Rechnungslegung bei Kontovollmacht über Girokonto?

  • Das mag so sein....
    Es dürfte ( für den Richter ) keinen großen Act darstellen , einen entspr. "Herausnahmebeschluss" für das betroffene Konto zu fabrizieren .
    Da der weitergehende Grundrechtseingriff der Vermögenssorge im Ganzen bereits vorher geschehen ist, dürfte eine Einschränkung des Aufgabenkreises ohne das übliche große Verfahrens-TamTam möglich sein.

  • Wobder: Ich habe nicht von Unfähigkeit des Richters gesprochen, sondern nur von einer Unkenntnis der Kontovollmacht.
    Ich bitte, nichts zu verdrehen oder falsch wiederzugeben.

    Sicher kann der Richter auch bewusst die Betreuung über ein einer Vollmacht unterliegendes Konto anordnen. Dann muss er dies aber begründen (§ 38 III 1, V Nr. 3 FamFG) und darf diesen Punkt nicht elegant umschiffen durch Nichterwähnung der Gründe nach dem Motto: wird schon keiner merken. Dann wird man sehen, ob die Begründung zieht (z. B. Punkt b) meines letzten Beitrages) oder nicht stichhaltig ist.

  • Vielleicht doch. Ja, ne ist klar, da wird einem Ri. so ziemlich alles unterstellt, von Unfähigkeit bis Rechtsbeugung, aber nicht, dass er evtl. auch fähig ist und bewusst die Betreuung auch für ein Konto angeordnet hat.

    Solange der Ri. ein Konto nicht aus der VS rausnimmt, unterliegt es der Verwaltung des Betreuers und damit seiner RL-pflicht und der Prüfung des Gerichts.

    Wenn der Richter der Meinung sein sollte, dass die Vollmacht besser ncht ausgeübt werden sollte, müsste er auch dafür sorgen, dass diese widerrufen wird, und zwar durch einen Kontrollbetreuer.
    Er wird einfach nicht so weit gedacht haben. Oder nicht drauf gekommen sein, dass einige Rpfl. hier Probleme sehen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wenn der Richter der Meinung sein sollte, dass die Vollmacht besser ncht ausgeübt werden sollte, müsste er auch dafür sorgen, dass diese widerrufen wird, und zwar durch einen Kontrollbetreuer.
    Er wird einfach nicht so weit gedacht haben. Oder nicht drauf gekommen sein, dass einige Rpfl. hier Probleme sehen.

    Verstehe ich nicht, einerseits wird recht einhellig vertreten, dass ein Konto aus der VS rauszunehmen ist, wenn VM dafür besteht, andererseits aber auch, dass ohnehin keine Kontrolle und Abrechnung über das Konto notwendig ist, auch wenn das Konto nicht rausgenommen wird. Wozu dann rausnehmen?

    Ob und was der Ri. müsste, ist allein seine Sache. Ich denke, da sollte man die Kompetenzen einfach hinnehmen. Ordnet er keine Kontrollbetreuung an, dann gibt es keine.

    Bestellt er den Betreuer nach § 1896 Abs. 2 BGB, dann ist das bindend, bis der Beschluss abgeändert wird. Hierfür kann es mehrere Gründe geben, z.B. Kontovollmacht erteilt, aber der BV hat in der Vergangenheit hiervon, z.B. aus Nachlässigkeit, Überforderung etc., nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Dann gibt es weder einen Grund für eine Kontrollbetreuung, noch einen Widerruf.

    Ich weiß von unseren Ri. und aus Verf.übernahmen, dass diesen sehr wohl die Fragestellung bekannt ist. Wollen sie dies, machen sie es auf Vorlage auch, wenn nicht, bleibt es eben bei der RL.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Verstehe ich nicht, einerseits wird recht einhellig vertreten, dass ein Konto aus der VS rauszunehmen ist, wenn VM dafür besteht, andererseits aber auch, dass ohnehin keine Kontrolle und Abrechnung über das Konto notwendig ist, auch wenn das Konto nicht rausgenommen wird. Wozu dann rausnehmen?

    Ich würde die Akte dem Richter vorlegen zur Prüfung, ob er das Konto rausnimmt, einfach weil es nicht reingehört.

    Unabhängig davon würde ich das Konto bei der RL nicht prüfen, egal ob in der Vermögenssorge mit drin oder nicht, weil ich in eigener Zuständigkeit prüfe, worüber Rechnung zu legen ist.


    Ob und was der Ri. müsste, ist allein seine Sache. Ich denke, da sollte man die Kompetenzen einfach hinnehmen. Ordnet er keine Kontrollbetreuung an, dann gibt es keine.

    Das finde ich ja niedlich. Nein, auch wenn der Richter keine Kontrollbetr. anordnet, kann es eine geben. Nämlich durch den Rpfl.

    Bestellt er den Betreuer nach § 1896 Abs. 2 BGB, dann ist das bindend, bis der Beschluss abgeändert wird. Hierfür kann es mehrere Gründe geben, z.B. Kontovollmacht erteilt, aber der BV hat in der Vergangenheit hiervon, z.B. aus Nachlässigkeit, Überforderung etc., nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Dann gibt es weder einen Grund für eine Kontrollbetreuung, noch einen Widerruf.


    Wenn der Bevollmächtigte aus Nachlässigkeit oder Überforderung eine simple Kontovollmacht nicht ausübt, dann setzt der Richter ihn eben als Betreuer für das gesamte Vermögen ein?
    Hm.
    Da finde ich es schmeichelhafter, dem Richter zu unterstellen, dass er die Kontovollmacht einfach übersehen hat. Sonst müsste ich nämlich arg an seinem gesunden Menschenverstand zweifeln.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Es ist ja wohl klar, dass da, wo der Betreuer keine Geldbewegungen vorgenommen hat, eine Rechnungslegung nicht in Frage kommt. § 1840 II BGB spricht von "seiner Vermögensverwaltung" und spricht damit von der Vermögensverwaltung durch Vormund/Betreuer/Pfleger, nicht von der Vermögensverwaltung durch andere oder in anderer Funktion.

    Wenn Frau/Herr als Bevollmächtigter handelt, muss Frau/Herr X als Betreuer keine Rechenschaft ablegen.

    Das Handeln als Bevollmächtigter bleibt dem Bevollmächtigten neben seinem Amt als Betreuer in Vermögensdingen unbenommen.

    Und jetzt klinke ich mich aus. Die Argumente Wobders und meine eigenen wiederholen sich im Prinzip.

  • Statt auf das Argument, nämlich die Bindungswirkung des Beschlusses einzugehen, beschäftigst du dich mit dem lediglich ! als Bsp. zur Plausibilität ! dienenden Satz der zur Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz VM.

    Vielleicht mal in Erwägung gezogen, dass dieses Bsp., welches ausschließlich zur Bindungswirkung angeführt wurde, "Hierfür kann es .....", nicht den Ausgangssachverhalt zur Grundlage hat, sondern den Fall dass VM-nehmer und später bestellter Betreuer personenverschieden sind. Ich gebe es ja zu, hast mich erwischt, will mich jetzt nur rausreden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Moin,

    hänge mich kurz hier ran:

    Betreuerin (Tochter) reicht Vermögensübersicht ein. Alles soweit in Ordnung. Auf dem beigelegten Kontoauszug fällt auf, dass die Betroffene der Tochter eine Miete zahlt (Betroffene wohnt bei ihr). Hierzu ist aber nichts weiter in der Akte (wg. Mietvertrag o.ä.).
    Vom Aufgabenkreis ausgenommen ist jedoch die Vermögenssorge, da eine andere Tochter die Kontovollmacht hat und ausübt.
    Frage deshalb: Müsste man da bzgl. der Miete ermitteln? Ich denke nicht, da ja VM vorhanden, bin mir aber nicht so ganz sicher.. :confused:

  • Wenn der Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht Bestandteil der Betreuung ist, braucht dich das mit der Miete nicht zu interessieren. Einen schriftlichen Mietvertrag muss es nicht geben, die Tochter mit der Kontovollmacht bzw. die Betroffene selbst können über das Geld verfügen, ohne dass das vom Gericht kontrolliert wird.
    Du schreibst, dass Vermögen vorhanden ist - die Betroffene verschuldet sich also nicht. Und wenn sie bei einer ihrer Töchter wohnt, ist es auch korrekt, wenn sie sich dort an den Wohnkosten beteiligt - die Höhe scheint ja für dich nicht außergewöhnlich hoch zu sein, weil du nichts dazu geschrieben hast. Ich sehe hier keinen Grund, etwas zu veranlassen.

  • Du kannst natürlich immer nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung erfolgt und ob die Höhe berechtigt ist.
    Ob Du Dir damit (Rückwirkende Prfg. des Zustandekommen des MV) einen Gefallen tust entscheide selbst.

    Und wie beldel sagte, bei der Vermögenssorge fehlt Dir die Zuständigkeit.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für die schnelle Rückmeldungen! :)

    Aus der Akte geht nur hervor, dass die Betroffene bei der Betreuerin im Haus(halt) lebt. Miete beträgt 600€ inkl. Nebenkosten (lt. Vermerk der Überweisung). Das hielt ich für angemessen, da die Betroffene neben der Unterkunft bei der Tochter auch rund um die Uhr von ihr versorgt wird. Das Vermögen ist im Vergleich zum Vorjahr nahezu identisch (leicht weniger) geblieben.
    Denke, dann werde ich das mit einem entsprechend kurzen Vermerk entgegennehmen und gut ist.


    Ob Du Dir damit (Rückwirkende Prfg. des Zustandekommen des MV) einen Gefallen tust entscheide selbst.


    Das ist zudem wahr..

  • Womit wir beim nächsten Streitthema wären^^, aber das lasse ich an der Stelle.
    Bei ner Vermögensübersicht nur für Kosten hätte ich das mit der Zahlung einfach übersehen, da es für das Betreuungsverfahren für dich nicht relevant ist. (siehe Ausführungen der anderen- und das war ja deine Frage :) )

  • Womit wir beim nächsten Streitthema wären^^, aber das lasse ich an der Stelle.
    Bei ner Vermögensübersicht nur für Kosten hätte ich das mit der Zahlung einfach übersehen, da es für das Betreuungsverfahren für dich nicht relevant ist. (siehe Ausführungen der anderen- und das war ja deine Frage :) )

    :daumenrau

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