Hallo brauche dringend Hilfe,
habe von einen ehemaligen Kollegen etliche abzuwickelnde Konkursverfahren "geerbt".
Von diesen ist jetzt für drei aus 1983 das Verfarhen im Schlusstermin auf Antrag des KO-Verw. nach § 204 KO einzustellen, nachdem mein Kollege und auch der KO-Verw. die Verfahren mehr als verschleppt haben, (Die Einstellung hätte bereits 1993 erfoglen können).
Kann ich überhaupt noch nach § 204 KO einstellen, oder muss das jetzt nach § 207 ff InsO erfolgen?
Einstellung nach § 204 KO oder § 207 InsO
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Nach Art. 103 EGInsO sind bei diesen Konkursverfahren noch die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, somit die KO!
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Nach den Übergangsbestimmungen werden KO-Verfahren nach der KO abgeschlossen.
MfG -
Hei, danke, dass hat mir schon sehr viel weitergeholfen.
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Und dann noch an die alten Veröfftentlichungsbestimmungen denken. Also die, die damals gültig waren. Im Internet hat ein KO Verfahren nichts verloren.
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Und dann noch an die alten Veröfftentlichungsbestimmungen denken. Also die, die damals gültig waren. Im Internet hat ein KO Verfahren nichts verloren.
Gibt es den den Bundesanzeiger noch ? -
Ja, aber nicht nur den. Es kommt ja auf das damals gültige und für die KO bestimmte Veröffentlichungsblatt an. In BaWü war das der Staatsanzeiger (und auch den gibt es noch).
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