich richtig verstehe, gesteht der Schuldner letztlich ja zu, dass er nicht die gesamte Forderung bezahlt hat. Er bestreitet nicht, dass die Förderung noch besteht, sondern nur, dass der Gläubiger sie jetzt - nach Aushändigung des Titels - noch geltend machen darf? In dem Fall würde ich die 2. Vollstreckbare erteilen. Die Aushändigung des Titels wäre zwar ein ganz starkes Indiz dafür, dass die Forderung durch Zahlung erloschen ist, aber eben nur ein widerlegbares Indiz.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Tipp: GV-Akten anfordern und die dortige "falsche" Forderungsaufstellung prüfen. Wenn sich dort ergibt, daß sie offensichtlich nicht zu dem Verfahren gehört (zB anderes Az, andere Personen genannt o. ä.) würde ich dem Antrag entsprechen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • sehe ich nicht so. erst "sagen" ist erledigt- und dann doch nicht. ist ja ähnlich wie bei nem kaufvertrag. erst annahme erklären und dann "april april" will den vertrag doch nicht. geht ja auch nicht.
    würde das hier ähnlich einem vergleich sehen, also dass der gläubiger sich mit der beigetriebenen summe für befriedigt erklärt hat und deshalb den titel zurückgegeben hat.
    außerdem dürfte in diesem fall der urkb zuständig sein, zöller § 733 rn 3.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Der Rechtspfleger hat zu prüfen, ob der Antragsteller einen schutzwürdigen Grund für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung hat. Gibt es einen schutzwürdigeren Grund als das Bestehen einer Restforderung?
    Der Antragsteller nimmt doch kein anderes Recht für sich in Anspruch als der Rechtspfleger, der einen KFB berichtigt, nachdem sich in der Kostenaufstellung ein Zahlendreher sich eingeschlichen hatte.

  • Gibt es einen schutzwürdigeren Grund als das Bestehen einer Restforderung?

    Wohl kaum und deshalb würde ich hier, da der Schuldner die Angaben des Gläubigers bereits ausdrücklich bestätigt hat, ohne weiteres die zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

    Genausowenig würde ich dem Schuldner einen Rückzahlungsanspruch absprechen, hätte er zur Abwendung der Offenbarungsversicherung eine versehentlich überhöht geltend gemachte Forderung beglichen.

  • ....außerdem dürfte in diesem fall der urkb zuständig sein, zöller § 733 rn 3.

    Nein, Rdn. 3 meint selbstverständlich die Rückgabe an das Gericht, nicht die Gegenseite.

    Zur Sache, vgl. hier.

    Mir würde die Glaubhaftmachung des weiteren Forderungsbestandes genügen. Berecht. Int. des Schu. werden nicht verletzt, keine Gefahr der Doppelvollstreckung, meint er tatsächl. mit der Gegenklage durchzukommen, kann er das tun.

    (Diese hat eh kaum Aussicht, allein die Titelherausgabe ändert erst mal nichts, insb. führt diese materiell zu keinerlei Änderung. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, wonach der Schu. davon ausgehen kann, dass der Gl. keine weiteren Ansprüche mehr geltend macht. Bei einer Differenz von 500,- EUR (letzter Auftrag) zu 98,- EUR, bei Herausgabe ist der Fehler evident. Klar müsste man auch noch auf die Zusammensetzung der Forderungsaufstellung schauen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ich sehe das als eindeutige verzichtserklärung des gläubigers - basta:).

    wo kommen wir denn da hin- ständig titel zurückgeben und dann meinen: oh war nur ein versehen...

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • ich sehe das als eindeutige verzichtserklärung des gläubigers - basta:).

    wo kommen wir denn da hin- ständig titel zurückgeben und dann meinen: oh war nur ein versehen...


    Und wenn der GVZ den Titel versehentlich ausgehändigte hätte, dann auch Pech für den Gläubiger? :(

    Die Ansicht kann ich nicht nachvollziehen; zutreffend sind die Beiträge 7-9.

  • Das sehe ich allerdings genauso und ob die Radikalansicht vor einem RM-Gericht Bestand hat, wage ich mehr als zu bezweifeln. :cool:

  • ich sehe das als eindeutige verzichtserklärung des gläubigers - basta:).

    wo kommen wir denn da hin- ständig titel zurückgeben und dann meinen: oh war nur ein versehen...

    Selbst wenn, ist ein derartiger einseitiger Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner dem Gesetz fremd, vgl. BGH, 04.12.1986, III ZR 51/85, Basta :).

    Das Angebot für einen Erlassvertrag muss unmissverständlich sein, es sind strenge Anforderungen zu stellen, vgl. BGH, 10.05.2001, VII ZR 356/00.

    (@ frog, der GV hat nicht versehentlich ausgehändigt, der wollte das doch.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nur zur abschließenden Info:

    die Ausfertigung habe ich erteilt, da auch der Schuldnervertreter zugestanden hatte, dass nicht alles bezahlt wurde.
    Es hatte sich also nur um einen Fehler in der Forderungsaufstellung gehandelt; ein Erlass oder Verzicht des Gläubigers hat ausdrücklich nicht vorgelegen.

    Danke für eure Meinungen

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