Wenn der bisher zur Wohnung B gehörende Keller in der Weise unterteilt wurde, dass aus ihm der Keller B (Rest) und der Keller A 2 wurde und dabei ein gemeinsamer Vorflur entstanden ist, dann hätte das an diesem Bereich bestandene Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum überführt werden müssen, da es kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden gibt (OLG Schleswig,
DNotZ 2007, 620). An der Unterteilung haben aber offenbar nicht alle Wohnungseigentümer mitgewirkt, so dass mit ihr keine Umwandlung des Gemeinschaftseigentums einhergehen konnte (s. zum Eingangsflurproblem Röll, DNotZ 1993, 158, ferner BGH,
DNotZ 1999, 665 =
Rpfleger 1999, 66; DNotI-Report 22/2004, 191 =
Rpfleger 2005, 17). Ohne deren Mitwirkung liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor (BGH, Urteil vom 1.10.2004,
V ZR 210/03; Tenor:
„Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums
sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung
erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die
Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung
vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann“.
(
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...50&pos=0&anz=1)
=
Rpfleger 2005, 17 =
ZMR 2005, 59 =
NJW-RR 2005, 10 u. a.;
s Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Auflage 2010, § 2 Randnummer (RN) 91; § 4 RN 8, 24; Schüller, Änderungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen, RNotZ 5/2011, 203/214 m.w.N. in Fußn. 166;
s.a. OLG Hamm, B. v. 3.11.2011, I-15 W 582/10).
Ein Amtswiderspruch scheidet aus (BayObLG,
Rpfleger 1988, 256).
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