Vereinsrecht - Verzicht auf Rechtsfähigkeit

  • Hallo,
    ich habe einen Verein, der zwar weiter bestehen will, aber nicht länger im Vereinsregister eingetragen sein möchte.
    Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die Löschung des Vereins ist möglich.
    Fraglich ist, wie das Verfahren nach Beschluss auf Verzicht der Rechtsfähigkeit in der Mitgliederversammlung aussieht. M.E. macht ein Verfahren wie bei Auflösung mit Liquidation, Sperrjahr und zu guter Letzt die Aufteilung des Vermögens auf die übrig gebliebenen Mitglieder keinen Sinn, wenn der Verein fortbestehen soll. Ein Gläubigeraufruf wäre hingegen schon sinnvoll, da der Verein als rechtliches Gebilde ja wegfällt. Sauter sagt, es gäbe die Form der vereinfachten Liquidation. Aber wie sieht diese aus?!
    Wer hat den Fall schon mal gehabt und nach welcher Frist kann ich den Verein dann löschen?
    Vielen Dank.

  • Auch der nicht eingetragene Verein wird inzwischen mehr und mehr anerkannt, § 54 BGB verliert immer mehr an Bedeutung.
    Aus meiner Sicht sind sind daher weder Gläubigeraufruf noch "vereinfachte Liquidation" erforderlich und ich würde den Verein auf entsprechende Anmeldung sofort löschen.

  • Suche Dir bitte einen anderen Kommentrar als den Sauter. Der vertritt teilweise, wie z.B. hier, absolute Mindermeinungen ohne dies irgendwie zu kennzeichnen.

  • Wie bitte? Ich benutze den Sauter seit der 11. Auflage und habe noch nie Probleme gehabt. Das ist mit DER gängigste VR-Kommentar überhaupt. Welche Alternativen hast Du denn? Reichert? Stöber? Burhoff? :sagnix:

  • Suche Dir bitte einen anderen Kommentrar als den Sauter. Der vertritt teilweise, wie z.B. hier, absolute Mindermeinungen ohne dies irgendwie zu kennzeichnen.

    Sehe ich ähnlich. Wir haben drei im Gebrauch: Reichert, Stöber und Sauter.
    Ganz "verteufeln will ich den Sauter nicht, aber es ist tatsächlich so, dass man bei ihm Begründungen für eine Rechtsmeinung oft vergeblich sucht und da ist es gut, wenn man auch andere Kommentare zu Rate ziehen kann.

  • HRP Registerrecht, 8. Auflage sagt in Rn. 2213 dazu:
    Der Verein kann durch Beschluss der MV auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Es handelt sich dabei nicht um einen Auflösungsbeschluss sondern um eine Satzungsänderung, § 33, § 71 I BGB. Er führt zur Änderung der Rechtsform. Liquidation scheidet aus (in der Fußnote wird auf den Meinungsstreit Stöber ./. Sauter verwiesen).
    Anmeldung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand, wie bei Satzungsänderung.
    Vorschlag:
    Der Verein hat mit Beschluss der MV vom ... auf die Rechtsfähigkeit verzichtet.
    Dann Registerblatt schließen nach § 4 II VRV.

    Ich würde es so machen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • :dito:

  • HRP Registerrecht, 8. Auflage sagt in Rn. 2213 dazu:
    Der Verein kann durch Beschluss der MV auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Es handelt sich dabei nicht um einen Auflösungsbeschluss sondern um eine Satzungsänderung, § 33, § 71 I BGB. Er führt zur Änderung der Rechtsform. Liquidation scheidet aus (in der Fußnote wird auf den Meinungsstreit Stöber ./. Sauter verwiesen).
    Anmeldung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand, wie bei Satzungsänderung.
    Vorschlag:
    Der Verein hat mit Beschluss der MV vom ... auf die Rechtsfähigkeit verzichtet.
    Dann Registerblatt schließen nach § 4 II VRV.

    Ich würde es so machen.


    Wie sieht es denn aus, wenn der Verein noch Grundbesitz hat?
    Ist das von mir zu beachten, oder kann ich das Registerblatt trotzdem schließen?

  • Nach h.M. besteht der Verein als nicht eingetragener Verein fort. Daher bleibt der Verein auch weiter Eigentümer des Grundstücks.

    Nach Ansicht, die Sauter vertritt, muss das Vermögen liquidiert werden. Das Gericht hat hier positive Kenntnis, dass mangels vollständiger Liquidation noch nicht gelöscht werden kann, der Beschluss ist noch nicht wirksam. Mithin muss das Gericht nach dieser Ansicht die Eintragung wegen Kenntnis der Unrichtigkeit der Anmeldung ablehnen.

  • ...

    Nach Ansicht, die Sauter vertritt, muss das Vermögen liquidiert werden. Das Gericht hat hier positive Kenntnis, dass mangels vollständiger Liquidation noch nicht gelöscht werden kann, der Beschluss ist noch nicht wirksam. Mithin muss das Gericht nach dieser Ansicht die Eintragung wegen Kenntnis der Unrichtigkeit der Anmeldung ablehnen.

    ... und wieder eine Meinung von Sauter, die ich nicht nachvollziehen kann.
    Warum soll ein Verein sich auflösen - nur weil er nicht mehr eingetragen sein will? :gruebel:
    Begründung von Sauter? Fehlanzeige.

  • Ich muss das Thema nochmal hervorholen:

    zwar hatte ich selber dazu schon einen Kommentar abgegeben (s.o.), nun gibt es bei uns dazu aber neue Fragen:

    Wenn es sich nach h. M. um eine Satzungsänderung handelt, verlangt ihr dann neben der not. Anmeldung und dem Protokoll der MV auch eine geänderte Satzung? Und tragt ihr nur den Vermerk ein, dass der Verein auf die Rechtsfähigkeit verzichtet hat oder auch die Satzungsänderung an sich (hier: bzgl. § 1) und den neuen Vereinsnamen (also ohne den Zusatz e.V.). Ich halte das eigentlich für überflüssig, aber die Eintragung einer Satzungsänderung richtet sich eben nach § 71 BGB in Verbindung mit der VRV.

    Vielen Dank schon mal fürs Mitdenken.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • ...

    Wenn es sich nach h. M. um eine Satzungsänderung handelt, verlangt ihr dann neben der not. Anmeldung und dem Protokoll der MV auch eine geänderte Satzung? Und tragt ihr nur den Vermerk ein, dass der Verein auf die Rechtsfähigkeit verzichtet hat oder auch die Satzungsänderung an sich (hier: bzgl. § 1) und den neuen Vereinsnamen (also ohne den Zusatz e.V.) ...

    Wenn ich den Fall hätte, würde ich die Änderung des § 1 und den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit eintragen und das Registerblatt schließen. Den Vereinsnamen ohne "e.V." würde ich nicht eintragen.
    Die geänderte Satzung müsste aber zusammen mit der Anmeldung und dem Protokoll der MV noch eingereicht werden.

  • Auch der Sauter hat seine oben zitierte Meinung mit der 20. Auflage geändert und hält eine Liquidation nicht mehr für erforderlich. Allerdings heißt es dort nun auch, anstelle von Verzicht auf Rechtsfähigkeit solle lieber Verzicht aufEintragung eingetragen werden, weil der Verein auch als nicht eingetragener Verein rechtsfähig bleibt. Finde ich überzeugend.
    Hier ist angemeldet: Verzicht auf Rechtsfähigkeit
    Der Beschluss lautet: [Es wird] für die Löschung aus dem Vereinsregister gestimmt.
    Wie handhabt ihr das?

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