Einstellung nach § 204 KO oder § 207 InsO

  • Hallo brauche dringend Hilfe,
    habe von einen ehemaligen Kollegen etliche abzuwickelnde Konkursverfahren "geerbt". :teufel:
    Von diesen ist jetzt für drei aus 1983 das Verfarhen im Schlusstermin auf Antrag des KO-Verw. nach § 204 KO einzustellen, nachdem mein Kollege und auch der KO-Verw. die Verfahren mehr als verschleppt haben, (Die Einstellung hätte bereits 1993 erfoglen können).:mad:
    Kann ich überhaupt noch nach § 204 KO einstellen, oder muss das jetzt nach § 207 ff InsO erfolgen?

  • Und dann noch an die alten Veröfftentlichungsbestimmungen denken. Also die, die damals gültig waren. Im Internet hat ein KO Verfahren nichts verloren.

  • Ja, aber nicht nur den. Es kommt ja auf das damals gültige und für die KO bestimmte Veröffentlichungsblatt an. In BaWü war das der Staatsanzeiger (und auch den gibt es noch).

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