Die Entscheidung des BAG vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) ist inzwischen samt Begründung (u.a. in Juris) veröffentlicht. Die Gründe scheinen mir eindeutig, es wird der Verwaltung schwerfallen, diese zu widerlegen.
Für die Verwaltungen bleibt letztlich die Frage, wie sie mit den Anträgen umzugehen hat. Bei den Tarifbeschäftigten wäre es m.E. eine übertarifliche Leistung, die regelmäßig nicht ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde zugestanden werden darf. Bei den Beamten könnte man sich auf höherrangiges Recht (EU-Recht, AGG) berufen und die Regelungen der U40-Beamten für unwirksam erklären. Ich frage mich gerade, ob dies jede Dienststelle allein entscheiden kann oder ob auch hier die oberste Dienstbehörde gefragt werden muss.